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Geschäftsnummer: VB.2010.00459  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Strafvollzug: bedingte Entlassung nach der Strafhälfte Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach der Strafhälfte (E. 2). Sie kommt nur in seltenen Ausnahmefällen infrage (E. 2.2). Die Prognosekriterien sind dieselben wie bei der bedingten Entlassung nach dem Zweidrittelstermin (E. 2.3). Erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Behörden (E. 2.4). Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission haben für den Kanton Zürich Geltung (E. 3). Die Einholung eines weiteren Therapieberichts erübrigt sich (E. 4). Vom Strafgericht bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigte Reduktionsgründe können nicht nochmals für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden (E. 5.3.1). Die gute Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug und die durch die Therapie verbesserte Legalprognose gingen nicht mit einer "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" einher und stellen auch nicht eine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" dar (E. 5.3.3). Die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung sind demnach nicht gegeben (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sowie der Beschwerde gegen deren Nichtgewährung durch die Vorinstanz (E. 6, 7). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSNAHME
BEDINGTE ENTLASSUNG
STRAFHÄLFTE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VORZEITIGE ENTLASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 123 Abs. II BV
§ 67 Abs. III JVV
Art. 86 Abs. IV StGB
§ 31 lit. a StJVG
§ 16 VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00459

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. November 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der deutsche Staatsangehörige A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2003 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfachen vorsätzlichen Tötungsversuchs, mehrfachen qualifizierten Raubes, mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei 1289 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Zudem wurde er für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen und es wurde festgehalten, dass die Nebenstrafe ebenfalls vollzogen werde. Ausserdem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. A befindet sich in der Strafanstalt C. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war am 5. Februar 2009 erstanden, zwei Drittel werden am 5. Februar 2012 verbüsst sein. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. Februar 2018.

B. Am 12. November 2009 stellte A ein Gesuch um ausserordentliche bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB). Der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ab.

II.  

A gelangte mit Rekurs vom 10. Juni 2010 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Justizvollzugs vom 7. Mai 2010 und die bedingte Haftentlassung im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB. Ausserdem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Rekursverfahren. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. August 2010 kostenpflichtig ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit darauf eingetreten wurde.

III.  

A erhob am 13. September 2010 am Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 6. August 2010 und beantragte die Aufhebung der vor­instanzlichen Entscheide und Gutheissung der vorzeitigen Haftentlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem sei ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Justizvollzug beantragte am 8. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe hatte die Justizdirektion mit Vernehmlassung vom 18. September 2010 beantragt. Am 2. November 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Therapieberichts des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 26. Oktober 2010 ein.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig. Streitigkeiten im Bereich des Strafvollzugs fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Kompetenz.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

2.2 Während die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe nach Art. 86 Abs. 1 StGB die Regel bildet und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt, verhält es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung gerade umgekehrt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, wonach der Gefangene nach der Strafhälfte nur "ausnahmsweise" und wenn "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen", entlassen werden "kann". In der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 (BBl 1999, 1979 ff., insbes. S. 2122 [Botschaft]) wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung entsprechend hervorgehoben. Als Beispiele für die vorzeitige bedingte Entlassung nach der Strafhälfte werden etwa ein irreversibler Krankheitsverlauf eines Gefangenen genannt, welcher deswegen nur noch über eine beschränkte Lebenserwartung verfügt, oder wenn er sich im Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat. Hingegen würden beispielsweise der Unfalltod aller Familienangehörigen eines Gefangenen während des Vollzugs oder der statistisch belegte markante Rückgang derjenigen Delikte, die seine Verurteilung veranlasst haben, nicht zu den "in der Tat oder in der Person des Täters liegenden Umständen" gehören.

Gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 (nachfolgend: Richtlinien, abrufbar unter www.justizvollzug.zh.ch) können "ausserordentliche Umstände", welche eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen können, angenommen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte allein schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheint (lit. a); bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf, der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln vollumfänglich erfüllt (lit. b); die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – ihre Legalprognose durch eine aussergewöhnliche intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen aus Eigeninitiative massgeblich verbessert hat (lit. c) oder die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – den ihr aus der Verurteilung und dem Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen Verpflichtungen (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs [vgl. Art. 380 StGB]) bestmöglich nachgekommen ist (lit.d).

