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Geschäftsnummer: VB.2010.00523  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Auftenhaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Der Bf heiratete am 26. März 2008 im Ausland eine Schweizerin und reiste ein knappes Jahr später in die Schweiz ein. Bereits nach einem weiteren Jahr verliess die Ehegattin die gemeinsame Wohnung und teilte ihren Entscheid dem Migrationsamt mit. Die Eheleute haben weniger als drei Jahre zusammengelebt und es bestehen keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben. Die Ehe muss als gescheitert betrachtet werden. Somit besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Ermessen wurde korrekt ausgeübt.
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEDAUER
NICHTVERLÄNGERUNG
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2010.00523

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Februar 2011

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Auftenhaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1979, kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 26. März 2008 in seiner Heimat die ehemalige Landsfrau und durch Familiennachzug Schweizerin gewordene B, geboren 1989. Am 25. Februar 2009 reiste er in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 26. Januar 2010 teilte diese dem Migrationsamt der Sicherheitsdirektion mit, dass sie die Scheidung wünsche und am 5. Februar 2010 aus der ehelichen Wohnung in Winterthur ausziehen werde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2010 bestätigte sie ihre Scheidungsabsicht und schloss eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aus. A bestätigte am 28. Februar 2010, dass seine Gattin die eheliche Wohnung verlassen habe; die eheliche Gemeinschaft sei aber nicht aufgelöst. Seit 1. Mai 2010 wohnt er getrennt von der Ehefrau in Zürich.

Am 26. April 2010 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Juli 2010.

Einen Rekurs gegen diese Anordnung wies der Regierungsrat am 25. August 2010 ab. Er bestätigte die Rechtsauffassung des Migrationsamts, dass seit dem 6. Februar 2010 die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weggefallen sei.

II.
Mit Beschwerde vom 25. September 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei seine Ehefrau ausserhalb des Einflussbereichs ihrer Familie vom Gericht zu befragen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte am 27. Oktober 2010 die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

2.
2.1
Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin erteilt, gestützt auf den heute geltenden Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entsteht, wenn die Eheleute zusammenleben. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren entsteht ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Anderseits kann nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterbestehen, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration des ausländischen Partners besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein solcher Grund kann namentlich dann vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre (Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnungen wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG).

2.2 Der Regierungsrat ging davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers spätestens am 6. Februar 2010 und damit knapp ein Jahr nach der Aufnahme des gemeinsamen Wohnsitzes aufgelöst wurde. Damit fehle es zum vornherein an den zeitlichen Voraussetzungen für ein nachträgliches Aufenthaltsrecht. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG seien nicht sichtbar. Damit bestehe aus der Ehe mit einer Schweizerin kein Anspruch auf Aufenthalt für den Beschwerdeführer. Aus zeitlichen Gründen sei erst recht ein solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht gegeben. Weil keine schützenswerte eheliche Beziehung mehr bestehe, stünden auch die Rechtsansprüche von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Schutz der ehelichen Gemeinschaft) nicht zur Verfügung. Weil auch keine intensiven privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu hier lebenden anderen Personen bestünden, seien auch die Garantien zum Schutz des Privatlebens nicht berührt. Im Rahmen des behördlichen Ermessens habe das Migrationsamt die einschlägigen Abwägungen vorgenommen, nämlich die Dauer der Anwesenheit, die Beziehung zur Schweiz und den Stand der Integration, das persönliche Verhalten sowie die Wirtschafts- und Arbeitsmarktslage. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise besonders integriert oder verwurzelt, er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens im heutigen Kosovo verbracht und arbeite hier als Eisenleger im Stundenlohn. Es sei ihm zuzumuten und möglich, sich in seinem Herkunftsland wieder einzuleben.

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Erwägungen grundsätzlich nicht. Er stellte sich indessen auf den Standpunkt, dass die Ehe nicht aufgelöst sei. Er habe weiterhin einen Ehewillen und seine Ehefrau nach seiner Einschätzung ebenfalls. Indessen dürfe sie wegen ihrer Familie nicht die Wahrheit sagen und schon gar nicht danach handeln, was heisse, mit ihm das eheliche Leben wiederaufzunehmen. Er habe seine Ehefrau nie bedroht, wie diese ausgeführt hatte; im Gegenteil werde er selbst von ihrer Familie unter Druck gesetzt, die Bindung zu ihr aufzulösen. Er habe in der Heimat eine gute Arbeit gehabt und sei der Ehefrau zuliebe in die Schweiz gezogen, wo er von ihrer Familie terrorisiert werde. Das Gericht möge ohne deren Angehörige an einem neutralen Ort die Ehefrau nach ihren Wünschen befragen.

