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VB.2010.00488
Entscheid
der Einzelrichterin
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre Massnahme, hat sich ergeben: I. A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 26. Juni 1981 die Strafuntersuchung gegen A wegen vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zufolge fehlender Zurechnungsfähigkeit ein und ordnete eine stationäre Massnahme gemäss dem damaligen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung; aStGB) an. Im Rahmen einer von der Justizdirektion beantragten gerichtlichen Überprüfung der Massnahme beschloss das Obergericht am 9. September 1991 deren Weiterführung. Am 17. Dezember 1997 hiess das Obergericht einen Rekurs von A gegen eine Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug (ASMV) vom 9. Oktober 1996 teilweise gut. Es entliess ihn probeweise aus der stationären Massnahme, stellte ihn jedoch unter Schutzaufsicht mit der Weisung, sich im Sinn der Erwägungen in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben. Der Beschwerdeführer steht zurzeit in ambulanter Behandlung im Psychiatriezentrum B und nimmt regelmässig unter Sichtkontrolle Neuroleptika ein. B. Da der seit 1. Januar 2007 geltende Art. 62 Abs. 2 StGB neu die Probezeit des bedingt aus dem stationären Massnahmevollzug Entlassenen auf fünf Jahre begrenzt, beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich dem Obergericht am 28. September 2007, die Probezeit der bedingten Entlassung von A sei zu verlängern, und verfügte deren Fortsetzung bis zum Entscheid des Obergerichts. Dieses verlängerte am 19. Dezember 2008 die Probezeit samt der damit verbundenen Schutzaufsicht und Weisung um drei Jahre ab Entscheiddatum. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A am 10. Juni 2009 ab, soweit es darauf eintrat. C. Am 31. Dezember 2009 und 4. Mai 2010 gelangte A an den Regierungsrat und ersuchte um Aufhebung der stationären Massnahme, der psychiatrischen Behandlung und der Vormundschaft. Zudem beantragte er, die Zwangsmedikation, insbesondere mit dem Neuroleptikum Clopixol, sei zu stoppen. Der Sonderdienst des Justizvollzugs behandelte die an ihn weitergeleiteten Eingaben mit Verfügung vom 1. Juli 2010. Er überwies das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft zuständigkeitshalber der Vormundschaftsbehörde C (Ziff. I), trat auf den Antrag um Aufhebung der stationären Massnahme nicht ein (Ziff. II) und wies den Antrag, die psychiatrische Behandlung sei aufzuheben, ab (Ziff. III). II. Gegen diese Verfügung erhob A am 13. Juli 2010 Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Gesuch sei stattzugeben. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 9. September 2010 ab. III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 17. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der stationären Massnahme und der Zwangsmedikation. Die Justizdirektion überwies die Akten am 23. September 2010 und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug beantwortete die Beschwerde am 20. Oktober 2010 und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben, wie bereits das Amt für Justizvollzug ausführte. 2. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Aufhebung der Vormundschaft nicht in die Zuständigkeit des Amtes für Justizvollzug fällt. Er anerkennt damit, dass die Überweisung seines diesbezüglichen Gesuchs an die Vormundschaftsbehörde zu Recht erfolgt ist. Im Beschwerdeverfahren ist der angefochtene Entscheid daher einzig bezüglich der Anträge auf Aufhebung der stationären Massnahme und der psychiatrischen Behandlung bzw. Medikation zu überprüfen. 3. 3.1 Das Amt für Justizvollzug erachtete sich als nicht zuständig für den Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahme. Die Justizdirektion bestätigte das diesbezügliche Nichteintreten. 3.2 Auf den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft gesetzt. Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56–65 StGB) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter anwendbar, die – wie der Beschwerdeführer – vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Die über den Beschwerdeführer am 9. September 1997 verhängte stationäre Massnahme stützte sich auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und entspricht der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. Aus dem stationären Massnahmevollzug wird der Täter bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Die Probezeit eines aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB bedingt Entlassenen kann vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein bis fünf Jahre verlängert werden, wenn bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig erscheint, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB). Hat der Täter eine Anlasstat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung und weitere) begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB). 