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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2010.00459
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 11. November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. Der
deutsche Staatsangehörige A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 18. August 2003 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfachen vorsätzlichen
Tötungsversuchs, mehrfachen qualifizierten Raubes, mehrfacher Gefährdung des
Lebens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher Körperverletzung
schuldig gesprochen und zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei 1289 Tage
durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Zudem
wurde er für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen und es wurde festgehalten,
dass die Nebenstrafe ebenfalls vollzogen werde. Ausserdem wurde eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. A befindet sich in der Strafanstalt
C. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war am 5. Februar 2009 erstanden, zwei
Drittel werden am 5. Februar 2012 verbüsst sein. Das ordentliche Strafende
fällt auf den 5. Februar 2018.
B.
Am 12. November 2009 stellte A ein Gesuch um
ausserordentliche bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs
(StGB). Der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich wies das Gesuch mit
Verfügung vom 7. Mai 2010 ab.
II.
A gelangte mit Rekurs vom 10. Juni 2010
an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Justizdirektion)
und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Justizvollzugs vom 7. Mai
2010 und die bedingte Haftentlassung im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB.
Ausserdem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Rekursverfahren. Die Justizdirektion
wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. August 2010 kostenpflichtig ab,
ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit darauf
eingetreten wurde.
III.
A erhob am 13. September 2010 am Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 6. August 2010 und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Gutheissung der
vorzeitigen Haftentlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB, unter
entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem sei ihm für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Justizvollzug beantragte am 8. Oktober 2010 die Abweisung der
Beschwerde. Dasselbe hatte die Justizdirektion mit Vernehmlassung vom 18. September
2010 beantragt. Am 2. November 2010 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kopie des Therapieberichts des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 26. Oktober 2010 ein.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen
und Massnahmen zulässig. Streitigkeiten im Bereich des Strafvollzugs fallen
gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche
Kompetenz.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so
ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat
der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,
so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in
der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4
StGB).
2.2 Während
die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art. 86 Abs. 1
StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es
sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs. 4 derselben
Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung,
wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und
wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände
dies rechtfertigen", entlassen werden "kann". In der Botschaft
des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
21. September 1998 (BBl 1999, 1979 ff., insbes. S. 2122
[Botschaft]) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend
hervorgehoben. Als Beispiele für die vorzeitige bedingte Entlassung nach der
Strafhälfte werden etwa ein irreversibler Krankheitsverlauf eines Gefangenen genannt,
welcher deswegen nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder
wenn er sich im Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr
gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat. Hingegen würden beispielsweise
der Unfalltod aller Familienangehörigen eines Gefangenen während des Vollzugs
oder der statistisch belegte markante Rückgang derjenigen Delikte, die seine
Verurteilung veranlasst haben, nicht zu den "in der Tat oder in der Person
des Täters liegenden Umständen" gehören.
Gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
vom 7. April 2006 (nachfolgend: Richtlinien, abrufbar unter
www.justizvollzug.zh.ch) können "ausserordentliche Umstände", welche
eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen können, angenommen werden,
wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des
Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer
Delikte allein schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr
unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus
Billigkeitsgründen angezeigt erscheint (lit. a); bei der verurteilten
Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch die
unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf, der
Strafzweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt
(lit. b); die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme
aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – ihre Legalprognose
durch eine aussergewöhnliche intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren
Folgen aus Eigeninitiative massgeblich verbessert hat (lit. c) oder die
verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher
Entbehrungen nach der Verurteilung – den ihr aus der Verurteilung und dem
Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen Verpflichtungen (Schadenersatz- und
Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs [vgl. Art. 380
StGB]) bestmöglich nachgekommen ist (lit.d).
Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur
in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf
hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche
bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des
Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine
bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an spezialpräventive
Gesichtspunkte zu knüpfen: Schliessen "ausserordentliche, in der Person
des Gefangenen liegende Umstände" die Gefahr eines Rückfalls weitgehend
aus und sind von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte
hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten, müsste eine
ausserordentliche bedingte Entlassung erwogen werden dürfen (Andrea Baechtold,
Basler Kommentar, 2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 17; Stefan
Trechsel et al., StGB-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86
N. 16; eher kritisch Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch,
Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 219).
2.3 Wie bei der
regulären bedingten Entlassung ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten
mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201 E. 2.3; BGr, 8. Januar 2008, 6B_755/2007, E. 2.2, www.bger.ch).
Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit den erwähnten ausserordentlichen
Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB – ist eine Individualprognose
vorzunehmen, aber auch im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die
Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer ausserordentlichen bedingten
Entlassung oder bei einer Verbüssung bis zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer
Vollverbüssung höher einzuschätzen ist (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr,
12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 2.3, www.bger.ch; Andrea Baechtold,
Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. A.,
Bern 2009, S. 236 f.).
