{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.01.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00518_26-01-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210422&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "53ab3062d4dc6c463205713180b9d0f6"}, "Num": [" VB.2010.00518"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.26.0  VB.2010.00518"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.26.0  VB.2010.00518"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.26.0  VB.2010.00518"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl | Befehl zur Bereitstellung eines Platzes f\u00fcr einen Abfallcontainer: Gesetzliche Grundlage, Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit, Koordination, rechtliches Geh\u00f6r. Eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverletzung infolge des pauschalen Verwerfens der Argumente des Beschwerdef\u00fchrers zur gesetzlichen Grundlage der Erstellungspflicht kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden, weil sich der Beschwerdef\u00fchrer bereits in einem fr\u00fcheren Verfahren mit nahezu identischem Prozessthema zur selben Frage einl\u00e4sslich \u00e4ussern konnte (E. 4.2). Ebenso wenig kann sich der Beschwerdef\u00fchrer auf eine Geh\u00f6rsverletzung durch die Beurteilung der Einordnung ohne Durchf\u00fchrung des von ihm beantragten Augenscheins berufen (E. 8). \u00a7 249 Abs. 3 PBG bildet eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung f\u00fcr die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Z\u00fcrich enthaltene Pflicht der Grundeigent\u00fcmer, einen Containerabstellplatz zur Verf\u00fcgung zu stellen. Weil der Kanton im betreffenden Sachgebiet nicht alles geregelt hat und eine Regelung durch die Gemeinden ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst, sind diese zur erg\u00e4nzenden Rechtssetzung befugt (E. 5.3). Es steht im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der beteiligten Beh\u00f6rden, wenn sie die auf dem Spiel stehenden \u00f6ffentlichen Interessen anders gewichten als noch vor fast zehn Jahren. Selbst unter Ber\u00fccksichtung des \u00f6ffentlichen Interesses an einer gen\u00fcgenden Einordnung der Baute erweist sich die Pflicht des Beschwerdef\u00fchrers als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.2). Wenn und soweit die Anordnung mit der zur Pflichterf\u00fcllung erforderlichen Baubewilligung \u00fcberhaupt zu koordinieren ist, wurde die mangelnde formelle Koordination der Verf\u00fcgung (Er\u00f6ffnungsmangel) geheilt (E. 7.2). Bei richtiger Interpretation der Verf\u00fcgung entf\u00e4llt zudem das Problem der materiellen Koordination: Die Pflicht des Beschwerdef\u00fchrers richtet sich vorerst nur auf die Einreichung eines geeigneten Baugesuchs. Bei dessen Ablehnung durch die Bausektion wird das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement auf ihre Verf\u00fcgungzur\u00fcckzukommen haben (E. 7.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:13", "Checksum": "154c84795b06dc66736209b9f4b92e99"}