3.3 Über die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme sowie über deren Modalitäten wie Probezeit, ambulante Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen entscheidet die Vollzugsbehörde (Art. 62 Abs. 1 bis 3 StGB). Als solche amtet im Kanton Zürich die Justizdirektion bzw. das vom Regierungsrat bezeichnete Amt für Justizvollzug (§ 14 Abs. 1 und 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006, StJVG; § 5 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006, JVV). Demgegenüber ist gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB das Gericht zuständig für die Verlängerung der Probezeit samt Fortführung der ambulanten Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen. Die dem Gericht übertragenen Entscheide nach einer Verurteilung fällt gemäss § 17 Abs. 1 StJVG diejenige Instanz, deren Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Damit wird der Entscheid über die Verlängerung der Probezeit eines aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB bedingt Entlassenen samt der damit verbundenen Modalitäten in die Kompetenz des in der Strafsache entscheidenden Gerichts gelegt. 3.4 Den massgeblichen Straf- bzw. Massnahmeentscheid fällte vorliegend das Obergericht, welches mit Beschluss vom 9. September 1991 als einzige gerichtliche Instanz die Einweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 1981 überprüfte, um damit den bei freiheitsentziehenden Massnahmen geltenden Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gerecht zu werden. Mit seinem Beschluss über die Probezeitverlängerung vom 19. Dezember 2008 entschied das Obergericht demnach in seiner Funktion als Strafgericht auch über den grundsätzlichen Fortbestand der ursprünglich angeordneten stationären Massnahme. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung dieser Massnahme fällt daher in die Zuständigkeit des Obergerichts. Dieses wird vor Ablauf der noch bis zum 19. Dezember 2011 laufenden Probezeit erneut zu entscheiden haben. Demnach ist der Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht nicht auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers eingetreten. Den dagegen gerichteten Rekurs hat die Justizdirektion ebenfalls zu Recht abgewiesen. 4. 4.1 Der Sonderdienst des Justizvollzugs erachtete sich für zuständig, um über die Einstellung der psychiatrischen Behandlung bzw. der Medikation mit Neuroleptika zu entscheiden. Demgegenüber kam die Justizdirektion zum Schluss, auf diese Begehren könne nicht eingegangen werden. Die Verwaltungsinstanzen könnten nicht auf den von der zuständigen gerichtlichen Instanz gefällten Entscheid vom 19. Dezember 2008 zurückkommen. Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, umfasse auch die im Rahmen der psychiatrischen Behandlung verordnete Medikamenteneinnahme. Dies ergebe sich auch aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. Juni 2009. 4.2 Der obergerichtliche Entscheid vom 17. Dezember 1997 erging im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen eine Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug über die probeweise Entlassung des Beschwerdeführers. In dieser Funktion als Verwaltungsrekursgericht gemäss § 20 Abs. 2 des damals geltenden Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974/1. September 1991 (StVG) stellte es den Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht und erteilte ihm die Weisung, sich im Sinn der Erwägungen in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben. In der Erwägung 4b hatte es dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einem schizophrenen Residualzustand und sein körperlicher Zustand sei zudem durch die Überfunktion der Schilddrüse geprägt, weshalb sich die Errichtung einer Schutzaufsicht rechtfertigte. Die Weisung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, sei einerseits zur Kontrolle der Schilddrüsenerkrankung und anderseits zur Beobachtung seines psychischen Gesundheitszustandes angezeigt. Das Amt für Straf- und Massnahmevollzug konkretisierte und vollzog den Rekursentscheid des Obergerichts mit Verfügung vom 22. Dezember 1997. Es erneuerte die Weisung, dass sich der Beschwerdeführer während der Probezeit einer regelmässigen ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung unterziehen müsse. Dabei müssten auch die Kontrolle der Schilddrüsenerkrankung und die Beobachtung des psychischen Gesundheitszustandes gewährleistet bleiben (Disp.-Ziff. III). Es beauftragte den Sozialdienst der Justizdirektion unter anderem damit, engmaschig zu kontrollieren, ob der Beschwerdeführer der Behandlung regelmässig nachkomme und allfällige Anordnungen des Arztes befolge (Disp.