2.4 Beim
Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. der Beurteilung der Bewährungsaussichten
steht den zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zu, in welchen nur
einzugreifen ist, wenn das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht
worden ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. September 2010,
6B_606/2010, E. 4.2, www.bger.ch). Der angefochtene Entscheid hat im
Beschwerdeverfahren namentlich dann Bestand, wenn er auf einem richtigen juristischen
Verständnis der bedingten Entlassung beruht, die Gesamtheit der relevanten
Umstände berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse zieht sowie zu
einem insgesamt vertretbaren Resultat gelangt (RB 1998 Nr. 60 E. 1;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 91 a.E.). Dies
gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der Strafhälfte,
wobei der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB stets zu beachten
ist (vgl. zum Ganzen VGr, 29. Oktober 2009, VB.2009.00427, E. 2; BGr,
20. Januar 2009, 6B_891/2008 E. 1.3, www.bger.ch).
3.
Der Beschwerdeführer erachtet es als fraglich, die
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend bedingte
Entlassung als rechtsverbindlich zu betrachten. Das Ostschweizer
Strafvollzugskonkordat vom 29. Oktober 2004, zu welchem auch der Kanton
Zürich gehört, stützt sich auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV), wonach die Durchführung des Straf- und
Massnahmenvollzugs in den Aufgabenbereich der Kantone fällt. Art. 48 BV
sieht sodann vor, dass die Kantone untereinander Verträge abschliessen sowie
gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen können. Dementsprechend war
die Strafvollzugskommission als oberstes Organ des Konkordats befugt, unter
anderem die erwähnten Richtlinien betreffend die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zu erlassen. Diese Richtlinien haben für den Kanton Zürich auch aufgrund
der Delegationsnorm von § 31 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) Geltung (vgl. – noch zu den früheren Erlassen –
BGE 129 I 74 E. 4.3, vgl. auch BGr, 20. Januar 2009, 6B_891/2008,
E. 1.2, www.bger.ch). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der
bedingten Entlassung nach der Strafhälfte um eine "Kann"-Klausel
handelt und somit ein erhebliches behördliches Ermessen mitspielt (Günter
Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
2. A., Bern 2009, Art. 86 N. 8). Die Richtlinien dienen daher
primär einer einheitlichen Auslegungspraxis.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Absolvieren
aller Programme, die weit über die angeordnete ambulante Massnahme
hinausgingen, habe er sich aussergewöhnlich intensiv mit der Tat und deren
Folgen auseinandergesetzt und erfülle daher die Voraussetzungen gemäss den
Richtlinien für eine vorzeitige bedingte Entlassung im Sinn von Art. 86 Abs. 4
StGB. In diesem Zusammenhang beantragt er die Einholung eines Berichts von D
vom PPD, welcher darüber eingehend Auskunft geben könne.
Über die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von
Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches
Ermessen zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24). Vorliegend erübrigt
sich die Einholung eines weiteren Berichts von D, zumal die letzten
ausführlichen Therapieberichte der leitenden Psychologen D und E vom 6. April
2010 bzw. 26. Oktober 2010 datieren und über den Therapieverlauf, die Beurteilung
und das weitere Prozedere ausreichend Auskunft geben.
5.
5.1 Nach
Auffassung des Beschwerdeführers ist es absurd, von einem Strafgefangenen, der
seit bald zehn Jahren in der Strafanstalt C ist, zu erwarten, dass er
Aussergewöhnliches für Dritte, wie zum Beispiel Katastrophenhilfe, geleistet
habe, damit er nach der Strafhälfte bedingt entlassen werden könne. Vielmehr
sei relevant, dass er Ersttäter sei, alle Auflagen erfüllt habe und die
Legalprognose sehr gut sei, weshalb geprüft werden müsse, ob es noch Sinn
mache, ihn nach Verbüssung der Strafhälfte noch im Gefängnis zu behalten. Dabei
sei durchaus auch die Länge der ausgesprochenen Strafe von 18 Jahren in die
Überlegung einzubeziehen, sei es doch beispielsweise kaum möglich, einen Täter,
der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, schon nach
der Hälfte der Freiheitsstrafe zu entlassen.
5.2 Die
Vorinstanz stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, nach dem Willen des
Gesetzgebers solle eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln
der Strafe die Regel sein. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe würden
für eine Vielzahl von Insassen gelten und erreichten nicht die
Ausserordentlichkeit, welche das Gesetz für eine vorzeitige bedingte Entlassung
gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB verlange.
5.3
5.3.1
Die Justizdirektion hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Gründe, welche
das Strafgericht bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigt
habe, nicht noch einmal für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen
werden könnten, ansonsten das Urteil unzulässigerweise korrigiert würde (siehe
auch BGr, 20. Januar 2009, 6B_891/2008, E. 2.3, www.bger.ch). Im
Urteil vom 18. August 2003 wurde die Verwicklung des Beschwerdeführers in
die "fatale Liebesbeziehung" zur Mitangeklagten, der Umstand, dass er
nicht vorbestraft war und die bisherige sehr gute Führung im Strafvollzug in
Rechnung gestellt. Dabei wurde auch ausführlich auf den seitherigen Therapieverlauf
und die erzielten Fortschritte eingegangen sowie die Reue strafmindernd
berücksichtigt. Wie dargelegt, wurde vollzugsbegleitend eine ambulante
Massnahme angeordnet, welche mit Beschluss des Obergerichts vom 30. Oktober
2008 um weitere fünf Jahre verlängert wurde.
5.3.2
Seither ergingen regelmässig Therapieberichte, so am 22. Oktober 2004, 21. Juni 2006, 10. Juli 2007, 8. Mai
2008, 22. Juli 2009, 6. April 2010 und ein Ergänzungsbericht am 26. Oktober 2010.
Dabei zeigte sich, dass ihn insbesondere das begangene Tötungsdelikt sowie die
therapeutischen Sitzungen bzw. die damit einhergehende Aufarbeitung zum Teil
sehr belastet haben. In den Berichten wurde durchwegs der positive Therapieverlauf
und die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Eigeninitiative betont. Während
im Bericht vom 22. Oktober 2004 noch davon die Rede war, der Beschwerdeführer
sei kaum dazu zu motivieren, mögliche zukünftige Risikoentwicklungen in ihren
Entstehungsbedingungen ausführlich zu bearbeiten und auch im Bericht vom 21. Juni
2006 von einem "mässiggradig ausgeprägten" Delinquenzrisiko
ausgegangen wurde, gingen die Berichte vom 10. Juli 2007 und 8. Mai
2008 von einem "geringen bis moderaten Rückfallrisiko für einschlägige
Straftaten (vorsätzliche Tötung)" aus. In den Berichten vom 22. Juli
2009, 6. April 2010 und 26. Oktober 2010 wurde ebenfalls von einem
kurz- bis mittelfristig geringen Rückfallrisiko für das Zieldelikt
"Gewaltdelikt (Raub- und Tötungsdelikt)" ausgegangen, wobei
festgehalten wurde, bei einer erneut akzentuierenden Suchtmittelproblematik
müsse zwingend unverzüglich eine Überprüfung der Legalprognose erfolgen. Betont
wurde auch die Reduktion der Therapiestunden auf monatliche Termine in einer sogenannten
Erhaltungsphase mit dem Ziel der Nachhaltigkeit der therapeutischen
Fortschritte. Aktuell wird die ambulante Massnahme im Sinn einer
Monitoring-Phase weitergeführt, das heisst in durchschnittlich monatlicher
Frequenz, und soll vor einer Ausschaffung bzw. allfälliger Überstellung nach
Deutschland wieder auf wöchentliche Termine erhöht werden.
5.3.3
Die Berichte belegen, dass sich der Beschwerdeführer zweifelsohne bemüht
und einen erheblichen, auch freiwilligen Beitrag für den positiven Verlauf der
Therapie geleistet hat. Die gute Führung und intensive therapeutische
Begleitung bzw. die dadurch mittlerweile erzielte Legalprognose gingen jedoch
nicht mit einer "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" im Sinn
von Ziff. 2.2 lit. c der Richtlinien einher und stellen auch nicht
eine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat"
gemäss Ziff. 2.2 lit. b derselben dar (vgl. E. 2.2). Die
Einsicht und Reue wurde vorliegend, wie erwähnt, bereits strafmindernd
berücksichtigt. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht näher aus, inwiefern
er "ausserordentliche Entbehrungen" im genannten Sinn in Kauf genommen
habe, sondern fokussiert sich primär darauf, der Strafzweck sei erfüllt und die
Rückfallgefahr ausgeschaltet, weshalb die Bedingungen für eine vorzeitige
bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 gegeben seien. Selbst wenn
der Auffassung gefolgt würde, die "ausserordentlichen Umstände" für
eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB seien primär an
spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen (vgl. E. 2.2 am Ende), bestehen
vorliegend gemäss den ausführlichen Therapieberichten keine Anhaltspunkte
dafür, bei einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte
hinaus seien erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten. Vielmehr wurde
erst kürzlich im Hinblick auf eine allfällige zukünftige bedingte Entlassung
behutsam mit spezifischen körpertherapeutischen Übungen begonnen, mit denen die
Wahrnehmung eigener und fremder Grenzen (Nähe-Distanz-Regulierung) weiter
geschult werden soll. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass die
legalprognostische Einschätzung des geringen Rückfallrisikos für einschlägige
Straftaten (Raub- und Tötungsdelikte) unter der Voraussetzung einer
konsequenten Drogenabstinenz gilt, umso wichtiger, ist doch nach Auffassung der
Berichterstatter bei einem erneuten Drogenkonsum in Freiheit (insbesondere
Kokain) eine Aktivierung der dissozialen Verhaltenszüge des Beschwerdeführers
möglich.
5.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung
nach Art. 86 Abs. 4 nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist. Jedenfalls ist die Beurteilung des Beschwerdegegners nicht
rechtsverletzend. Es ist nochmals festzuhalten, dass das Institut der bedingten
Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB nicht dazu
dienen kann, ein rechtskräftiges Strafurteil zu korrigieren.
6.
6.1 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
6.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert worden sei. Die Rekursinstanz habe nicht einmal
bemerkt, dass ihm vor Erstinstanz ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt
und dieser entsprechend honoriert worden sei.
6.3 Im
Zusammenhang mit dem Verfahren um Überstellung nach Deutschland hat der Beschwerdeführer
am 5. bzw. 22. Oktober 2009 beim Justizvollzug um Bestellung seines
Anwalts als "amtlicher Verteidiger" ersucht. Mit Verfügung vom 26. Oktober
2009 entsprach der Justizvollzug dem Gesuch und bestellte "für das
Verfahren betreffend Überstellung an Deutschland" dem Beschwerdeführer
seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Folge nahm der
Rechtsvertreter gegenüber dem Justizvollzug mit Schreiben vom 12. November
2009 Stellung zum Thema "Überführung nach Deutschland" und stellte
auch ein ausführlich begründetes Gesuch um Haftentlassung nach Art. 86 Abs. 4
StGB. Dabei unterliess er es aber, bezüglich des letzteren Begehrens
ausdrücklich um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ersuchen,
obgleich es sich dabei um verschiedene Verfahren handelte, wie aus der
Verfügung vom 26. Oktober 2009 klar hervorging. Entsprechend bestellte der
Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2010 in Sachen
ausserordentliche bedingte Entlassung keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter
bzw. thematisierte diese Frage nicht weiter. Wenn der Rechtsvertreter trotzdem
mit der erhaltenen Entschädigung für das Verfahren betreffend Überstellung nach
Deutschland auch für das erstinstanzliche Verfahren betreffend vorzeitige bedingte
Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB entschädigt worden ist, so
beruht dies wohl auf einem Versehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache,
dass es an einem entsprechenden Begehren für die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG vor der Erstinstanz gemangelt und er
dieses erst mit der Rekurseingabe vom 10. Juni 2010 gestellt hat. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das rückwirkend gestellte Begehren
wegen Verspätung nicht eingetreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12).
Ausserdem dürfte das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden sein,
wurde doch der Rechtsvertreter für die erstinstanzlichen Bemühungen entschädigt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).
6.4 In Bezug
auf das Rekursverfahren hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen. Der
Beschwerdeführer bestreitet, ein aussichtsloses Begehren gestellt zu haben. Vielmehr
gehe es um die Beurteilung eines Pilotfalls, weshalb ihm, der überdies
mittellos sei, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei.
Die Tatsache, dass die bedingte Entlassung nach der
Strafhälfte gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB nur ausnahmsweise und nur beim
Vorliegen ausserordentlicher Umstände gewährt werden kann, begründet nicht per
se einen schwierigen Fall bzw. einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bei vorhandener Mittellosigkeit. Vielmehr ist auch in einem solchen
Verfahren zu prüfen, ob das Begehren offensichtlich aussichtslos erscheint. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 31 f.).
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Frage der
Aussichtslosigkeit geprüft. Wenn sie zum Schluss gekommen ist, der Rekurs sei
von Anfang an offensichtlich aussichtslos gewesen, so erweist sich dies
angesichts der vorliegenden Umstände als korrekt. Die Beschwerde ist daher auch
in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Wie in
Erwägung 6.4 ausgeführt, musste sein Begehren von vornherein als aussichtslos
gelten. Es wurden denn auch keine Umstände dargetan, welchen eine die
vorzeitige bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB rechtfertigende
Ausserordentlichkeit beigemessen werden könnte. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und es steht im keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen.
6. Mitteilung an…