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VB.2010.00493
Entscheid
des Einzelrichters
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D, diese vertreten durch RA E, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe hat sich ergeben: I. A und B wurden durch die Sozialkommission D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2010 wurden sie durch die Sozialkommission gestützt auf §§ 26 lit. a und 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, von den in der Zeit von November 2003 bis März 2009 bezogenen Sozialhilfeleistungen Fr. 109'700.- zurückzuerstatten, soweit sie nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung durch schriftliche Belege schlüssig nachweisen könnten, dass sie mit dem ihnen zur Verfügung gestandenen restlichen Darlehen von Fr. 200'000.- damals bestehende Schulden zurückbezahlt hätten (Disp.-Ziff. 1). Zum Zweck der Rückerstattung werde ab 1. April 2010 bis vorläufig 31. März 2011 der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % gekürzt. Bezüglich der Rückerstattung der dannzumal verbleibenden Schuld entscheide die Sozialkommission D im März 2011 (Disp.-Ziff. 2). Reiche das Ehepaar A und B innert Frist Belege im Sinn von Disp.-Ziff. 1 ein, so entscheide die Sozialkommission mittels eines weiteren, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses, inwieweit die Rückerstattungsforderung bestehen bleibe (Disp.-Ziff. 3). II. Dagegen rekurrierten A und B am 18. März 2010 beim Bezirksrat F. Sie beantragten die Aufhebung der Präsidialverfügung der Sozialkommission D (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sie keine Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten (Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Stadt D zurückzuweisen (Ziff. 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt D. Daneben stellten sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat F hiess den Rekurs am 12. Juli 2010 gut, soweit er darauf eintrat. Er hob die Präsidialverfügung der Sozialkommission D vom 15. Februar 2010 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Sozialkommission D zur Abklärung und zum allfälligen Neuentscheid zurück. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hiess der Bezirksrat F gut und bestellte dem Ehepaar A und B Rechtsanwalt RA C als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat F keine, auch sprach er keine Parteientschädigung zu. III. Mit Beschwerde vom 20. September 2010 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats F, soweit ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Es sei ihnen für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat F eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Stadt D sei zu verpflichten, die zugesprochene Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Entscheidung über die Angemessenheit der Parteientschädigung an den Bezirksrat F zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt D. Ferner sei ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Bezirksrat F verzichtete am 24. September 2010 auf Vernehmlassung, während die Stadt D am 21. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B beantragte. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März 2010) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist es dies auch für die Beurteilung der Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario). 1.2 Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Der Bezirksrat sprach den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu. Er verwies lediglich auf § 17 Abs. 2 VRG, ohne das Verweigern der Parteientschädigung näher zu begründen (vgl. E. 5 des Rekursentscheids vom 12. Juli 2010). Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Bezirksrat habe die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Rekursverfahren bejaht. Aufgrund ihres vollständigen Obsiegens im Rekursverfahren hätten sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gehabt. Die Verweigerung dieses Anspruchs rechtfertige sich nur bei besonderen Umständen. Solche hätten im Rekursverfahren nicht vorgelegen, insbesondere dürfe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zum Anlass genommen werden, eine Parteientschädigung zu verweigern. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführenden hätten im Rekursverfahren nur teilweise obsiegt. So seien sie insbesondere mit ihrem wohl zentralen Rekursantrag 2 nicht durchgedrungen, wonach festzustellen gewesen wäre, dass sie keine Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten. Ein nur teilweises Obsiegen begründe aber nicht von vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Bezirksrat habe wohl auch deswegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen, weil er für die Beschwerdeführenden schon einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt habe. Ein solches Vorgehen beruhe auf besonderen Umständen und liege im Rahmen des Ermessens der Rekursinstanz. 2.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). 2.3 Entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", liegt es nicht ausschliesslich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde, im Einzelfall Parteikostenersatz zu gewähren; vielmehr muss zumindest dann eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 24). Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass der Beizug eines Rechtsanwalts im vorinstanzlichen Verfahren notwendig war. Strittig ist hingegen, inwieweit die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren obsiegten. Die Beschwerdeführenden wollten durch ihren Rekurs in erster Linie erreichen, dass die Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2010 aufgehoben werde. Mit dem entsprechenden Antrag drangen sie vollumfänglich durch. Hingegen stellten sie zusätzlich den Antrag, es sei festzustellen, dass sie keinerlei Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten. Auf dieses Feststellungsbegehren ist der Bezirksrat nicht eingetreten. Entgegen ihrer Auffassung obsiegten sie demnach im Rekursverfahren nicht vollständig, da die Frage, ob sie Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hätten, weder geprüft noch verneint wurde. Da die streitbetroffene Verfügung aber aufgehoben wurde, haben sie als im Rekursverfahren überwiegend obsiegend zu gelten. Die Beschwerdegegnerin sieht einen besonderen Umstand für die Verweigerung der Parteientschädigung darin, dass den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden sei. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung steht aber in keinerlei Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, handelt es sich dabei doch um zwei verschiedene Institute. Mit der vom Ausgang des Verfahrens abhängigen Parteientschädigung soll die unterliegende Gegenpartei verpflichtet werden, die Rechtsverfolgungskosten der obsiegenden Partei zu übernehmen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist hingegen ein verfassungsrechtlich geschütztes Verfahrensrecht, welches sicherstellen soll, dass der mittellose Private seine materiellen Rechtsansprüche durchsetzen kann (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist denn auch zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Daraus ist zu schliessen, dass eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG unabhängig davon zuzusprechen ist, ob der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde oder nicht (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50 und § 17 N. 15). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfüllt waren. Da die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren nicht vollumfänglich obsiegten, hätte ihnen der Bezirksrat aber lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zusprechen müssen. Von einer Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zur Festlegung der Parteientschädigung kann abgesehen werden, da dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kompetenz zur Neuentscheidung (vgl. § 63 Abs. 1 VRG) auch die Befugnis zukommt, Ermessensfragen zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 12). Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids des Bezirksrats F vom 12. Juli 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. 2.4 Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, es sei die ihnen zugesprochene Parteientschädigung direkt ihrem Vertreter auszuzahlen. § 89 Abs. 1 der noch bis Ende Jahr in Kraft stehenden zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) sieht ausdrücklich vor, dass im Fall des Obsiegens einer unentgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen werde (dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 89 N. 1). § 17 Abs. 2 und 3 VRG sehen hingegen den Übergang des Anspruchs der begünstigten Partei auf ihren Rechtsvertreter nicht vor. Stellt eine unentgeltliche Partei aber den Antrag, dass die ihr zugesprochene Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter auszubezahlen sei, bezeichnet sie damit lediglich eine Zahlstelle. Die Parteientschädigung ist zwar auch dann im Dispositiv der obsiegenden Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Mit § 17 Abs. 2 und 3 VRG vereinbar ist es aber, die Gegenpartei antragsgemäss zur Zahlung der Parteientschädigung an den Rechtsvertreter der begünstigten Partei zu verpflichten. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag im Einverständnis mit der unentgeltlich vertretenen Partei gestellt wird, deren Interessen ja von ihrem Vertreter wahrzunehmen sind. So verhält es sich auch vorliegend: Die Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden zuzusprechen, die Beschwerdegegnerin ist aber zu verpflichten, diese an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu zahlen. 2.5 Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen. Die mit Präsidialverfügung des Bezirksrats F vom 12. August 2010 zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung reduziert sich demnach um Fr. 1'000.-. 3. Zu prüfen bleiben die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 3.2 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Die Beschwerdeführenden werden zurzeit zwar nicht mehr mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ihr Einkommen wurde aber durch das Betreibungsamt D gepfändet. Es ist demnach auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von ihrer Mittellosigkeit auszugehen. Da die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, hat sie von vornherein nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen. Aufgrund der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen, die vorwiegend rechtlicher Natur sind, und aufgrund der beschränkten sprachlichen und rechtlichen Kenntnisse der Beschwerdeführenden erweist sich deren Rechtsverbeiständung als notwendig. Ihnen ist deshalb auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3 Gemäss der Honorarnote, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereicht wurde, belaufen sich die Anwaltskosten auf Fr. 1'088.95 (inkl. Mehrwertsteuer). Ausgewiesen ist ein Zeitaufwand von 4,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, hinzukommen Barauslagen in der Höhe von Fr. 56.- sowie die Mehrwertsteuerkosten. Der für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand, insbesondere die geltend gemachten vier Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift, erweist sich als eher hoch. Da der Rechtsvertreter aber auch für den Empfang und das Studium des Beschwerdeentscheids zu entschädigen wäre (vgl. VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00463, E. 5.5), ist von einer Korrektur der Honorarnote abzusehen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) hat das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter demnach eine Entschädigung von Fr. 1'088.95 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 3.4 Die Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 4. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei der Anteil der Beschwerdeführenden zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Mangels eines überwiegenden Obsiegens einer Partei sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihnen wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. 3. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'088.95 (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 5. Gegen Disp-Ziff. 4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden (vgl. § 206 in Verbindung mit § 106 f. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976); und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids des Bezirksrats F vom 12. Juli 2010 wird aufgehoben. Den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Parteientschädigung innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung des Rechtsvertreters für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren anzurechnen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |