{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.12.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00484_14-12-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210291&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d241b77cc8cbb2d96e6fce0e97fac59"}, "Num": [" VB.2010.00484"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.14.1  VB.2010.00484"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.14.1  VB.2010.00484"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.14.1  VB.2010.00484"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taxordnung f\u00fcr Alterswohnheim | Anfechtung einer nicht publizierten, neuen Bestimmung einer Taxordnung f\u00fcr ein Altersheim. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgericht f\u00fcr abstrakte Normenkontrolle (E. 1.1). F\u00fcnferbesetzung. Bei der strittigen Taxordnung handelt es sich um einen Erlass, nicht um eine Allgemeinverf\u00fcgung, da sie Pflege- und Betreuungszuschl\u00e4ge f\u00fcr eine Vielzahl verschiedenartiger, nicht konkretisierter Leistungen regelt und nicht ohne Weiteres vollstreckbar ist (E. 1.2). Die neue Ziff. 2 der Taxordnung wurde weder formell beschlossen noch publiziert. Neben der korrekten Beschlussfassung bildet auch die gen\u00fcgende Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung eines Rechtssatzes (E. 4.1). Liegt kein Beschluss \u00fcber die strittige Ziff. 2 der Taxordnung vor, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt im Sinn von \u00a7 152 GG in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 lit. d VRG. Erlasse k\u00f6nnen zudem erst nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung angefochten werden. Im Ergebnis, nicht aber hinsichtlich der Begr\u00fcndung, erweist sich der Nichteintretensentscheid als richtig (E. 4.2).  Kostenauflage an den Beschwerdegegner, da dieser das vorliegende Verfahren durch die fehlende Beschlussfassung bzw. Publikation zu verantworten hat (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer, welche Gutheissung der Beschwerde beantragt hat."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:40", "Checksum": "8a94506d38e3a57605c16fc88be7b8cd"}