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VB.2010.00480
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch D, Beschwerdeführende,
gegen 1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten durch G,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 erteilte der Gemeinderat Aeugst am Albis E und F die baurechtliche Bewilligung für eine Projektänderung betreffend Terraingestaltung, Bepflanzung der Umgebung sowie Natursteinmauern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Aeugst am Albis. II. Dagegen erhoben B und A sowie C mit gemeinsamer Eingabe Rekurs an die Baurekurskommission II. Diese trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 13. Juli 2010 nicht ein. III. Mit Eingabe vom 18. September 2010 erhoben B und A sowie C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II und beantragten sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz und die Baubewilligung vom 11. Mai 2010 seien aufzuheben. Die Vorinstanz schloss am 5. Oktober 2010 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. F und E stellten am 21. Oktober 2010 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Entscheid der Baurekurskommission II sei zu bestätigen. Der Gemeinderat Aeugst am Albis verzichtete am 12. November 2010 auf Vernehmlassung. Mit Replik vom 17. Dezember 2010 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit welchem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung der materiellen Rügen an die Baurekurskommission II zurückzuweisen. Auf die – namentlich in der Replik vorgebrachten – inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden zum von ihnen beanstandeten Bauvorhaben ist daher vorliegend nicht einzugehen. 2. 2.1 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses. Die rekurrierende Partei hat in der Begründung darzutun, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse Behauptung nicht, die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss wenigstens im Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird. Bei der Beurteilung, ob eine Begründung den formellen Erfordernissen genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründung gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die Anforderungen an einen Rekurs kennen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 16). 2.2 Vorliegend enthielt die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – einem Architekten – eingereichte Rekursschrift den sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung vom 11. Mai 2010. Sodann wurde sinngemäss der prozessuale Antrag gestellt, das Rekursverfahren sei einstweilen zu sistieren. Der Rekurs erfolgte ausdrücklich vorsorglich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden es unterlassen hätten, in der Rekursschrift ihren Hauptantrag zu begründen, dies jedoch im Hinblick darauf, dass ihrem Sistierungsgesuch stattgegeben werde. Es ist somit unbestritten, dass die Rekursschrift keine Begründung des Hauptantrags enthielt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darauf hinwies, dass die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten habe. Demzufolge genügte die Rekursschrift der Beschwerdeführenden den formellen Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG nicht. Es bleibt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Frist zur Behebung dieses Mangels hätte ansetzen müssen. 3. 3.1 Eine Rekursschrift, die den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG nicht genügt, ist grundsätzlich verbesserungsfähig. So sieht § 23 Abs. 2 VRG vor, dem Rekurrenten diesfalls eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Jedoch ist in Bezug auf formelle Mängel nicht in allen Fällen unbesehen eine Nachfrist anzusetzen. Mit dieser Bestimmung soll lediglich vermieden werden, dass die Anforderungen an Rekurseingaben überspitzt formalistisch gehandhabt werden. Die Bestimmung soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Hingegen ist einer rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Partei keine Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen, wenn Antrag oder Begründung eines Rekurses trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung fehlen oder wenn sie am letzten Tag der Frist nur eine mündliche oder schriftliche Rekurserklärung einreicht. Andernfalls liesse sich auf dem Weg über eine Nachfristansetzung regelmässig eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verlängerung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erwirken (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27). 3.2 Die Rekurseingabe vom 25. Juni 2010 bezieht sich auf einen klar bezeichneten Beschluss, enthält – allerdings nicht sehr klar formulierte – Anträge sowie eine kurze Begründung des Sistierungsantrags. Die Eingabe entspricht somit, abgesehen von der fehlenden Begründung des Hauptantrags, den formellen Erfordernissen an eine Rekursschrift. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden war bewusst, dass die Rekursschrift eine Begründung hätte enthalten müssen, ersuchte er doch für den Fall, "dass nach Ablauf der Rekursfrist die oben genannte Bewilligung doch wider Erwarten bestätigt wird," ausdrücklich um Ansetzung einer Frist "für die Einreichung eines begründeten Rekurses." Es kann daher auch ausgeschlossen werden, dass eine Begründung aus Versehen ausgeblieben ist. 3.3 Aus welchem Grund sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden entschloss, auf eine Begründung des Hauptantrags zu verzichten, ist nicht massgebend. Nur weil er darauf vertraute, dass dem gleichzeitig gestellten Sistierungsgesuch entsprochen würde und Aussicht auf eine Einigung mit der privaten Beschwerdegegnerschaft bestehe, durfte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht davon ausgehen, dass nicht sämtliche formellen Gültigkeitserfordernisse einzuhalten seien bzw. dass eine Nachfrist gemäss § 23 Abs. 2 VRG gewährt werde. Der von ihm gewählte Weg einer vorsorglichen Rekurserhebung ohne Begründung liefe im Ergebnis auf eine Verlängerung der Rekursfrist hinaus, was offensichtlich nicht dem Zweck der Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG entspricht. Überdies hätte dieses Vorgehen zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz ein Verfahren sistieren müsste, welches gar nicht rechtsgenügend eingeleitet wurde. Der Umstand, dass gleichzeitig mit einer Rekurseingabe ein Sistierungsbegehren gestellt wird, kann deshalb kein ausschlaggebendes Kriterium für die Ansetzung einer Nachfrist sein (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00497, E. 3). 3.4 Dass es sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht um einen Anwalt handelt, vermag daran unter den konkreten Umständen nichts zu ändern. Von einem Architekten, der regelmässig Rechtsvertretungen in Baurechtssachen übernimmt, muss erwartet werden können, dass er die grundlegenden Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe kennt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verfügt offensichtlich über Erfahrung in der Führung von Rechtsmittelverfahren. Dies wird auch durch die vorliegende Beschwerdeschrift und die dieser beigelegte, ein anderes Verfahren betreffende Rekursschrift vom 29. April 2010 ersichtlich. 3.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Tatsachen, die sich erst verwirklichten, nachdem die Rekursfrist abgelaufen war, für den Entscheid, ob die Rekursschrift den Anforderungen genügte bzw. ob eine Nachfrist zur Behebung allfälliger Mängel anzusetzen gewesen wäre, nicht von Belang sind. Die Baugesuchseingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 27. Juni 2010 und die Baubewilligung des Gemeinderats vom 13. Juli 2010 haben daher keinen Einfluss auf die vorliegend zu klärende Frage. Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2010 vom Rekurseingang Vormerk nahm, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz kam damit lediglich ihrer Pflicht nach, den Eingang des Rekurses zu bestätigen und den Verfahrensbeteiligten anzuzeigen. Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren lässt denn auch darauf schliessen, dass die Vorinstanz zuerst prüfen wollte, ob auf den Rekurs überhaupt einzutreten sei. 3.6 Der Entscheid der Vorinstanz, auf den Rekurs ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht einzutreten, erweist sich nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend. 4. Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Kosten des Rekursverfahrens hätten ihnen nicht auferlegt werden dürfen. Da auf den Rekurs nicht eingetreten wurde, waren die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Davon wäre nur abzuweichen gewesen, wenn die Kosten oder ein Teil derselben von anderen Verfahrensbeteiligten durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismittel, die schon früher hätten vorgebracht werden können, verursacht worden wären (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Dies ist nicht ersichtlich. Namentlich können sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich nicht darauf berufen, ihnen sei nicht mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegegnerschaft auf die Ausführung gemäss dem Revisionsplan vom 26. April 2010 verzichtet habe, datiert das entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerschaft doch anerkanntermassen von einem späteren Datum als die Rekursschrift, deren Mangelhaftigkeit zum Nichteintretensentscheid mit entsprechender Kostenfolge führte. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Zudem sind sie zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zu einem Drittel auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung… |