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Geschäftsnummer: VB.2010.00533  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.10.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2009.00417)


Nutzungsänderung von Gewerberäumen in Räume für Sterbehilfe in Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen: Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2009.00417. Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 2. Dezember 2009 durch das Bundesgericht. Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 6. September 2010 erscheine die Annahme der Baukommission Wetzikon, die mit dem zu beurteilenden Nutzungsvorhaben verbundenen Immissionen seien mehr als nur mässig störend, als vertretbar. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner eigenen Würdigung zu Unrecht in das Ermessen der kommunalen Behörde eingegriffen und damit die Gemeindeautonomie verletzt (E. 2). In Abweisung der Beschwerde sind deshalb der Beschluss der Baukommission Wetzikon und der Entscheid der Baurekurskommission III zu bestätigen und die Baubewilligung für die Nutzungsänderung zu verweigern (E. 3).
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 107 BGG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00533

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 20. Oktober 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.  

 

 

 

In Sachen

 

 

lic.iur. Ludwig A. Minelli,

vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Baukommission Wetzikon,

vertreten durch RA B,

 

 

und

 

 

23 Beschwerdegegner,

alle vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2009.00417),

hat sich ergeben:

I.  

Am 15. Dezember 2008 ersuchte Eigentümer Ludwig A. Minelli um baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Nutzung der bisherigen Werkstatt- und Büroräume im Erdgeschoss der Liegenschaft D-Strasse 01 in Wetzikon. Laut Baugesuch sollten diese Räume neu durch den Verein "Dignitas" zur Durchführung von Freitodbegleitungen für seine Mitglieder genutzt werden.

Mit Beschluss vom 11. März 2009 verweigerte die Baukommission Wetzikon die Bewilligung dieser Nutzungsänderung mit der Begründung, die neue Nutzung sei aufgrund der mit ihr verbundenen ideellen Immissionen in der primär auf Wohnnutzungen ausgerichteten Wohn- und Gewerbezone nicht zonenkonform.

II.  

Den hiergegen von Ludwig A. Minelli am 17. März 2009 erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III am 8. Juli 2009 ab.

III.  

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde von Ludwig A. Minelli teilweise gut und lud die Baukommission Wetzikon zur Bewilligung der Nutzung des Erdgeschosses der Liegenschaft D-Strasse 01 für Freitodbegleitungen unter Erlass der gebotenen Nebenbestimmungen ein.

IV.  

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 29. Januar 2010 beantragte die politische Gemeinde Wetzikon, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Bewilligungsverweigerung zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Baukommission Wetzikon zur Beurteilung des Ausmasses der Einwirkung des streitbetroffenen Betriebs zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. September 2010 gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 auf und verweigerte die ihm zugrunde liegende Baubewilligung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 5. August 2008 wieder aufzunehmen. Das Bundesgericht hat laut Disp.-Ziff. 1 seines Urteils vom 6. September 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 aufgehoben und die ihm zugrunde liegende Baubewilligung verweigert. Seine Entscheidgründe sind für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen verfahrensbeteiligten Behörden – verbindlich (Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 18 zu Art. 107).

2.  

Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, im vorliegenden Fall sei eine Zone betroffen, welche in erster Linie der Wohnnutzung gewidmet sei, auch wenn mässig störendes Gewerbe zulässig und der Anteil der Gewerbenutzung nicht beschränkt sei (Art. 5 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 23. März 1998 [BZO]). Die fragliche Liegenschaft befinde sich zudem in unmittelbarer Nachbarschaft eines Kindergartens und in der näheren Umgebung einer Alterssiedlung und einer Berufsschule. Die Baukommission habe erwogen, dass das Erfahren einer Selbsttötung schon im Einzelfall belastend sei. Erst recht treffe das zu, wenn die Selbsttötung in einer benachbarten Liegenschaft fast täglich stattfinde. Dies gelte ganz unabhängig davon, welche Haltung man zur Sterbehilfe im Allgemeinen einnehme.

Hierzu hielt das Bundesgericht fest, die Argumentation der Baukommission und der daraus gezogene Schluss, dass die beantragte Nutzung am fraglichen Ort mehr als nur mässig störend sei, sei durchaus vertretbar. Zwar halte das Verwaltungsgericht die befürchteten Auswirkungen für übertrieben, da die umstrittene Nutzung im Verborgenen stattfinde. Damit setze es sich jedoch in Widerspruch zu der andernorts gemachten und zutreffenden Feststellung, wonach auch solche Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden zu berücksichtigen seien, die aus der blossen Vorstellung darüber entstünden, was im Innern eines benachbarten Gebäudes vor sich gehe, mithin aus dem Wissen um verborgene Vorgänge. Auch wenn die Zufahrt zur Liegenschaft, die Sterbebegleitung selbst und der Wegtransport der Leichen mit grösstmöglicher Diskretion abliefen, so sei nachvollziehbar, dass bei den Bewohnern ein Gefühl des Unbehagens ausgelöst werde. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren Freitodbegleitungen in Schwerzenbach nach anfänglichem Presserummel ohne weiteres Aufsehen erfolgt sein sollen. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin habe es sich nämlich beim damaligen Standort um eine Industriezone mit Wohnverbot gehandelt. Aus dem Umstand, dass in der Zentrumszone B (wo gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO ebenfalls nur mässig störende Betriebe zulässig seien) Betriebe des Sexgewerbes ansässig seien, ergebe sich nichts anderes. Die Nutzweise jener Zone sei von der vorliegend betroffenen verschieden; gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO seien in den Zentrumszonen Wohnungen, Büros, Praxen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungen sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Es halte deshalb vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) stand, wenn in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen als übermässig störend empfunden werde, was in der Zentrumszone noch als akzeptabel erscheine. Damit könne offenbleiben, inwiefern sich ein Betrieb des Sexgewerbes hinsichtlich seiner immateriellen Immissionen von der Freitodbegleitung unterscheide.

Insgesamt erscheine die Annahme der Baukommission Wetzikon, die mit dem zu beurteilenden Nutzungsvorhaben verbundenen Immissionen seien mehr als nur mässig störend, als vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner eigenen Würdigung zu Unrecht in das Ermessen der kommunalen Behörde eingegriffen. In dieser Überschreitung der Prüfungsbefugnis liege Willkür. Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht mit der Ausdehnung seiner im Gesetz vorgesehenen Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzt.

3.  

Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass sich die strittige Umnutzung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2010 als nicht bewilligungsfähig erweist. In Abweisung der Beschwerde von Ludwig A. Minelli sind deshalb der Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 11. März 2009 und der Entscheid der Baurekurskommission III vom 8. Juli 2009 zu bestätigen und ist die Baubewilligung für die Änderung der Nutzung der bisherigen Werkstatt- und Büroräume im Erdgeschoss der Liegenschaft D-Strasse 01 in Wetzikon zu verweigern.

4.  

Infolge der Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht und der damit verbundenen Aufhebung des Entscheids VB.2009.00417 des Verwaltungsgerichts sind die Nebenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens neu zu regeln.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Sowohl die Beschwerdegegnerin Nr. 1 als auch die privaten Beschwerdegegner haben im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung beantragt. Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens gemäss § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht entschädigungspflichtig. Umgekehrt entfällt im Fall des Obsiegens auch ein entsprechender Entschädigungsanspruch (BEZ 2005 Nr. 15), weshalb der Gemeinde Wetzikon keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die privaten Beschwerdegegner erfüllt (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG). Angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die privaten Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…