{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.10.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00455_28-10-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210124&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "45f074a70698032f44ab6758085a9953"}, "Num": [" VB.2010.00455"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.28.1  VB.2010.00455"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.28.1  VB.2010.00455"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.28.1  VB.2010.00455"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hausverbot | Hausverbot (Altersheim) gegen die Schwester eines Bewohners. Durch das Hausverbot wird in die durch Art. 10 Abs. 2 BV gesch\u00fctzte pers\u00f6nliche Freiheit der Beschwerdef\u00fchrerin eingegriffen. Ob auch ihr Anspruch auf Achtung des Familienlebens gem\u00e4ss Art. 13 Abs. 1 BV tangiert ist, kann offenbleiben (E. 3.1). Der Beschwerdegegner ist Tr\u00e4ger des Altersheims, weshalb ihm das Hausrecht zukommt. Dieses steht unter dem Schutz von Art. 186 StGB, welcher eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Aussprechung eines Hausverbots bildet (E. 3.2.2). Der geordnete Betrieb des Altersheims liegt in einem \u00f6ffentlichen Interesse (E. 3.2.3). Unmittelbarer Ausl\u00f6ser f\u00fcr das Hausverbot war ein Vorfall, dessen genauer Ablauf strittig ist. Selbst wenn sich aber der Vorfall so zugetragen h\u00e4tte, wie dies der Beschwerdegegner schilderte, w\u00fcrde er allein ein Hausverbot nicht rechtfertigen. Das fr\u00fchere Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin darf hingegen nicht oder zumindest nur am Rande ber\u00fccksichtigt werden, da in der Vergangenheit von einem Hausverbot nie die Rede war. Die Aussprechung des Hausverbots ohne Vorwarnung erweist sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.2.4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:44", "Checksum": "12fb49ebf6816222b5b44db40c66aa6f"}