-Ziff. VI.3). Diese zwei Entscheide bilden die massgebende Grundlage für die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen. Sie enthalten zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest implizit, auch die Anweisung an den Beschwerdeführer, die ihm im Rahmen der ärztlichen Behandlung verordneten Medikamente einzunehmen. Davon gingen auch das Obergericht in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2008 und das Bundesgericht am 10. Juni 2009 aus. Entgegen dem Dafürhalten der Justizdirektion kommt jedoch diesen letzteren beiden Entscheiden mit Bezug auf die psychiatrische Behandlung und die Medikation keine eigenständige Bedeutung zu. Im Rahmen der strafgerichtlichen Zuständigkeit war in diesem Verfahren nur über die Fortführung der bereits angeordneten ambulanten Behandlung, Bewährungshilfe und Weisungen zu entscheiden, nicht aber über eine Änderung dieser Modalitäten. Derartige Änderungen, insbesondere die allfällige Lockerung oder Aufhebung einzelner Weisungen, liegen in der Zuständigkeit der Justizvollzugsbehörde, welche darüber auch bereits bei der bedingten Entlassung zu entscheiden hatte. Demnach ist der Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Beendigung der psychiatrischen Behandlung und der Medikation eingetreten. Da sich die Justizdirektion trotz ihrer unzutreffenden Einschätzung der Zuständigkeit materiell mit der Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme auseinandergesetzt hat, kann das Verwaltungsgericht direkt in der Sache entscheiden und auf eine Rückweisung an die Rekursinstanz verzichten (vgl. § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 VRG). 5. Die Weisungen, welche – wie im vorliegenden Fall – die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3 StGB). Die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen sowie die Weisungen ändern bzw. aufheben oder neue Weisungen erteilen (Art. 95 Abs. 4 lit. a bis c StGB). In diesen Fällen kann es aber auch zu einem – durch das Gericht auszusprechenden – Widerruf oder zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmevollzug kommen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Beendigung der ärztlichen Behandlung und damit auch den Verzicht auf Medikation. Er beklagt im Wesentlichen, dass er unnötigerweise Neuroleptika einnehmen müsse, wodurch seine Persönlichkeit vernichtet werde. Damit ersucht er um Aufhebung der ihm bei der probeweisen bzw. bedingten Entlassung von der Strafvollzugsbehörde erteilten Weisung. Der Sonderdienst des Justizvollzugs stützte sich bei seiner Beurteilung auf insgesamt sieben Gutachten aus den Jahren 1981 bis 2005, welche beim Beschwerdeführer eine episodisch verlaufende Schizophrenie vom paranoiden Typus diagnostiziert hätten. Die regelmässige Einnahme von Neuroleptika sei aus fachpsychiatrischer Sicht dringend indiziert, da es nach Absetzen der neuroleptischen Medikation zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbilds gekommen sei. Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2007 festgehalten, dass die fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers eine Deliktsbesprechung und -bearbeitung erschwere bzw. verunmögliche. Nur mit dem Erkennen und der Bearbeitung der psychiatrischen Symptomatik und dem Zusammenhang zum begangenen Tötungsdelikt liesse sich die Rückfallgefahr gegebenenfalls vermindern. Nach dem Therapiebericht des Psychiatriezentrums B vom 3. August 2009 sei die Weiterführung des aktuellen klar strukturierten ambulanten Settings mit Fördermassnahmen im sozialen Umfeld unbedingt angesagt und empfehlenswert, dies weil der Beschwerdeführer weiterhin Symptome seiner Grunderkrankung und keine Krankheitseinsicht zeige. Beim Absetzen der Medikation sowie bei fehlender regelmässiger Betreuung sei gegebenenfalls mit einer Exazerbation der Psychose zu rechnen. Auch die Justizdirektion verwies auf den Therapiebericht des Psychiatriezentrums B vom 3. August 2009 und zusätzlich auf denjenigen vom 2. August 2010. Die Weiterführung der Therapie sei nach den Berichten unbedingt angesagt und empfehlenswert. Auch wenn der Beschwerdeführer etwas offener geworden sei, zeige er nach wie vor grundsätzlich keine Krankheitseinsicht. Das Risiko einer ähnlichen Straftat wäre bei Absetzen der Medikamente jedenfalls nicht auszuschliessen. 6.2 Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an diesen Einschätzungen, die auf mehreren fachärztlichen Gutachten und den jüngsten Behandlungsberichten beruhen, zu zweifeln. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: 6.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht eine Zwangsmedikation infrage steht. Auch wenn die an ihn gerichtete Weisung die Einnahme von Neuroleptika erfasst (vgl. E. 4.2), so steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, diese tatsächlich einzunehmen. Mit einer Weigerung würde er allerdings eine Rückversetzung in den stationären Vollzug riskieren. 6.2.2 Für die vom Beschwerdeführer grundsätzlich angeführten Zweifel an der ärztlichen Diagnose seiner Geisteskrankheit besteht aufgrund der Akten kein Anlass. Auch soweit er pauschal die Schweiz oder die Psychiatrie angreift, die Krankheit und Faulheit verschiedener Amtsinhaber und die fehlende Vertrauenswürdigkeit und Fachkunde der behandelnden Ärztin des Psychiatriezentrums B beklagt, bieten seine Ausführungen keinen sachlichen Ansatz, um die Erforderlichkeit der erteilten Weisung infrage zu stellen. 6.2.