Die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte kann somit nur in seltenen Fällen infrage kommen. Teilweise wird in der Lehre darauf hingewiesen, die personenbezogenen Umstände, welche eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen könnten, blieben unbestimmt. Dem Zweck des Instituts der bedingten Entlassung folgend wäre es konsequenter, die eine bedingte Entlassung ermöglichenden "besonderen Umstände" an spezialpräventive Gesichtspunkte zu  knüpfen: Schliessen "ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände" die Gefahr eines Rückfalls weitgehend aus und sind von einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten, müsste eine ausserordentliche bedingte Entlassung erwogen werden dürfen (Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 17; Stefan Trechsel et al., StGB-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 N. 16; eher kritisch Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 219).

2.3 Wie bei der regulären bedingten Entlassung ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E.  2.3; BGr, 8. Januar 2008, 6B_755/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Anhand dieser Kriterien – in Kombination mit den erwähnten ausserordentlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB – ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinn einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer ausserordentlichen bedingten Entlassung oder bei einer Verbüssung bis zu zwei Dritteln der Strafe bzw. einer Vollverbüssung höher einzuschätzen ist (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 2.3, www.bger.ch; Andrea Baechtold, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. A., Bern 2009, S. 236 f.).

2.4 Beim Entscheid über die reguläre bedingte Entlassung bzw. der Beurteilung der Bewährungsaussichten steht den zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zu, in welchen nur einzugreifen ist, wenn das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht worden ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. September 2010, 6B_606/2010, E. 4.2, www.bger.ch). Der angefochtene Entscheid hat im Beschwerdeverfahren namentlich dann Bestand, wenn er auf einem richtigen juristischen Verständnis der bedingten Entlassung beruht, die Gesamtheit der relevanten Umstände berücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse zieht sowie zu einem insgesamt vertretbaren Resultat gelangt (RB 1998 Nr. 60 E. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 91 a.E.). Dies gilt auch bei der ausserordentlichen bedingten Entlassung nach der Strafhälfte, wobei der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB stets zu beachten ist (vgl. zum Ganzen VGr, 29. Oktober 2009, VB.2009.00427, E. 2; BGr, 20. Januar 2009, 6B_891/2008 E. 1.3, www.bger.ch).

3.  

Der Beschwerdeführer erachtet es als fraglich, die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend bedingte Entlassung als rechtsverbindlich zu betrachten. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat vom 29. Oktober 2004, zu welchem auch der Kanton Zürich gehört, stützt sich auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), wonach die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzugs in den Aufgabenbereich der Kantone fällt. Art. 48 BV sieht sodann vor, dass die Kantone untereinander Verträge abschliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen können. Dementsprechend war die Strafvollzugskommission als oberstes Organ des Konkordats befugt, unter anderem die erwähnten Richtlinien betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu erlassen. Diese Richtlinien haben für den Kanton Zürich auch aufgrund der Delegationsnorm von § 31 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) Geltung (vgl. – noch zu den früheren Erlassen – BGE 129 I 74 E. 4.3, vgl. auch BGr, 20. Januar 2009, 6B_891/2008, E. 1.2, www.bger.ch). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte um eine "Kann"-Klausel handelt und somit ein erhebliches behördliches Ermessen mitspielt (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 86 N. 8). Die Richtlinien dienen daher primär einer einheitlichen Auslegungspraxis.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Absolvieren aller Programme, die weit über die angeordnete ambulante Massnahme hinausgingen, habe er sich aussergewöhnlich intensiv mit der Tat und deren Folgen auseinandergesetzt und erfülle daher die Voraussetzungen gemäss den Richtlinien für eine vorzeitige bedingte Entlassung im Sinn von Art. 86 Abs. 4 StGB. In diesem Zusammenhang beantragt er die Einholung eines Berichts von D vom PPD, welcher darüber eingehend Auskunft geben könne.

Über die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24). Vorliegend erübrigt sich die Einholung eines weiteren Berichts von D, zumal die letzten ausführlichen Therapieberichte der leitenden Psychologen D und E vom 6. April 2010 bzw. 26. Oktober 2010 datieren und über den Therapieverlauf, die Beurteilung und das weitere Prozedere ausreichend Auskunft geben.

5.  

5.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist es absurd, von einem Strafgefangenen, der seit bald zehn Jahren in der Strafanstalt C ist, zu erwarten, dass er Aussergewöhnliches für Dritte, wie zum Beispiel Katastrophenhilfe, geleistet habe, damit er nach der Strafhälfte bedingt entlassen werden könne. Vielmehr sei relevant, dass er Ersttäter sei, alle Auflagen erfüllt habe und die Legalprognose sehr gut sei, weshalb geprüft werden müsse, ob es noch Sinn mache, ihn nach Verbüssung der Strafhälfte noch im Gefängnis zu behalten. Dabei sei durchaus auch die Länge der ausgesprochenen Strafe von 18 Jahren in die Überlegung einzubeziehen, sei es doch beispielsweise kaum möglich, einen Täter, der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, schon nach der Hälfte der Freiheitsstrafe zu entlassen.

