{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.02.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00460_09-02-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210457&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51ab4c01cc94d4624444a85573e42cbe"}, "Num": [" VB.2010.00460"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.09.0  VB.2010.00460"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.09.0  VB.2010.00460"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.09.0  VB.2010.00460"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Bindung der Vergabebeh\u00f6rde an einen R\u00fcckweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts Weist das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcck, so sind gem\u00e4ss \u00a7 64 Abs. 2 VRG im anschliessenden Verwaltungsverfahren vor der unteren Instanz neue tats\u00e4chliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zul\u00e4ssig. Dem neuen Entscheid ist jedoch die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die R\u00fcckweisung begr\u00fcndet wurde. Der Sachbereich, auf den sich neue tats\u00e4chliche Behauptungen und neue Beweismittel beziehen k\u00f6nnen, ergibt sich aus den Erw\u00e4gungen des R\u00fcckweisungsentscheids; ist danach eine erg\u00e4nzende Sachverhaltsermittlung nur bez\u00fcglich einzelner Streitpunkte erforderlich, m\u00fcssen sich neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel an diesen Rahmen halten. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die so erheblich sind, dass sie auch eine Revision bzw. im Bereich des Vergaberechts einen Widerruf des rechtskr\u00e4ftigen Zuschlags zu begr\u00fcnden verm\u00f6chten (E. 2). Aufgrund des R\u00fcckweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts waren lediglich zwei Punkte neu zu beurteilen. Die Vergabebeh\u00f6rde hat jedoch auch in weiteren Punkten, die vom R\u00fcckweisungsentscheid nicht erfasst waren, Anpassungen der Bewertung vorgenommen, was nach dem Gesagten nicht zul\u00e4ssig ist. Gutheissung und Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdef\u00fchrerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:19", "Checksum": "1273f1ce2a31fafd68d09cc4a0fce7d3"}