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Geschäftsnummer: VB.2010.00486  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Zulässigkeit der Überweisung eines Disziplinarverfahrens an die zuständige Anwaltsaufsichtskommission.
Der angefochtene Überweisungsentscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt (E. 1.2). Es ist zwar fraglich, welchen Nachteil der Rechtsanwalt, dem Verletzungen von Berufsregeln vorgeworfen werden, durch die Überweisung des Disziplinarverfahrens an die zuständige Aufsichtskommission erleiden könnte. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann aber letztlich offen bleiben, da sich die vorgebrachten Rügen ohnehin als unbegründet erweisen (E. 1.3).
Dass die örtlich unzuständige Zürcher Aufsichtskommission das vorliegende Disziplinarverfahren von Amtes wegen an die örtlich unbestrittenerweise zuständige Thurgauer Aufsichtskommission überwiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Es kann nicht Aufgabe des Verzeigers sein, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erneut Anzeige zu erstatten, zumal der Verzeiger im Disziplinarverfahren gar nicht Partei ist und über den Verfahrensausgang entsprechend nicht informiert wird (E. 3.4). Eine unzuständige Instanz hat zwar unter Umständen ein Recht, nicht aber die Pflicht, auf die Weiterleitung der Sache an die zuständige Behörde zu verzichten (E. 3.5). Weder Amtsgeheimnisse noch Datenschutzbestimmungen stehen im vorliegenden Fall einer Überweisung an die zuständige Aufsichtskommission entgegen (E. 3.6).
Abweisung (E. 4).
 
Stichworte:
AMTSGEHEIMNIS
ANZEIGEERSTATTER
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFS- UND GEWERBERECHT
BERUFSREGELN
DATENSCHUTZ
DISZIPLINARVERFAHREN
FRIST/-EN
GEHEIMHALTUNGSINTERESSE
ÜBERWEISUNG
WEITERLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 30 AnwG
Art. 14 BGFA
Art. 15 BGFA
Art. 16 BGFA
§ 194 GVG
Art. 16 IDG
Art. 17 IDG
§ 5 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00486

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 25. November 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein seit 2003 im Register des Kantons Zürich eingetragener Rechtsanwalt, der in Zürich sein Hauptbüro und in C (Kanton Thurgau) ein Zweigbüro führt. Am 16. April 2010 erstattete Rechtsanwalt E bei der Zürcher Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden: Aufsichtskommission) Anzeige gegen A; er warf ihm vor, er habe die Aktenherausgabepflicht verletzt und gegen das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei verstossen. Am 6. Mai 2010 beschloss die Aufsichtskommission, ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln zu eröffnen. A nahm mit Schreiben vom 1. Juni 2010 Stellung und beanstandete unter anderem, die Zürcher Aufsichtskommission sei für das eröffnete Disziplinarverfahren örtlich nicht zuständig.

Am 1. Juli 2010 beschloss die Aufsichtskommission, (1.) das Verfahren an die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau zu überweisen und dadurch als am Register erledigt abzuschreiben, (2.) keine Kosten zu erheben, (3.) keine Parteientschädigungen zuzusprechen und (4.) diesen Beschluss dem Beschuldigten und der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau – unter Beilage der Akten – schriftlich mitzuteilen.

II.  

Am 20. September 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 1. Juli 2010 sei aufzuheben, da auf die Anzeige vom 16. April 2010 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht hätte eingetreten werden dürfen, und (2.) der Nichteintretensbeschluss sei lediglich dem Verzeiger und dem Beschwerdeführer – nicht aber weiteren Adressaten – mitzuteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben vom 30. September 2010 verzichtete die Aufsichtskommission auf Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Überweisungsentscheide stellen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit dar und sind grundsätzlich anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist (BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132 III 178 E. 1; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00033, E. 4). Beim vorliegend umstrittenen Beschluss der Aufsichtskommission handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.3 Vorab erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse hat. Mit seinen Begehren zielt er darauf ab, dass die Vorinstanz auf eine Weiterleitung an die örtlich zuständige Behörde verzichtet bzw. dass der Verzeiger erneut – diesmal bei der Thurgauer Aufsichtsbehörde – Anzeige erstatten muss, um ein Disziplinarverfahren in die Wege zu leiten. Ein Vorteil in Bezug auf Fristen bzw. auf eine allfällige Verjährung (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA]) kommt dem Beschwerdeführer dadurch aber nicht zu: Das Bundesgericht statuiert einen allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach der Rechtsuchende im Fall einer fristgemässen Eingabe bei einer unzuständigen Behörde nicht ohne Not um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dieser Grundsatz wirkt sich zugunsten des Rechtsuchenden aus und bezieht sich auf die gesamte Rechtsordnung; er gilt jedenfalls dort, wo keine klare, anderslautende Gesetzgebung besteht, auch in den Kantonen (BGr, 17. August 2004, 1P_143/2004, E. 3.3.3; BGE 121 I 93 E. 1d; BGE 118 Ia 241 E. 3c). Die Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Gutheissung seiner Anträge besteht, kann aber letztlich offengelassen werden, da sich seine Rügen ohnehin als unbegründet erweisen.

2.  

2.1 Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten; für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Nach § 194 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gelten Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen (§ 194 Abs. 2 GVG).

2.2 Nach Art. 14 BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen oder Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind (Art. 16 Abs. 1 BGFA).

2.3 Gemäss § 13 des Zürcher Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) unterstehen Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission. Das Disziplinarverfahren wird eingeleitet (a.) aufgrund einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung ge­mäss Art. 15 BGFA oder § 39 AnwG und (b.) von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission Tatsachen wahr­nimmt, die den Verdacht auf einen Diszi­plinartatbestand begrün­den (§ 30 Abs. 1 AnwG). Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestä­tigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu (§ 30 Abs. 2 AnwG). Besteht ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Aufsichtskom­mission ein Diszi­plinarverfahren. Andernfalls beschliesst sie Nicht­anhandnahme (§ 30 Abs. 4 AnwG).

3.  

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau aufgrund von Art. 14 BGFA örtlich zuständig ist für das den Beschwerdeführer betreffende Disziplinarverfahren. Strittig ist einzig, ob die unzuständige Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich das Verfahren an die zuständige Thurgauer Behörde überweisen durfte oder ob sie sich darauf hätte beschränken müssen, das Verfahren durch einen Nichteintretensbeschluss abzuschliessen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Aufsichtskommission hätte auf die Disziplinaranzeige zufolge örtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten dürfen, ohne die Sache an die Thurgauer Aufsichtskommission zu überweisen. Es sei Sache des Verzeigers, bei der örtlich zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei Sache des Verzeigers, bei den Thurgauer Behörden Aufsichtsanzeige zu erstatten, ist auf § 30 Abs. 2 AnwG hinzuweisen, wonach dem Verzeiger lediglich der Eingang der Verzeigung bestätigt wird, ohne dass ihm weitere Verfahrensrechte zukommen. Die verzeigende Person ist nicht Verfahrenspartei und wird über den Ausgang des Verfahrens nicht informiert. Der angefochtene Beschluss sieht denn auch keine Mitteilung an den Verzeiger vor, sodass dieser nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass für das vorliegende Verfahren die Thurgauer Aufsichtsbehörde örtlich zuständig ist. Demnach entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Möglichkeit, von einer Überweisung abzusehen und es dem Verzeiger anheimzustellen, ob er an die zuständige Instanz gelangen will. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten scheint, eine Überweisung dürfe nicht ohne sein eigenes Einverständnis erfolgen, begründet er dies nicht näher; es sind denn auch keine Gründe für eine derartige Genehmigungspflicht ersichtlich. 

3.3 Dem Beschwerdeführer kann sodann auch insofern nicht gefolgt werden, als er geltend macht, der Verzeiger sei anwaltlich vertreten gewesen und habe seine Anzeige nicht aus einem Irrtum im Sinn von § 194 GVG heraus, sondern aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der örtlich unzuständigen Instanz eingereicht. Bereits der Umstand, dass die Zürcher Aufsichtskommission aufgrund der Verzeigung ein Disziplinarverfahren eröffnete und dass der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich sein Hauptbüro führt, deutet darauf hin, dass nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Zürcher Aufsichtsbehörde auszugehen ist (vgl. Art. 14 BGFA und § 30 Abs. 4 AnwG). Auch diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offengelassen werden, denn selbst im Fall einer fahrlässig oder absichtlich bei einer unzuständigen Instanz eingereichten Anzeige gilt kein generelles Verbot, die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Es besteht in solchen Situationen lediglich das Recht – nicht aber die Pflicht –, auf eine Weiterleitung zu verzichten (vgl. BGr, 17. August 2004, 1P.143/2004, E. 3.3.4).

3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, dass eine Überweisung der Sache an die zuständige Behörde eine Verletzung von Amtsgeheimnissen darstelle. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BGFA hat die Aufsichtsbehörde, die ein Disziplinarverfahren eröffnet, die Aufsichtsbehörde jenes Kantons zu informieren, in dem der betreffende Anwalt ins Register eingetragen ist. Demnach muss es ohne Weiteres auch zulässig sein, dass die Behörde des Registerkantons – im vorliegenden Fall die Aufsichtskommission des Kantons Zürich – Informationen über ein von ihr eröffnetes Disziplinarverfahren an jene Behörde weitergibt, die für das betreffende Verfahren örtlich zuständig ist. Die Weiterleitung von Informationen wäre unter datenschutzrechtlichen Aspekten allenfalls dann heikel, wenn auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens verzichtet worden wäre (vgl. Tomas Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 15 BGFA N. 7). Wird aber – wie im vorliegenden Fall – ein Disziplinarverfahren durch eine örtlich unzuständige Aufsichtsbehörde eingeleitet, so verstösst die Weiterleitung an die zuständige Aufsichtsbehörde nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (vgl. §§ 16 f. des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz [IDG]). Allfällige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers wiegen im Übrigen ohnehin geringer als das öffentliche Interesse an der disziplinarrechtlichen Verfolgung von Vorfällen, die möglicherweise Verletzungen anwaltlicher Berufsregeln darstellen.

4.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zürcher Aufsichtsbehörde dazu befugt war, die Verfahrensakten an die zuständige Thurgauer Aufsichtsbehörde weiterzuleiten und das Verfahren als am Register erledigt abzuschreiben. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…