{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00506_2011-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210462&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "85105e91a2726830699bd11c8b447882"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00506"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2011  VB.2010.00506"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2011  VB.2010.00506"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2011  VB.2010.00506"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung: Legitimation zur Anfechtung einer Projekt\u00e4nderungsbewilligung; Qualifikation eines Geschosses als \"ausbaubar\". Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn f\u00fcr ihn eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundst\u00fcck besteht, er durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen ist und er M\u00e4ngel r\u00fcgt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (E. 1.1). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den beanstandeten Einbau von Oblichtern erf\u00fcllt, da es um die Frage geht, in welcher Weise die betroffenen R\u00e4ume genutzt werden k\u00f6nnen und d\u00fcrfen. Die Nutzung dieser R\u00e4ume hat wiederum Einfluss auf die erzeugten Immissionen, an deren Minimierung die Nachbarn ein Interesse haben (E. 1.6). Die Einsch\u00e4tzung der Vorinstanzen, der Disponibel-Raum werde durch den Einbau der Oblichter nicht zu einem \"ausbaubaren\" Raum im Sinne der BZO, ist unter den konkreten Umst\u00e4nden nicht rechtsverletzend (E. 2.5). In Bezug auf das ger\u00fcgte Fehlen eines leicht zug\u00e4nglichen Abstellplatzes und einer verkehrssicheren Ausfahrt ergeben sich durch die Projekt\u00e4nderungen keine entscheidenden Ver\u00e4nderungen, weshalb der Beschwerdef\u00fchrerin diesbez\u00fcglich das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt (E. 3.3 und 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:05:48", "Checksum": "817715ef7740f4893b26159efa176652"}