{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.01.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00461_12-01-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210360&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "236be951750d778765c8d4859e68aa4e"}, "Num": [" VB.2010.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.12.0  VB.2010.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.12.0  VB.2010.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.12.0  VB.2010.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugangsgesuch | Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Zugang zu Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens das Gesetz \u00fcber die Information und den Datenschutz anwendbar. Wenn die Beh\u00f6rde allerdings eine aufsichtsrechtliche Verf\u00fcgung erlassen will, sind den davon potentiell Betroffenen die Parteirechte nach VRG zu gew\u00e4hren (E. 2.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Informationszugang, da sie damit rechnen muss, dass die Entscheide \u00fcber die Aufsichtsbeschwerden Daten zu ihrer Person enthalten (E. 3.1). Ein konkretes \u00f6ffentliches Interesse an der Verweigerung des Zugangs zu Informationen ist nicht ersichtlich. Das allgemeine Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung kann seit der Einf\u00fchrung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips dem Recht auf Informationszugang gerade nicht mehr entgegengehalten werden (E. 3.2). Bevor Zugang zu Informationen gew\u00e4hrt wird, ist den betroffenen Personen nach IDG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Angelegenheit ist deshalb zur Anh\u00f6rung der Aufsichtsbeschwerdef\u00fchrenden und zum anschliessenden Neuentscheid an den Beschwerdegegner zur\u00fcckzuweisen (E. 3.3). Dabei wird den Aufsichtsbeschwerdef\u00fchrenden auch Gelegenheit zu geben sein, innert angemessener Frist zu erkl\u00e4ren, ob sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligen wollen. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist hingegen, obwohl ihre Personendaten betroffen sind, nicht zur Frage anzuh\u00f6ren, ob den Aufsichtsbeschwerdef\u00fchrenden das Akteneinsichtsrecht zusteht oder ob sie in das vorliegende Verfahren einzubeziehen sind (E. 4). F\u00fcr das Verfahren vor Verwaltungsgericht besteht keine Kostenlosigkeit (E. 5.1). Teilweise Gutheissung/R\u00fcckweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:35", "Checksum": "46315b4d284f1d28028c03c4c43ec646"}