{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.08.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00521_25-08-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211011&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ccccd789ca56e3e59413705587603bcb"}, "Num": [" VB.2010.00521"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  VB.2010.00521"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  VB.2010.00521"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.25.0  VB.2010.00521"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung Rechtsgrundlagen der kommunalen Planungsautonomie und der Kognition der Rechtsmittelinstanzen (E. 2). Die Ausscheidung einer Erholungszone und einer Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten im Bauentwicklungsgebiet liegt nicht im Anordnungsspielraum des im kantonalen Richtplan ausgeschiedenen Siedlungsgebiets und beinhaltet keine Abweichungen untergeordneter Natur im Sinn von \u00a7 16 Abs. 2 PBG (E. 4.1). Anforderungen an die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets nach dem kantonalen Richtplan; insbesondere sind die Anordnungen des Sachplans Fruchtfolgefl\u00e4chen zu ber\u00fccksichtigen. Eine Durchstossung ist auch im Bauentwicklungsgebiet m\u00f6glich und kann ein gr\u00f6sseres Gebiet betreffen (E. 4.2.1, 4.2.3). Die Baurekurskommission ber\u00fccksichtigte in der Interessenabw\u00e4gung nicht, dass das betroffene Gebiet nach dem Revisionsentwurf zum kantonalen Richtplan zur Fruchtfolgefl\u00e4che im Landwirtschaftsgebiet erkl\u00e4rt werden soll. Dies h\u00e4lt einer Rechtskontrolle nicht stand. Nachdem der Kanton Z\u00fcrich die erforderliche Fruchtfolgefl\u00e4che bereits nicht mehr nachweisen kann, ist es \u00e4usserst ungewiss, ob im Rahmen der Richtplanrevision auf den Einbezug des betroffenen Gebietes als Fruchtfolgefl\u00e4che verzichtet werden kann (E. 4.2.4, 4.2.5). Der regionale Richtplan enth\u00e4lt f\u00fcr das betroffene Gebiet keine eigene Festlegung. Die Ausscheidung kommunaler Zonen zur Errichtung eines regionalen Sport- und Erholungsparks setzt aber wegen der Planhierarchie entsprechende vorherige Festlegungen im regionalen Richtplan voraus. Ein zeitliches Vorziehen der kommunalen Nutzungsplanung gegen\u00fcber der regionalen Richtplanung l\u00e4sst sich sachlich nicht rechtfertigen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:04", "Checksum": "94f6a8b69e68cec7588b7baa0503aabc"}