3.
3.1
Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid der oberen Verwaltungsbehörde, hier des Regierungsrats, auf dessen Rechtmässigkeit, d. h. die richtige Rechtsanwendung und Sachverhaltserstellung als auch den richtigen Einsatz des Ermessens. Eine eigene Ermessensbetätigung ist dem Gericht versagt (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

3.2 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehepartners eines Schweizers hängt vom Zusammenleben der Eheleute ab, unter Vorbehalt gewisser (befristeter) Ausnahmen, die hier keine Rolle spielen (Art. 42 Abs. 1 und 49 AuG). Es ist unbestritten, dass die Eheleute hier weniger als ein Jahr nach der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Februar 2009 in der Schweiz das Zusammenleben aufgegeben haben. Während der Beschwerdeführer von einer Ehekrise sprach, erklärte die Ehefrau bereits im Januar 2010, dass die Ehe gescheitert sei und nur die Scheidung infrage käme. Sie leide unter andauernden Drohungen seitens des Beschwerdeführers. Am 26. Januar 2010 schrieb die Ehefrau, ohne dazu aufgefordert zu sein, dem Migrationsamt, dass ihre Ehe gescheitert sei, dass sie mehrmals betrogen worden sei, dass seit fünf Monaten keine intime Beziehung mehr stattgefunden hätte und dass sie vom Ehegatten mehrmals bedroht worden sei, mit ihm leben zu müssen und keine andere Wahl zu haben. Sie habe die Aufforderung des Migrationsamts an den Beschwerdeführer, um die Verlängerung der ablaufenden Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen, abgefangen und leer zurückgeschickt. Sie bat die Behörde um Unterstützung und um Anweisungen für das weitere Vorgehen. Im Zuge der schriftlichen Befragung aus Anlass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung schilderte die Ehefrau dem Migrationsamt die Lage sinngemäss unverändert. Sie leide unter Betrug, Gewalt, fehlender Liebe und Drohungen. Ihre Bereitschaft zur Toleranz habe keine Früchte getragen; nun sei sie zu ihren Eltern nach Winterthur gezogen und rechne mit einer sofortigen Scheidung.

Diese Äusserungen erwecken nicht den Eindruck, als seien sie von der Familie der Ehefrau gesteuert, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Wäre dem so, so wäre nicht einsichtig, warum eben diese Familie offenbar im Kosovo mit der Heirat ihrer Tochter einverstanden war. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau immer noch liebe und ihr zuliebe sein Leben im Kosovo aufgegeben habe, erscheint unglaubhaft. Vielmehr ist zu vermuten, dass jedenfalls im heutigen Zeitpunkt mit einer Wiederaufnahme des Ehelebens aus objektiver Sicht nicht zu rechnen ist.

Dass die Ehefrau vom Beschwerdeführer bedroht oder unter Druck gesetzt wird, erscheint in Anbetracht der Umstände als glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien vermögen diesen Eindruck nicht umzustossen, geschweige denn das Gegenteil zu beweisen. Dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau bedroht worden sei, lässt sich dem gegenüber nicht plausibel begründen.

Damit liegt nicht eine vorübergehende Trennung des Wohnsitzes der Eheleute vor, sondern ist vom endgültigen Scheitern der ehelichen Gemeinschaft ab Februar 2010 auszugehen. Ob sich überhaupt in dem rund elf Monaten dauernden gemeinsamen ehelichen Wohnsitz jemals eine gelebte eheliche Gemeinschaft gebildet hat, kann dabei offen bleiben.

Rechtlich ist damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. Wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat, sind keine Rechtsansprüche weder aus dem nationalen noch dem Völkerrecht ersichtlich, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auslösen. Wie der Regierungsrat ebenfalls zutreffend erwogen hat, ist auch aus der Garantie des Privatlebens kein solcher Anspruch auszumachen. Was die Ermessensbetätigung des Migrationsamts angeht, kann sich das Verwaltungsgericht ebenfalls der Würdigung der Vorinstanz anschliessen.

Für eine Befragung der Ehefrau besteht unter diesen Umständen kein Anlass.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung muss mangels Antrag nicht geprüft werden und wäre im Übrigen zugunsten des Beschwerdeführers abzuweisen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.
Der vorliegende Entscheid kann nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht (Art. 82 ff BGG); andernfalls nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…