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Geschäftsnummer: VB.2010.00499  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.11.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Zonenkonformität; Gebäudehöhe; Qualitätssicherungssystem. Innerhalb der Bauzonen können Mobilfunkanlagen als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken, was vorliegend der Fall ist (E. 4.1). Als Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG hat das Bauvorhaben keinen Einfluss auf die Gebäudehöhe, weshalb es nicht zu einer weitergehenden Abweichung von den bereits verletzten Bestimmungen über die Gebäudehöhe führt (E. 5.5). Das zertifizierte Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin wird nach der Rechtsprechung als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt (E. 7). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAURECHTSWIDRIGKEIT
DACHAUFBAUTE
DRITTELSREGEL
EMISSIONSBEGRENZUNG
GEBÄUDEHÖHE
GERÄTESCHRANK
MOBILFUNKANTENNE
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 292 PBG
§ 357 Abs. I PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00499

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 17. November 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C AG, vertreten durch D AG,

 

vertreten durch RA E,

 

2.    Planungs- und Baukommission,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 bewilligte die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil der C AG die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes an der F-Strasse 01 in Thalwil (Grundstück Kat.-Nr. 02).

II.  

Dagegen rekurrierte A an die Baurekurskommission II und beantragte sinngemäss, die Baubewilligung sei zu verweigern. Die Baurekurskommission II wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. August 2010 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 20. September 2010 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II führen und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei zudem beim AWEL ein Augenschein zur Vorführung von unangemeldeten Stichprobenkontrollen durchzuführen und es sei eine Expertise über den Zeitbedarf und das technische Vorgehen bei Änderungen von Werkeinstellungen in den Steuerzentralen bei angemeldeten Stichprobenkontrollen anzuordnen.

Die Vorinstanz schloss am 5. Oktober 2010 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG stellte am 20. Oktober 2010 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil beantragte am 22. Oktober 2010, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft G-Strasse 03. Diese liegt im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunk-Antennenanlage, womit die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.  

Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage besteht aus fünf Antennen an drei Masten mit einer maximalen Gesamtleistung von 7'150 WERP. Dazu kommen fünf Richtfunkantennen und das technische Equipment. Die Anlage soll durch eine Verkleidung kaschiert werden. Das Baugrundstück liegt in der Zentrumszone und ist der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

3.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab.

Vorliegend sind die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten hinreichend ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, welche zusätzlichen Erkenntnisse ein Augenschein bringen könnte. Die gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene Interessenabwägung zur Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen lässt sich somit aufgrund der Akten vornehmen, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann.

4.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Baute sei nicht zonenkonform, wozu sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht geäussert habe.

4.1 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturbauten im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.2 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (vgl. auch BGr, 19. Oktober 2010, 1C_106/2010, E. 4.3, www.bger.ch). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, die Mobilfunkanlage decke nicht im Wesentlichen Bauzonenland ab.

4.2 Es bleibt festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsver­fahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 107/2006, S. 197; 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7 [alle unter www.bger.ch]). Indessen trifft es zu, dass im Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (dazu unten, E. 6).

5.  

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihren Einwand eingetreten, die Verkleidung der Antennen führe zu einer zusätzlichen Überschreitung der Gebäudehöhe.

5.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin sei zur Rüge, die vorgesehene Verkleidung der Antennenanlage führe zu einer zusätzlichen Überschreitung der Gebäudehöhe, nicht legitimiert. Aufgrund der Distanz zum Standortgebäude und der Höhe desselben werde sie das Vorhaben nicht in relevanter Weise wahrnehmen können. Da die Verkleidung auch auflageweise verweigert werden könnte (§ 321 PBG), sei auch kein schützenswertes Interesse der Rekurrentin gegeben (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.4). Der Vollständigkeit halber wies die Vorinstanz sodann darauf hin, die geplante Erhöhung der Brüstung sei im Licht von § 292 PBG offensichtlich bewilligungsfähig, da die in dieser Bestimmung enthaltene Drittelsregel eingehalten werde.

5.2 Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin ist unbestritten und wurde auch von der Vorinstanz bejaht (Entscheid der Vorinstanz, E. 1). Entgegen der Vorinstanz ist die Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht hinsichtlich einzelner Rügen zu prüfen. Vielmehr ist sie zur Erhebung aller Rügen befugt, welche ihre Betroffenheit durch die geplante Mobilfunkantenne zu beseitigen vermögen, mithin zur Aufhebung der Baubewilligung führen können (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Dies ist bei der Rüge der (zusätzlichen) Überschreitung der Gebäudehöhe grundsätzlich der Fall. Entgegen der Vorinstanz kann die Verkleidung der Anlage sodann unter den vorliegenden Umständen offensichtlich nicht unabhängig von den übrigen Rügen beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse an dieser Rüge nicht abgesprochen werden kann. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, die Verkleidung der Anlage sei im Licht von § 292 PBG bewilligungsfähig.

5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend geplante Verkleidung der gesamten Anlage nicht mit zu Mobilfunkanlagen gehörenden Geräteschränken verglichen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt verwendete Bezeichnung als Mobilfunkantennen-Container ist insofern missverständlich.

5.4 Gewöhnliche Mobilfunkanlagen gelten als kleinere technische Aufbauten im Sinn vom § 292 PBG (VGr, 27. Januar 2010, VB.2009.00626, E. 5.2, www.vgrzh.ch; 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52 E. 5). Die vorliegende Anlage kann kaum mehr als gewöhnliche Mobilfunkanlage bezeichnet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht zulässig wäre. Es entfällt lediglich die Privilegierung gemäss § 292 PBG, wonach die Anlage nicht zum Drittel der Gebäudelänge gezählt werden muss, welcher durch Dachaufbauten nicht überschritten werden darf.

5.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verkleidung könne weder als Brüstung noch als technisch bedingte Dachaufbaute eingestuft werden, stösst ins Leere. Entscheidend ist, ob es sich um eine Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG handelt. Gegen diese Qualifikation bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Sie macht insbesondere nicht geltend, es handle sich um ein zusätzliches Geschoss. Es ist denn auch nicht ersichtlich, warum die Verkleidung (mit den dahinter angebrachten Antennen) nicht als Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG qualifiziert werden könnte. Insbesondere kann diesbezüglich kein funktioneller Zusammenhang mit dem Gebäude selbst gefordert werden, wie dies bei technisch bedingten Aufbauten der Fall ist. § 292 PBG dient gestalterischen Zielen. Entscheidend ist daher allein der optische Eindruck des Grössenverhältnisses einer Dachaufbaute zur betreffenden Dachfläche (RB 1999 Nr. 122). Als Dachaufbaute hat das vorliegende Bauvorhaben keinen Einfluss auf die Gebäudehöhe, weshalb es nicht zu einer weitergehenden Abweichung von den bereits verletzten Bestimmungen über die Gebäudehöhe führt. Ob die Verkleidung noch als Brüstung bezeichnet werden kann, ist somit nicht entscheidend.

5.6 Auch aus der Bauordnung der Gemeinde Thalwil, insbesondere aus deren Art. 25 lit. a, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist unbestritten, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist. Vielmehr gilt die Längenbeschränkung von § 292 PBG, die indessen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – klar eingehalten wird.

6.  

Da sich die Antennenanlage inklusive Verkleidung im Sinn von § 292 PBG zulässig erweist, hängt ihre Bewilligungsfähigkeit allein von der gemäss § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmenden Interessenabwägung ab. Die Beschwerdeführerin beanstandet diesbezüglich, die Vorinstanz habe es versäumt, die öffentlichen und privaten Interessen für die Beurteilung der Erweiterung einer zonenwidrigen Baute vollständig zu ermitteln.

6.1 Bei der Frage, ob dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen, ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Bauherrschaft an der Realisierung der vom Gesetz eingeräumten Baumöglichkeit und insbesondere demjenigen der Nachbarn, dass sich die Beeinträchtigung ihrer eigenen Grundstücke im Rahmen dessen hält, was auch von einer baurechtskonformen Überbauung der Baugrundstücke zu erwarten wäre (VGr, 8. März 2006, VB.2005.00585, E. 2.3, www.vgrzh.ch; Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 120). Bei dieser im Rahmen der Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmenden Interessenabwägung steht den Gemeinden ein Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu (VGr, 8. Oktober 2003, BEZ 2004 Nr. 8), welchen die Baurekurskommission zu beachten hat. Obschon ihr als Rekursbehörde gemäss § 20 Abs. 1 VRG volle Überprüfungsbefugnis zusteht, hat sie sich bei der Ermessenskontrolle Zurück­haltung aufzuerlegen und darf nicht einfach eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Baubewilligungsbehörde durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.). Dem Verwaltungsgericht steht nach § 50 VRG von vornherein nur eine Rechtskontrolle zu.

6.2 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welche Interessen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Wenn sie sinngemäss das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer zusätzlichen Erhöhung eines bereits zonenwidrig hohen Gebäudes erwähnt, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach die teilweise Erhöhung der Brüstung als zulässige Dachaufbaute im Sinn von § 292 PBG zu qualifizieren ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben (für die Nachbarschaft) nur sehr begrenzt sichtbar sein werde. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

6.3 Auch zu den offenbar befürchteten Werteinbussen bei ihrer Liegenschaft macht die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz liegt die Bauparzelle über 130 m entfernt von der Liegenschaft G-Strasse 03, welche zwar leicht höher als die Bauparzelle liegt, jedoch eine deutlich geringere Gebäudehöhe aufweist. Die Beschwerdeführerin werde die Antennenkomponenten daher gar nicht in beachtenswerter Weise wahrnehmen können (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3). Dieser Umstand, aus welchem sich ergibt, dass nicht von einer relevanten Wertverminderung auszugehen ist, wurde von der Vorinstanz bei der Interessenabwägung gemäss § 357 Abs. 1 PBG berücksichtigt (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3 am Ende). Weitere öffentliche oder private Interessen, welche das Interesse an der Erstellung der Mobilfunkanlage überwiegen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

6.4 Die Vorinstanz wies zudem zu Recht darauf hin, dass den gesundheitlichen Bedenken durch die Regelung der Anlagegrenzwerte in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) abschliessend Rechnung getragen werde, weshalb diese Bedenken bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden könnten (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.4 und 4.3). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 399 E. 3c; BGr, 24. Oktober 2003, 1A.251/2002, E. 4; 20. Februar 2008, 1C_170/2007, E. 2 [alle unter www.bger.ch]). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, diese Auffassung als falsch zu bezeichnen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern dies der Fall sei. Es ist daher kein Grund für eine Änderung der Rechtsprechung ersichtlich.

6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die von der kommunalen Baubewilligungsbehörde und der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ohne Weiteres als vertretbar. Eine vom Verwaltungsgericht zu korrigierende Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.

7.  

Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin die Untauglichkeit des Qualitätssicherungs­systems der privaten Beschwerdegegnerin. Die Einhaltung der bewilligten Sendeparameter müsse durch objektive und überprüfbare bauliche Massnahmen sichergestellt werden.

7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gesundheitliche Beeinträchtigungen träten bereits bei Strahlungswerten auf, die weit unter den festgesetzten Grenzwerten lägen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den gesundheitlichen Bedenken der Beschwerde­führerin – wie erwähnt (E. 6.4) – durch die Regelung der Anlagegrenzwerte in der NISV abschliessend Rechnung getragen wird. Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Fachbehörden des Bundes, neue Grundlagen aus Wissenschaft und Forschung, welche eine Revision der NISV allenfalls begründen könnten, zu prüfen. Inzwischen liegen unzählige Publikationen zu den Auswirkungen hochfrequenter Felder auf den Menschen vor. Den Gerichten fehlt sowohl die naturwissenschaftliche Fachkenntnis als auch der Überblick über den Stand der internationalen Forschung, um die Seriosität und den Beweiswert der von den Beschwerdeführern erwähnten Studien selbst prüfen zu können. Sie können deshalb lediglich prüfen, ob die zuständigen Fachbehörden des Bundes ihr Ermessen bzw. ihren Beurteilungsspielraum missbraucht haben oder in pflichtwidriger Weise untätig gewesen sind (BGr, 29. November 2005, 1A.218/2004, E. 4, www.bger.ch). Dafür sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich.