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass er 1997 die ihm verordneten Neuroleptika mit Erfolg hätte absetzen können. Zwar mag er selber den vorübergehenden Verzicht auf die Medikamenteneinnahme kurzfristig durchaus positiv erlebt haben. Für seine Umwelt und insbesondere auch mittelfristig gesehen muss jedoch der damalige Versuch, die Neuroleptikabehandlung abzusetzen, klar als gescheitert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer agierte nämlich nach Absetzen der Medikamente zunehmend angetrieben, provozierend und unkooperativ, weshalb ihm die Urlaube aus der Klinik D, in deren offenen Abteilung 01 er sich damals befand, verweigert werden mussten. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens für die Klinik D nicht mehr tragbar war, wurde er am 11. November 1997 ins Bezirksgefängnis E versetzt. Aufgrund eines von Dr.med. F verfassten Berichts der Psychiatrischen Klinik D und eines im Rekursverfahren eingeholten unabhängigen psychiatrischen Gutachtens von Dr.med. G nahm das Obergericht am 17. Dezember 1997 an, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine psychische Erkrankung in Form eines schizophrenen Residuums vorliege. Allerdings erachtete es damals die aus dem abnormen Zustand resultierende Rückfallgefahr als weitestgehend weggefallen und entliess den Beschwerdeführer daher aus der stationären Massnahme. 6.2.4 Nach der Entlassung aus dem Gefängnis bzw. der psychiatrischen Klinik wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. Januar 1998 in einem desolaten Zustand aufgegriffen und mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs der Psychiatrischen Klinik H zugewiesen. Nach Sachbeschädigungen auf der Abteilung, Tätlichkeiten gegenüber dem Pflegepersonal und wegen seiner bedrohlichen Wirkung mussten dem Beschwerdeführer zwangsweise Medikamente verabreicht werden. Aufgrund dieser Situation bezeichnete die Klinik H den Rehabilitationsversuch am 14. April 1998 als gescheitert und beantragte gar die Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug. Nach Beendigung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs und Entlassung aus der Klinik Ende November 1998 musste der Beschwerdeführer nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Schwester am 29. Januar 1999 erneut mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Klinik H eingewiesen werden. Da er dort zeitweise nicht tragbar war, wurde er mehrmals in die Klinik D überwiesen. Dort zertrümmerte er am 14. September 2000 mehrere Fensterscheiben und verletzte mehrere Pflegekräfte, welche anschliessend teilweise über Wochen arbeitsunfähig waren. Aufgrund seines gereizt-aggressiven Verhaltens mussten ihm in der Folge auch immer wieder gegen seinen Willen Medikamente verabreicht werden. Während seiner hochpsychotischen Verfassung stand vor allem sein fremdaggressives Verhalten mit paranoiden Wahnvorstellungen im Vordergrund. Unter regelmässiger Medikamenteneinnahme zeigte sich eine deutliche Zustandsverbesserung, er wurde ruhiger und zugänglicher. Dieser fürsorgerische Freiheitsentzug dauerte formal knapp fünf Jahre bis am 9. Dezember 2003. 6.2.5 Aufgrund dieses Verlaufs und da sich die in der Vergangenheit liegenden Exazerbationen der Schizophrenie jeweils unter fehlender Medikation und regelmässiger ärztlicher Behandlung ereigneten, empfahlen die behandelnden Ärzte seither eine Medikation unter Sichtkontrolle; ohne diese Massnahme sei das Risiko eines Delikts mittelfristig deutlich erhöht. Diese Einschätzung wird in den seit der Entlassung jährlich verfassten Zwischenberichten des Psychiatrischen Zentrums B unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Therapieverlaufs regelmässig erneuert. 6.2.6 Der Beschwerdeführer wurde letztmals am 16. Dezember 2005 psychiatrisch begutachtet, dies im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung der Vormundschaft. In diesem Gutachten kam Dr.med. I zum Schluss, es sei für den Fall neuerlicher Exazerbationen des Krankheitsbildes von einer in der psychotischen Verstimmung erhöhten Wahrscheinlichkeit körperlicher Angriffe auf Dritte auszugehen. Unter dem aktuellen Betreuungs- und Behandlungskonzept (regelmässige und ausreichend hoch dosierte Einnahme von Neuroleptika) sei die Wahrscheinlichkeit einer erhöhten körperlichen Aggressivität sehr viel geringer. Der Gutachter äusserte sich auch zur Notwendigkeit und Wirksamkeit der beiden Neuroleptika Leponex und Clopixol. Er legte dar, dass beide Medikamente nicht zu einer vollständigen Symptomfreiheit geführt hätten. Im Gegenteil zeige sich auch unter der heutigen Medikation ein chronisches Krankheitsbild, das zwar Residualcharakter trage, aber doch auch von weiterhin floriden Wahnsymptomen gekennzeichnet sei. Diese würden sich aktuell vor allem um eine seit je beobachtete vollständige Krankheitsuneinsichtigkeit und die Vorstellung einer ungerechtfertigten Misshandlung durch die Justiz, vormundschaftliche Organe und psychiatrische Institutionen ranken (a.a.O. S. 33 f.). 6.3 Aufgrund dieser Vorgeschichte und der mehrfachen ärztlichen Einschätzungen erachtete es der Sonderdienst des Justizvollzugs zu Recht als erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin der ärztlichen Behandlung und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme unterziehe. Demnach hat die Justizdirektion den dagegen gerichteten Rekurs im Ergebnis ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |