{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00491_2010-11-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210244&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f848fa8791631f9cf68fb1d3890cc45e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.11.2010  VB.2010.00491"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.11.2010  VB.2010.00491"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.11.2010  VB.2010.00491"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Gesuch um Gew\u00e4hrung eines 12-st\u00fcndigen begleiteten Beziehungsurlaubs. Kammerzust\u00e4ndigkeit aufgrund von Fragen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (E. 1.1). Die Vorinstanz kam zu Unrecht zum Schluss, dass die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Bewilligung eines 12-st\u00fcndigen begleiteten Urlaubs spreche: Eine R\u00fcckfallgefahr des Beschwerdef\u00fchrers besteht unbestrittenerweise nur dann, wenn er sich w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit unbeaufsichtigt in Freiheit befindet, was im Rahmen eines 12-st\u00fcndigen begleiteten Urlaubs nicht der Fall ist (E. 4.2). Die Aussichten auf sp\u00e4tere, weitergehende Vollzugslockerungsschritte d\u00fcrfen bei der Beurteilung eines konkreten Urlaubsgesuchs nicht massgebend sein; das Gesuch um Gew\u00e4hrung eines 12-st\u00fcndigen begleiteten Beziehungsurlaubs darf demnach nicht mit der Begr\u00fcndung verweigert werden, dass aufgrund der Legalprognose noch nicht absehbar sei, wann unbegleitete Urlaube gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnten (E. 4.4 - E.4.7.1). Ebenfalls nicht gegen eine Urlaubsgew\u00e4hrung spricht der Umstand, dass die Justizbeh\u00f6rden zur Zeit die Anordnung einer station\u00e4ren Massnahme pr\u00fcfen, die den Freiheitsentzug des Beschwerdef\u00fchrers m\u00f6glicherweise \u00fcber das effektive Strafende hinaus verz\u00f6gern k\u00f6nnte (E. 4.7.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dass die f\u00fcr die Resozialisierung der Strafgefangenen erforderliche Kontaktpflege ebenso gut innerhalb der Strafanstalt m\u00f6glich sei wie im Rahmen von begleiteten Beziehungsurlauben (E. 4.7.3). Der in Bezug auf begleitete Urlaube weder flucht- noch r\u00fcckfallgef\u00e4hrdete Beschwerdef\u00fchrer hat somit einen grunds\u00e4tzlichen Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines begleiteten Beziehungsurlaubs (E. 4.8). Die Beh\u00f6rden haben bisher allerdings noch nicht gepr\u00fcft, ob das Urlaubsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf die besuchten Personen, das Urlaubsprogramm und die Urlaubsdauer unter dem Gesichtspunkt des grundlegenden Resozialisierungsziels zweckm\u00e4ssig erscheint; die Sache ist zur Pr\u00fcfung dieser Frage und zurneuen Entscheidung an die Erstinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4.9). \rH\u00e4lftige Kostenauferlegung; Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 5). \rQualifikation als R\u00fcckweisungsentscheid (E. 6).\rTeilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:04:31", "Checksum": "3a740ce1ecc8d24df6b4e3a4e95c58a7"}