7.2 Die Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) der schweizerischen Mobilfunk­gesellschaften wurden entwickelt, um die vom Bundesgericht (vgl. BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, URP 2005 S. 576) geforderte bessere Kontrolle des Betriebs von Mobilfunkantennen zu ermöglichen und insbesondere sicherzustellen, dass bewilligte Sendeleistungen und Senderichtungen eingehalten werden. Gestützt auf eine Expertise des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 30. September 2005 erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar 2006 ein Rundschreiben mit Empfehlungen und Auflagen, welche die QS-Systeme zu erfüllen haben. Demnach müssen die relevanten Antenneneinstellungen zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebauten Datenbanken implementiert und dort laufend aktualisiert werden. In Übereinstimmung mit diesem Rundschreiben wurde das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2006 von der SGS Société Générale de Surveillance SA auditiert und als hinreichender Qualitätsmanagement-Nachweis im Sinne der ISO-Norm 9001:2000 zertifiziert. Diese Iso-Zertifizierung wurde am 21. Dezember 2009 für weitere drei Jahre erneuert. Sie entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben sowie denjenigen des BAFU. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken – trotz der Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern – stets im bewilligten Rahmen bewegen (BGr, 29. April 2008, 1C_462/2007, E. 5, www.bger.ch).

7.3 Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die QS-Systeme der schweizerischen Mobilfunkgesellschaften sachgerecht und rechtsgenügend sind, weshalb auf die im Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden darf (u.a. BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.1–3.5, www.bger.ch). So hat es ausgeführt, die Eigenverantwortung der Betreiber sei als wesentliche Voraussetzung für einen bewilligungskonformen Betrieb unverzichtbar, da die Behörden nicht jede der über 10'000 Mobilfunksendeanlagen in der Schweiz in jedem technischen Detail kennen und – vollständig unabhängig von den Betreibern – dauernd überwachen könnten. Immerhin würden schon heute alle Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert werden könnten, von dieser automatisch an die QS-Datenbank weitergegeben, weshalb insoweit fehlerhafte Eingaben ausgeschlossen seien (BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.4, www.bger.ch). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

7.4 Das QS-System verfügt über eine automatisierte Überprüfungsroutine, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Das QS-System erfasst somit nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende Strahlung massgeblichen Parameter. Insbesondere ist auch eine Kontrolle der Senderichtungen möglich (zum Ganzen BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1 f., ZBl 108/2007, S. 453 ff.). Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Leistungserhöhung über das bewilligte Mass hinaus wäre somit erkennbar.

7.5 Das Bundesgericht hat daher – in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin angeführten Stellungnahme des BAFU – wiederholt und ausdrücklich festgehalten, die auf dem Rundschreiben des BAFU beruhenden QS-Systeme der Mobilfunkbetreiber stellten eine zulässige Alternative zur Kontrolle aufgrund der baulichen Elemente dar (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Der Entscheid des Bundesgerichts vom 10. März 2005 (1A.160/2004, www.bger.ch), auf welchen sich die Beschwerdeführerin wiederholt beruft, ist damit insofern überholt. Daher erweist sich auch die Rüge, das Baugesuch der privaten Beschwerdegegnerin sei unvollständig, als unbe­gründet.

7.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das QS-System sei nicht geeignet, Mängel des Baugesuchs zu beheben, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Behebung von Mängeln nicht Zweck der QS-Systeme ist. Vielmehr dient das QS-System dazu, die Einhaltung der bewilligten Werte während des Betriebs der Anlage zu kontrollieren. Die Bewilligung für eine projektierte Mobilfunkanlage kann nur erteilt werden, wenn diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Zusätzlich sind Mobilfunkanlagen in das QS-System zu integrieren (BGr, 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1 [alle unter www.bger.ch]; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00587, E. 8.2, www.vgrzh.ch).

7.7 Nach dem Gesagten bietet das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin Gewähr dafür, dass die bewilligten Parameter und damit die massgeblichen Grenzwerte eingehalten werden. Es besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, von der mehrfach bestätigten und aktuellen Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen.

7.8 Aus den gleichen Gründen sind die Anträge der Beschwerdegegnerin, die auf eine neuerliche Überprüfung des QS-Systems der privaten Beschwerdegegnerin abzielen (Anträge 3 bis 5), abzuweisen.

8.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…