5.2 Die Vorinstanz stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, nach dem Willen des Gesetzgebers solle eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe die Regel sein. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe würden für eine Vielzahl von Insassen gelten und erreichten nicht die Ausserordentlichkeit, welche das Gesetz für eine vorzeitige bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB verlange.

5.3  

5.3.1 Die Justizdirektion hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Gründe, welche das Strafgericht bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigt habe, nicht noch einmal für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden könnten, ansonsten das Urteil unzulässigerweise korrigiert würde (siehe auch BGr, 20. Januar 2009, 6B_891/2008, E. 2.3, www.bger.ch). Im Urteil vom 18. August 2003 wurde die Verwicklung des Beschwerdeführers in die "fatale Liebesbeziehung" zur Mitangeklagten, der Umstand, dass er nicht vorbestraft war und die bisherige sehr gute Führung im Strafvollzug in Rechnung gestellt. Dabei wurde auch ausführlich auf den seitherigen Therapieverlauf und die erzielten Fortschritte eingegangen sowie die Reue strafmindernd berücksichtigt. Wie dargelegt, wurde vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet, welche mit Beschluss des Obergerichts vom 30. Oktober 2008 um weitere fünf Jahre verlängert wurde.

5.3.2 Seither ergingen regelmässig Therapieberichte, so am 22. Oktober 2004, 21. Juni 2006, 10. Juli 2007, 8. Mai 2008, 22. Juli 2009, 6. April 2010 und ein Ergänzungsbericht am 26. Oktober 2010. Dabei zeigte sich, dass ihn insbesondere das begangene Tötungsdelikt sowie die therapeutischen Sitzungen bzw. die damit einhergehende Aufarbeitung zum Teil sehr belastet haben. In den Berichten wurde durchwegs der positive Therapieverlauf und die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Eigeninitiative betont. Während im Bericht vom 22. Oktober 2004 noch davon die Rede war, der Beschwerdeführer sei kaum dazu zu motivieren, mögliche zukünftige Risikoentwicklungen in ihren Entstehungsbedingungen ausführlich zu bearbeiten und auch im Bericht vom 21. Juni 2006 von einem "mässiggradig ausgeprägten" Delinquenzrisiko ausgegangen wurde, gingen die Berichte vom 10. Juli 2007 und 8. Mai 2008 von einem "geringen bis moderaten Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (vorsätzliche Tötung)" aus. In den Berichten vom 22. Juli 2009, 6. April 2010 und 26. Oktober 2010 wurde ebenfalls von einem kurz- bis mittelfristig geringen Rückfallrisiko für das Zieldelikt "Gewaltdelikt (Raub- und Tötungsdelikt)" ausgegangen, wobei festgehalten wurde, bei einer erneut akzentuierenden Suchtmittelproblematik müsse zwingend unverzüglich eine Überprüfung der Legalprognose erfolgen. Betont wurde auch die Reduktion der Therapiestunden auf monatliche Termine in einer sogenannten Erhaltungsphase mit dem Ziel der Nachhaltigkeit der therapeutischen Fortschritte. Aktuell wird die ambulante Massnahme im Sinn einer Monitoring-Phase weitergeführt, das heisst in durchschnittlich monatlicher Frequenz, und soll vor einer Ausschaffung bzw. allfälliger Überstellung nach Deutschland wieder auf wöchentliche Termine erhöht werden.

5.3.3 Die Berichte belegen, dass sich der Beschwerdeführer zweifelsohne bemüht und einen erheblichen, auch freiwilligen Beitrag für den positiven Verlauf der Therapie geleistet hat. Die gute Führung und intensive therapeutische Begleitung bzw. die dadurch mittlerweile erzielte Legalprognose gingen jedoch nicht mit einer "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" im Sinn von Ziff. 2.2 lit. c der Richtlinien einher und stellen auch nicht eine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" gemäss Ziff. 2.2 lit. b derselben dar (vgl. E. 2.2). Die Einsicht und Reue wurde vorliegend, wie erwähnt, bereits strafmindernd berücksichtigt. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht näher aus, inwiefern er "ausserordentliche Entbehrungen" im genannten Sinn in Kauf genommen habe, sondern fokussiert sich primär darauf, der Strafzweck sei erfüllt und die Rückfallgefahr ausgeschaltet, weshalb die Bedingungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 gegeben seien. Selbst wenn der Auffassung gefolgt würde, die "ausserordentlichen Umstände" für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB seien primär an spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen (vgl. E. 2.2 am Ende), bestehen vorliegend gemäss den ausführlichen Therapieberichten keine Anhaltspunkte dafür, bei einer Fortsetzung der Freiheitsentziehung über die Strafhälfte hinaus seien erhebliche kriminogene Wirkungen zu befürchten. Vielmehr wurde erst kürzlich im Hinblick auf eine allfällige zukünftige bedingte Entlassung behutsam mit spezifischen körpertherapeutischen Übungen begonnen, mit denen die Wahrnehmung eigener und fremder Grenzen (Nähe-Distanz-Regulierung) weiter geschult werden soll. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass die legalprognostische Einschätzung des geringen Rückfallrisikos für einschlägige Straftaten (Raub- und Tötungsdelikte) unter der Voraussetzung einer konsequenten Drogenabstinenz gilt, umso wichtiger, ist doch nach Auffassung der Berichterstatter bei einem erneuten Drogenkonsum in Freiheit (insbesondere Kokain) eine Aktivierung der dissozialen Verhaltenszüge des Beschwerdeführers möglich.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Jedenfalls ist die Beurteilung des Beschwerdegegners nicht rechtsverletzend. Es ist nochmals festzuhalten, dass das Institut der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB nicht dazu dienen kann, ein rechtskräftiges Strafurteil zu korrigieren.

6.  

6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei. Die Rekursinstanz habe nicht einmal bemerkt, dass ihm vor Erstinstanz ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und dieser entsprechend honoriert worden sei.

6.3 Im Zusammenhang mit dem Verfahren um Überstellung nach Deutschland hat der Beschwerdeführer am 5. bzw. 22. Oktober 2009 beim Justizvollzug um Bestellung seines Anwalts als "amtlicher Verteidiger" ersucht. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 entsprach der Justizvollzug dem Gesuch und bestellte "für das Verfahren betreffend Überstellung an Deutschland" dem Beschwerdeführer seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Folge nahm der Rechtsvertreter gegenüber dem Justizvollzug mit Schreiben vom 12. November 2009 Stellung zum Thema "Überführung nach Deutschland" und stellte auch ein ausführlich begründetes Gesuch um Haftentlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB. Dabei unterliess er es aber, bezüglich des letzteren Begehrens ausdrücklich um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ersuchen, obgleich es sich dabei um verschiedene Verfahren handelte, wie aus der Verfügung vom 26. Oktober 2009 klar hervorging. Entsprechend bestellte der Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2010 in Sachen ausserordentliche bedingte Entlassung keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter bzw. thematisierte diese Frage nicht weiter. Wenn der Rechtsvertreter trotzdem mit der erhaltenen Entschädigung für das Verfahren betreffend Überstellung nach Deutschland auch für das erstinstanzliche Verfahren betreffend vorzeitige bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB entschädigt worden ist, so beruht dies wohl auf einem Versehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es an einem entsprechenden Begehren für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG vor der Erstinstanz gemangelt und er dieses erst mit der Rekurseingabe vom 10. Juni 2010 gestellt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das rückwirkend gestellte Begehren wegen Verspätung nicht eingetreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12). Ausserdem dürfte das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden sein, wurde doch der Rechtsvertreter für die erstinstanzlichen Bemühungen entschädigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25).

6.4 In Bezug auf das Rekursverfahren hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen. Der Beschwerdeführer bestreitet, ein aussichtsloses Begehren gestellt zu haben. Vielmehr gehe es um die Beurteilung eines Pilotfalls, weshalb ihm, der überdies mittellos sei, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei.

Die Tatsache, dass die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB nur ausnahmsweise und nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände gewährt werden kann, begründet nicht per se einen schwierigen Fall bzw. einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei vorhandener Mittellosigkeit. Vielmehr ist auch in einem solchen Verfahren zu prüfen, ob das Begehren offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Frage der Aussichtslosigkeit geprüft. Wenn sie zum Schluss gekommen ist, der Rekurs sei von Anfang an offensichtlich aussichtslos gewesen, so erweist sich dies angesichts der vorliegenden Umstände als korrekt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.  

Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Wie in Erwägung 6.4 ausgeführt, musste sein Begehren von vornherein als aussichtslos gelten. Es wurden denn auch keine Umstände dargetan, welchen eine die vorzeitige bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB rechtfertigende Ausserordentlichkeit beigemessen werden könnte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht im keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen.

6.    Mitteilung an…