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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2010.00491
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
I.
Der 1947 geborene A wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 16. März 2006 wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher
sexueller Nötigung, Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, unter Abzug von
730 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft bzw. aus vorzeitigem Strafantritt;
ferner wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Zwei
Drittel der Strafe waren am 15. März 2010 verbüsst; das effektive Strafende
fällt auf den 15. März 2013.
Am 18. Juli 2009 stellte A beim Amt für Justizvollzug
ein Urlaubsgesuch. Das Gesuch betraf einen 12-stündigen begleiteten
Beziehungsurlaub und beinhaltete gemäss dem beigelegten Tagesprogramm eine
Schifffahrt auf dem Zürichsee, den Kauf von 1–2 Musik-CDs in Rapperswil sowie
einen einstündigen Besuch bei einer befreundeten, ehemals im Nachbarhaus von A
wohnenden Familie in E. Das Gesuch wurde von der Direktion der Strafanstalt C
unterstützt, und sowohl der als Begleiter angegebene Mitarbeiter der Strafanstalt
als auch der an der Besuchsadresse wohnende Familienvater erklärten ihr Einverständnis.
Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats kam in ihrer
Stellungnahme vom 6. Oktober 2009 zum Schluss, dass sie begleitete Tagesurlaube
von A unter dem Aspekt der Gemeingefährlichkeit zurzeit nicht befürworten könne.
Am 15. Dezember 2009 wies das Amt für Justizvollzug das Urlaubsgesuch ab.
II.
Am 18. Januar 2010 erhob A bei der Direktion der
Justiz und des Innern Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
15. Dezember 2009. In der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 kam die
Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zum Schluss, auch
angesichts neuer Gutachten und Therapieberichte könnten begleitete Tagesurlaube
unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit nicht befürwortet werden. Am 4. August
2010 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs gegen die Verfügung
vom 15. Dezember 2009 ab (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden
dem Rekurrenten auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. II). Dem
Rekurrenten wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, der einstweilen aus der Staatskasse
entschädigt wurde (Disp-Ziff. III). Parteientschädigungen wurden nicht
zugesprochen (Disp.-Ziff. IV).
III.
Am 20. September 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und stellte folgende Begehren: (1.) Disp.-Ziff. I der Verfügung
vom 4. August 2010 sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei
anzuweisen, die beantragten begleiteten Tagesurlaube zu bewilligen; (2.) für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, und RA B sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; und
(3.) die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei
dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, wenn
diese nicht infolge Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entfalle.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 28. September 2010
beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der
Beschwerde. Das gleiche Begehren stellte am 18. Oktober 2010 auch das Amt
für Justizvollzug, wobei es unter anderem auf eine Stellungnahme der Abteilung
Sonderdienst vom 1. Oktober 2010 verwies.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den
Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz fallen zwar
grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 VRG). Da sich im vorliegenden Fall indessen Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen, ist er durch die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 2
VRG). Weil im Übrigen sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vorinstanzlichen
Abweisungsentscheide in Bezug auf das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vom
18. Juli 2009. Die Vorinstanzen erblickten in diesem Urlaubsgesuch
offenbar ein Gesuch um mehrere begleitete Tagesurlaube. Auch der
Beschwerdeführer scheint nicht von einem Gesuch um einen einmaligen Urlaub
auszugehen, denn er stellte das Begehren, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,
„die beantragten begleiteten Tagesurlaube“ zu bewilligen. Aus dem Wortlaut des
Urlaubsgesuchs geht allerdings nicht hervor, dass es sich um ein Gesuch von
mehr als einem Urlaub handelt. Der Beschwerdeführer gab im Gesuch zwar kein
konkretes Besuchsdatum an. Doch er hielt fest, es handle sich um sein „1. Urlaubsgesuch“
bzw. um seinen „1. begleiteten Urlaub“. Auch der Inhalt des vorgeschlagenen
Tagesprogramms (Schifffahrt, CD-Kauf und Besuch bei Freunden) lässt nicht
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Urlaubsgesuche stellte.
Der Streitgegenstand beschränkt sich demnach auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer
ein erster begleiteter Urlaub zu gewähren sei.
2.
2.1
Gemäss Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist dem
Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu
gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und
keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein „Recht auf Urlaub“ zu
(Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, Rz. 134; Stefan Trechsel
et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 84 N. 9). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln,
ist Sache der Kantone (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5).
2.2 Laut § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April
2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Nach Ziff. 3.4
Abs. 1 dieser Richtlinien dienen Beziehungsurlaube dem Aufbau, der
Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit
diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und
nötig sind. Beziehungsurlaub kann unter anderem bewilligt werden zum Besuch von
nicht verwandten Personen, wenn die enge Beziehung nach der Entlassung eine
echte Hilfe sein kann (Ziff. 3.4 Abs. 2 lit. c Richtlinien). Der eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden,
wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b)
sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv
mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen
zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie
rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die
zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des
Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über
genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 3.1
Richtlinien). Beziehungsurlaub kann im geschlossenen Vollzug im ersten Jahr der
Urlaubsberechtigung höchstens im Umfang von 28 Stunden pro vollzogenen Monat
gewährt werden (total 14 Tage), in der Folge im Umfang von 32 Stunden pro
vollzogenen Monat (total 16 Tage; Ziff. 3.4 lit. c Abs. 1 Ziff. 2).
2.3 Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB
beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf
die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen
die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn: a) dieser ein Verbrechen nach Artikel
64 Absatz 1 StGB begangen hat und b) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit
des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen,
wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat
begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer
anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70
Abs. 1 JVV erfolgt die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75 a Abs. 3
StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung gemäss den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen
Straftätern und Straftäterinnen. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden
solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass a)
sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder b) Dritte vor einer verbleibenden
Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70
Abs. 2 JVV).
2.4 Nach Ziff. 2.1
lit. b der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 27. Oktober
2006 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen prüft die
Vollzugsbehörde bei Vollzugsbeginn die Frage der Gemeingefährlichkeit bei
Verurteilten, die aufgrund eines der im Anhang der Richtlinien aufgeführten
Delikte – unter anderem Vergewaltigung und Schändung – eine
freiheitsentziehende Sanktion zu verbüssen haben. Vor dem Entscheid über
Vollzugsöffnungen überprüft die Vollzugsbehörde die Beurteilung bei als gemeingefährlich
eingestuften Straftätern erneut (Ziff. 2.2 lit. a Richtlinien). Die
Vollzugsbehörde holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Fachkommission
zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern ein, wenn a) das
Bundesrecht es vorschreibt; b) sie die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht
eindeutig beantworten kann; c) sie Zweifel hinsichtlich der zu treffenden
Massnahmen hat; d) sie trotz der Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine
Vollzugsöffnung in Erwägung zieht. Die Fachkommission hat beratende Funktion (Ziff. 4.1
Abs. 1 Satz 1 Richtlinien); sie gibt Empfehlungen zur Vollzugsplanung
ab (Ziff. 4.1 Abs. 1 Satz 2 Richtlinien). Für die konkrete
Ausgestaltung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe bleiben Vollzugsbehörde und
Vollzugseinrichtung zuständig (Ziff. 4.1 Abs. 2 Richtlinien).
2.5 Bei der
Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen
weiten Ermessensspielraum (BGr, 1P.10/2006, 31. Januar 2006, E. 2.4,
www.bger.ch). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)
verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere
das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot
von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der
Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 50 N. 80). Beschränkungen der
Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur
Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein
Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst
dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar
(BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 3.3, www.bger.ch).
3.
3.1 Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass er am Therapieprogramm engagiert teilnimmt
und dass er einen überwiegend stabilen, positiven Behandlungsverlauf aufweist.
Ferner wird auch von keiner Seite infrage gestellt, dass die Fluchtgefahr als
gering einzustufen ist und kein Hindernis für Vollzugslockerungen darstellt.
Strittig ist hingegen die Beurteilung der Legalprognose bzw. die Frage, ob die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, seinem Gesuch um
einen 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaub entgegensteht.
3.2 Die
Vorinstanz begründete die Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers
wie folgt: Angesichts der Schwere der vorliegend infrage stehenden Delikte
dürfe bei Vollzugslockerungen ein Rückfallrisiko nicht leichthin in Kauf genommen
werden. Die Fachkommission gehe zutreffend davon aus, dass die Gewährung eines
unbegleiteten Urlaubs beim Beschwerdeführer in naher Zukunft aufgrund der nach
wie vor belasteten Legalprognose nicht verantwortbar sei. Der vorhandenen
Rückfallgefahr bei unüberwachten Urlauben könnte zwar grundsätzlich weitgehend
dadurch begegnet werden, dass ihm nur Urlaube in Begleitung einer
Anstaltsperson gewährt würden. Gemäss Praxis würden aber begleitete Beziehungsurlaube
vor allem zur Beobachtung und im Sinne einer Vorbereitung unbegleiteter Urlaube
im Rahmen einer konkreten Vollzugsplanung praktiziert. Urlaube in Begleitung
sollten mithin lediglich den Übergang zu unbegleiteten Urlauben unterstützen.
Nach 6 bis maximal 8 begleiteten Urlauben sollte bekannt sein, ob der Gefangene
die an ihn gestellten Anforderungen erfülle. Weitere begleitete Urlaube
brächten erfahrungsgemäss keine neuen Erkenntnisse. Die Personalsituation in
der Strafanstalt C sei denn auch nicht darauf ausgelegt, Gefangene während eines
Jahres oder gar längere Zeit im unveränderten Vollzugslockerungsstatus zu
begleiten. Im Einzelfall könne zwar auch ein Täter, der die Anforderungen an
Vollzugslockerungen noch nicht erfülle, Bedarf nach einem begleiteten Urlaub
für ein ganz konkretes Ereignis haben. Genereller Beziehungsurlaub in Begleitung
sei demgegenüber sinnentfremdet und komme nicht infrage. Da der nächste Vollzugslockerungsschritt
– unbegleitete Urlaube – in naher Zukunft nicht infrage komme und eine
Vollzugslockerungsperspektive somit fehle, erscheine es gerechtfertigt, auch
begleitete Tagesurlaube abzulehnen. Hinzu komme, dass die verbleibende Haftzeit
von knapp drei Jahren gemäss dem Gutachter nicht ausreichend sei, genügend
grosse Fortschritte zu machen, damit der Beschwerdeführer ganz ohne Risiko
eines deliktischen Rückfalls entlassen werden könne. Sollte die Zeit nicht
ausreichen, um alle Vollzugsstufen erfolgreich zu durchlaufen, so könnte
allenfalls immer noch eine Änderung der Sanktion im Sinn der Anordnung einer
stationären Massnahme in Betracht gezogen werden. Im Übrigen sei auch nicht
ersichtlich, wie der Beschwerdeführer, der über keinen sozialen Empfangsraum verfüge,
im Rahmen eines begleiteten Urlaubs eher tragende soziale Kontakte aufbauen
könne als durch die Möglichkeit, Besuche zu empfangen und telefonisch und
schriftlich zu kommunizieren.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm begangenen Delikte lägen lange Zeit
zurück (Zeitraum zwischen 1978 bis 1994) und seien strikt familienintern
gewesen. Nach der letzten Missbrauchstat im Jahr 1994 habe er während 10 Jahren
deliktfrei gelebt, bis es 2004 zur Strafverfolgung gekommen sei. Die von
sexuellem Kindsmissbrauch betroffenen Familienmitglieder befänden sich
mittlerweile längst im Erwachsenenalter. Die jährlichen Berichte der
Gefängnistherapeuten seien ausnahmslos sehr positiv ausgefallen. Ein Gutachten
vom 22. Februar 2010 habe das Rückfallrisiko im tiefen Bereich angesiedelt
und ausgeführt, dass die einzelnen Vollzugsstufen jetzt rasch in Angriff zu
nehmen seien. Im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung habe der
Beschwerdegegner angekündigt, die Gewährung der ersten Vollzugslockerungen in
Form von begleiteten Urlauben werde demnächst geprüft. Ferner habe auch die
Anstaltsleitung die Gutheissung des Urlaubsgesuchs empfohlen. Einzig die
Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats habe eine negative
Empfehlung abgegeben; diese sei jedoch in Bezug auf die Frage des begleiteten
Urlaubs nicht schlüssig und widerspreche zudem dem Gutachten, auf das sich die
Kommission angeblich stütze. Es sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den
gutachterlichen Schlüssen, dass Sicherheitsbedenken bestehen könnten in Bezug
auf den beantragten 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaub des 63-jährigen
Beschwerdeführers. Die seitens der Gutachter empfohlenen Vollzugslockerungen
dürften im Übrigen auch nicht mit Kostenargumenten verweigert werden. Soweit
die Vorinstanz die Gesuchsablehnung mit der fehlenden verfügbaren Zeit für das
Durchlaufen sämtlicher Vorbereitungsstufen während der verbleibenden Haftzeit
begründe, argumentiere sie widersprüchlich, denn beim begleiteten Urlaub handle
es sich ja gerade um die allererste Vorbereitungsstufe, die Voraussetzung für
weitere Vollzugslockerungen bis hin zur bedingten Entlassung sei. Von den
Empfehlungen der Gutachter hätten die Vorinstanzen nur mit eingehenden Begründungen
abweichen dürfen, was sie jedoch nicht getan hätten.
4.
4.1 Aus den
Akten ergeben sich in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
folgende aktuelle Einschätzungen: Der Therapiebericht des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 10. Februar 2010 kommt zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig ein moderates
Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten – innerfamiliäre sexuelle Übergriffe
– besteht. Für den Fall, dass er eine neue Partnerschaft eingehe und eine
Familie gründe oder Alkohol zu konsumieren beginne, müsse die Legalprognose
jedoch unverzüglich überprüft werden. Die Fachkommission geht in ihrer Stellungnahme
vom 10. Mai 2010 davon aus, dass derzeit keine Gefährdung von
unbeteiligten Drittpersonen bestehe, zu denen der Beschwerdeführer keine
Beziehung habe. Sollte er jedoch eine neue Partnerschaft eingehen oder eine
neue Familie gründen, so bestünde ein erhebliches Rückfallrisiko in alte
Verhaltensmuster bzw. eine Gefährdung der neuen Familienmitglieder. Die
spezifische Risikoabklärung vom 15. Juni 2010 hält als Ergebnis fest, dass
ein mittleres bzw. mittel-hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten
anzunehmen sei, wenn der Beschwerdeführer erneut Dominanz- und Kontrollansprüche
erhebe – sei dies im engen Kontakt zu Kindern im Säuglingsalter bis zur
Pubertät, im Rahmen einer gelebten Partnerschaft oder aufgrund von erneutem
Alkoholkonsum. Sollten diese konstellierenden Faktoren fehlen, wäre das Risiko
geringer anzusiedeln, und ausserhalb des sozialen Nahraums wären Gewalt- und
Sexualstraftaten als unwahrscheinlich zu erachten.
4.2 Aus den
soeben erwähnten gutachterlichen Einschätzungen geht hervor, dass eine nicht
bloss geringfügige Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf
schwerwiegende Strafdelikte besteht. Diese Gefahr beschränkt sich allerdings
auf Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit
unbeaufsichtigt in Freiheit befindet (Eingehen einer Partnerschaft; Gründung
einer Familie; Beginn mit Alkoholkonsum) und betrifft einzig den sozialen
Nahraum des Beschwerdeführers, nicht aber ihm unbekannte Drittpersonen. Demnach
ist nicht anzunehmen und wird auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht,
dass im Rahmen eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs die Gefahr besteht,
dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehe.
4.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht der Zweck des Beziehungsurlaubs
darin, dem Eingewiesenen die Möglichkeit zu geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt
zu festigen und seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung
vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und gerade bei Verurteilten
erforderlich, die – beispielsweise aufgrund einer Therapieverweigerung –
rückfallgefährdet erschienen (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.3,
www.bger.ch). Die infolge Therapieverweigerung bestehende Rückfallgefahr eines
wegen Vergewaltigung verurteilten Beschwerdeführers müsse zwar im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Haftentlassung berücksichtigt werden. Hingegen
erscheine die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem begleiteten Urlaub
von nur 12 Stunden rückfällig werden könnte, eher gering, da Opfer der von ihm
begangenen Vergewaltigungen stets nur Frauen gewesen seien, die er bereits
einige Tage zuvor kennen gelernt hatte und die ihm somit nicht völlig unbekannt
gewesen seien (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.2,
www.bger.ch). In einem anderen Fall nahm das Bundesgericht ebenfalls eine
differenzierte Betrachtung der Legalprognose vor und mass einem 28-stündigen
unbegleiteten Urlaub ein höheres Sicherheitsrisiko zu als einem 12-stündigen
begleiteten Urlaub (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 4.4.3,
E. 7.3.1 und E. 7.4, www.bger.ch). In der Lehre wird hervorgehoben,
dass in Fällen, in denen die Rückfallgefahr einer bedingten Entlassung entgegenstehe,
zu prüfen sei, ob Urlaubsrisiken durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend
ausgeschaltet werden könnten (Andrea Baechtold, Basler Kommentar StGB, 2. A.,
Basel 2007, Art. 84 N. 19).
4.4 Aufgrund
der erwähnten Rechtsprechung und Lehre ist davon auszugehen, dass im
Zusammenhang mit Vollzugslockerungen eine differenzierte Beurteilung der
Rückfallgefahr erforderlich ist. Die Legalprognose muss spezifisch in Bezug auf
eine konkrete Vollzugslockerung – etwa auf einen begleiteten Urlaub, einen
unbegleiteten Urlaub oder eine bedingte Entlassung – beurteilt werden. Wenn die
Voraussetzungen für eine bestimmte Vollzugsöffnung erfüllt sind, so ist diese
grundsätzlich zu gewähren, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die
Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungen vorliegen. Sind
beispielsweise die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs
gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB – gutes Vollzugsverhalten sowie fehlende
Flucht- und Rückfallgefahr – in Bezug auf ein konkretes Urlaubsgesuch gegeben,
so besteht prinzipiell ein Bewilligungsanspruch (vgl. oben, E. 2.1), auch
wenn noch nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt weitergehende
Vollzugsöffnungsschritte – etwa unbegleitete Urlaube – in Frage kommen werden.
4.5 Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen Täter, dessen Gemeingefährlichkeit im
Rahmen von Art. 75a Abs. 1 StGB zu überprüfen ist. Solchen
Verurteilten werden Urlaub und andere Vollzugslockerungen nur gewährt, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass a) sie nicht mehr gemeingefährlich sind
oder b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen
ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 JVV). Auch in diesem
Zusammenhang rechtfertigt es sich nach dem unter E. 4.4 Gesagten, die
Bewilligungsvoraussetzungen in Bezug auf die im konkreten Fall beantragte
Vollzugslockerung zu prüfen, ohne zu untersuchen, ob bzw. wann die
Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungsschritte erfüllt
sein werden.
4.6 Im
vorliegenden Fall gehen sämtliche Behörden und Gutachter davon aus, dass im
Rahmen eines begleiteten 12-stündigen Urlaubs weder eine Flucht- noch eine
Rückfallgefahr besteht und dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden ist (vgl. oben, E. 3.1 und 4.2), sodass die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB
erfüllt sind. Auch § 70 Abs. 2 JVV spricht nicht gegen die Gewährung
eines begleiteten Urlaubs: Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats
lehnt begleitete Tagesurlaube zwar „unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit“
ab; doch auch sie räumt ein, dass der Rückfallgefahr bei Urlauben mit der
vorgesehenen Begleitung begegnet werden könne, und begründet ihre ablehnende Haltung
lediglich mit der fehlenden Perspektive weitergehender Vollzugslockerungen.
Die Vorinstanz geht ebenfalls davon aus, dass Dritte vor der vom
Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr durch begleitende Massnahmen – Begleitung
des Urlaubs durch eine Aufsichtsperson – ausreichend geschützt werden können. Da
mit Bezug auf einen begleiteten Urlaub somit keine relevante Flucht- oder
Rückfallgefahr anzunehmen ist, sind die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 84
Abs. 6 StGB erfüllt.
4.7 Im
Folgenden sind die von der Vorinstanz gegen eine Urlaubsgewährung vorgebrachten
Argumente zu prüfen.
4.7.1
Die Vorinstanz macht geltend, dass praxisgemäss maximal acht begleitete
Urlaube gewährt würden, bis zu unbegleiteten Urlauben übergegangen werden könne.
Indessen sehen weder Gesetze noch Konkordate eine solche Regel vor. Im vorliegenden
Fall steht ohnehin lediglich die Gewährung eines einzelnen – erstmaligen –
Urlaubs infrage (vgl. oben, E. 1.2). Wann, in welchem Umfang und in
welchen Abständen weitere Urlaube zu gewähren sind bzw. weitere Vollzugsöffnungsschritte
zu erfolgen haben, wird durch die erstmalige Gewährung eines begleiteten
Beziehungsurlaubs nicht präjudiziert. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Konkordat der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
vom 7. April 2006 lediglich einen maximalen, nicht aber einen minimalen
zeitlichen Umfang des gewährten Beziehungsurlaubs vorschreibt (vgl. oben,
E. 2.2).
4.7.2
Ebenso wenig gegen die Gewährung eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs
spricht das Argument der Vorinstanz, die verbleibende dreijährige
Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sei möglicherweise nicht ausreichend, um
alle Vollzugsöffnungsstufen zu durchlaufen und die Rückfallgefahr genügend zu
beseitigen. Es verhält sich vielmehr so, dass mit nahendem Strafende das
öffentliche Interesse wächst, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die
Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem Gelegenheit gegeben wird,
die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder
aufzubauen (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1, www.bger.ch).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zurzeit (noch)
über kein soziales Netz verfügt und dass deshalb zum Aufbau eines sozialen
Umfelds ein längerer Resozialisierungsprozess erforderlich ist. Es erscheint
deshalb geboten, einen ersten Vollzugsöffnungsschritt nicht mehr länger
hinauszuzögern. Ob dieser Schluss auch dann zulässig wäre, wenn eine stationäre
Massnahme angeordnet würde, die den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers über
das effektive Strafende im Jahr 2013 hinaus verlängerte, braucht hier nicht
beurteilt zu werden, denn heute steht noch keineswegs fest, dass eine solche
Massnahme effektiv angeordnet werden wird.
4.7.3
Der Vorinstanz kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als
sie geltend macht, im Rahmen von begleiteten Urlauben könnten tragende soziale
Kontakte nicht besser aufgebaut werden als durch den Empfang von Besuchen
innerhalb der Strafanstalt bzw. durch telefonische oder schriftliche
Kommunikation. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die soziale Kontaktpflege
ausserhalb der Strafanstalt – auch in Begleitung einer Aufsichtsperson – einen
wesentlich grösseren Resozialisierungseffekt aufweist als die Kontaktpflege
innerhalb der Strafanstalt.
4.8 Nach dem
bisher Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
fehlenden Flucht- und Rückfallgefahr ein grundsätzlicher Anspruch auf begleiteten
Urlaub zusteht. Daraus lässt sich allerdings noch nicht schliessen, dass das
vom Beschwerdeführer konkret gestellte Urlaubsgesuch vom 18. Juli 2009
hätte bewilligt werden müssen. Urlaube zum Besuch nicht verwandter Personen
sind nämlich nur dann zu gewähren, wenn sie effektiv dem Aufbau, der Aufrechterhaltung
und Pflege persönlicher Beziehungen dienen, soweit diese für die soziale
Wiedereingliederung wertvoll und nötig sind bzw. wenn die enge Beziehung nach
der Entlassung eine echte Hilfe sein kann (Ziff. 3.4 Abs. 1 und 2 der
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April
2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung; vgl. oben, E. 2.2). Demnach
muss im Fall eines konkreten Urlaubsgesuchs jeweils geprüft werden, ob der Kontakt
zur Person, deren Besuch beantragt wird, unter dem Gesichtspunkt des
grundlegenden Resozialisierungsziels zweckmässig erscheint.
4.9 Im
vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen nicht geprüft und geht auch aus den Akten
nicht hervor, ob der Urlaub, um den der Beschwerdeführer am 18. Juli 2009
ersuchte, unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Resozialisierungsprozesses zweckmässig
erscheint. Insbesondere wurde bisher noch nicht beurteilt, ob der vom
Beschwerdeführer beantragte Besuch bei der Familie D für seine soziale
Wiedereingliederung effektiv wertvoll und nötig ist bzw. ob ihm die Beziehung
zu dieser Familie nach seiner Entlassung eine echte Hilfe sein könnte. Ferner
haben sich die Behörden bisher auch nicht zur Frage geäussert, ob das vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene Urlaubsprogramm (Schifffahrt, CD-Kauf) und die
Urlaubsdauer (12 Stunden) als sinnvoll und angemessen erscheinen. Da die
Vorinstanzen diese Fragen bisher noch nicht beurteilt haben und der Sachverhalt
in dieser Hinsicht auch aus den Akten nicht hinreichend hervorgeht,
rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
4.10 Dies
führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Disp.-Ziff. I der
Verfügung vom 4. August 2010 sowie die Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 15. Dezember 2009 sind aufzuheben, und die Sache ist im
Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); entsprechend sind auch die Rekursverfahrenskosten neu zu verlegen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da
dieser mittellos ist und seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos
erscheinen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten
Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der
Beschwerdeführer wird indessen auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.3 Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der mittellose Beschwerdeführer nicht in
der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Er hat demnach
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 2
VRG). Der Antrag auf Bestellung des RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist
somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird auch in diesem Zusammenhang auf § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist.
6.
Beim vorliegenden
Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird
grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG
lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz
kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demnach beschliesst die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
2. Dem Vertreter
des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über
seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13
GebV VGr);
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids
vom 4. August 2010 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 15. Dezember
2009 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Amt für
Justizvollzug zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'404.- werden in Abänderung von
Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und zur Hälfte auf
die Gerichtskasse genommen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an…