|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2010.00546
Beschluss
der 3. Kammer
vom 9. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren, hat sich ergeben: I. Die Staatsanwaltschaft H (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. durch. Vorgeworfen wird ihm im Wesentlichen, unter Einfluss eines Medikaments einen schweren Verkehrsunfall verursacht zu haben. Am 24. Februar 2010 ersuchte die A AG als Versicherungsgeberin des Fahrzeughalters C um Zustellung des Polizeirapports/der Einvernahmeprotokolle sowie des Fotobogens. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge der A AG den Polizeirapport zu. Am 31. März 2010 ersuchte die A AG zudem um Zustellung sämtlicher Beilagen zum Polizeirapport. Mit E-Mail vom 14. Juni 2010 präzisierte sie ihr Ersuchen und beantragte die Zustellung weiterer Dokumente. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die Staatsanwaltschaft der A AG mit, dass sie die verlangten Unterlagen nur zustelle, wenn eine Vollmacht eines Verfahrensbeteiligten vorliege. Mit E-Mail vom 23. Juni 2010 reichte die A AG die von Bunterzeichnete Vollmacht nach. Am 30. Juni 2010 stellte die Staatsanwaltschaft der A AG folgende Akten zu: Unfallaufnahmeprotokoll vom 16. Februar 2010, Protokolle der ärztlichen Untersuchung von Bund von D jeweils vom 16. Februar 2010, Arztbericht des Spitals E vom 17. Februar 2010, polizeiliche Befragung von F vom 19. Februar 2010, von Bvom 20. Februar 2010, und von G vom 25. Februar 2010, chemisch-toxologische Untersuchungsberichte des IRMZ betreffend Bund D jeweils vom 24. Februar 2010, Fotobogen vom 16. April 2010 sowie Fahrzeugprüfbericht vom 23. April 2010. Gleichzeitig wurde die A AG gebeten, den Betrag von Fr. 600.- (Akteneinsichtsgebühr, Fotokopien und Zustellung) zu überweisen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 teilte die A AG der Staatsanwaltschaft mit, dass sie lediglich eine Gebühr in der Höhe von Fr. 100.- akzeptiere. Sollte die Staatsanwaltschaft an ihrer restlichen Forderung von Fr. 500.- festhalten, habe sie eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die A AG, im Zusammenhang mit der Akteneinsicht vom 30. Juni 2010 den Betrag von Fr. 600.- zu leisten. Ferner nahm sie davon Vormerk, dass die A AG eine anteilsmässige Zahlung von Fr. 100.- geleistet habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft angegeben. II. Mit Rekurs vom 26. Juli 2010 beantragte die A AG der Oberstaatsanwaltschaft die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2010. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies den Rekurs mit Verfügung vom 16. August 2010 zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Die Justizdirektion trat am 9. September 2010 auf den Rekurs nicht ein und überwies ihn zuständigkeitshalber der Oberstaatsanwaltschaft. Diese wurde angewiesen, die Rekurseingabe als Beschwerde im Sinn von § 206 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) entgegenzunehmen und zu behandeln. Am 22. September 2010 wies die Oberstaatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Als Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde ans Verwaltungsgericht angegeben. III. Die A AG erhob am 6. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 22. September 2010. Sie beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2010. Die Gebühr für die Akteneinsicht sei auf maximal Fr. 100.- festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. Die Justizdirektion verzichtete am 12. Oktober 2010 auf Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 3. November 2010 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Staatsanwaltschaft am 10. November 2010 (Datum des Poststempels). Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 240 1959 (VRG) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern die Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, in welchem ein Rechtsmittel anhängig gemacht wurde (RB 2004 Nr. 8 mit Hinweisen). Das ist vorliegend der 6. Oktober 2010, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach neuem Recht zu beurteilen ist. 1.2 Neben der Zuständigkeit richtet sich auch die Besetzung des Verwaltungsgerichts nach der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG fallen Verfahren, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, in die einzelrichterliche Kompetenz. Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre. Da sich hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aber Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist das Verfahren in Anwendung von § 38b Abs. 2 VRG an die Kammer zum Entscheid zu übertragen. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2010 setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Die Präsidialverfügung wurde von der Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2010 in Empfang genommen. Damit lief die Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort am 9. November 2010 ab (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeantwort wurde am 10. November 2010 der Post übergeben. Sie erweist sich demnach als verspätet und ist unbeachtlich. 1.4 1.4.1 Die Oberstaatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die vorliegende Streitsache letztinstanzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und nicht der Beschwerde in Strafsachen) unterliege. Die Kantone müssten gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) obere kantonale Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen vor dem Bundesgericht einsetzen. Aufgrund der Natur der Streitsache könne dies vorliegend nur das Verwaltungsgericht sein. 1.4.2 Ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Anordnungen über Verfahrenskosten. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 55), wird aber auch explizit in § 44 Abs. 3 VRG geregelt. Die Beschwerdegegnerin hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht in einer laufenden Strafuntersuchung formlos gut. Erst auf Ersuchen der Beschwerdeführerin setzte sie die Kosten in einer formellen Verfügung fest. Sie hätte aber auch die Gutheissung des Gesuchs um Akteneinsicht in einer formellen Verfügung festhalten und gleichzeitig die Kosten für die Akteneinsicht festsetzen können. Der Weg, den die Beschwerdegegnerin wählte, ändert nichts daran, dass die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten im Zusammenhang mit deren Akteneinsichtsgesuch stehen. Der Rechtsmittelweg beurteilt sich demnach nach der Zuständigkeit in der Hauptsache. Es ist deshalb zu prüfen, welche Rechtsmittelinstanz zuständig wäre, wenn der materielle Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch angefochten worden wäre. 1.4.3 Gemäss § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) richtet sich das Recht auf Zugang zu Information in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Ein allgemeines Informationszugangsrecht kann erst für rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren, Verwaltungsjustizverfahren und Verfahren vor Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Weisung des Regierungsrats, ABl 2005 1269 ff., 1314). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs denn auch nicht auf das IDG, sondern implizit auf die Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO). Deren § 17 Abs. 1 sieht vor, dass während der Untersuchung dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen die Akteneinsicht soweit und sobald zu gestatten ist, als dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. Das Recht auf prozessuale Akteneinsicht steht grundsätzlich allen Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern zu (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 5. Lieferung, Zürich 2007, § 17 N. 13); Dritte haben hingegen in der Regel keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Wohl deshalb setzte die Beschwerdegegnerin für die Akteneinsicht durch die am Strafverfahren nicht beteiligte Beschwerdeführerin eine Vollmacht eines Verfahrensbeteiligten voraus. Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht Dritter während einer laufenden Strafuntersuchung stützen sich nach dem Dargelegten auf das Strafprozessrecht. Folglich handelt es sich bei derartigen Entscheiden um Strafsachen (offengelassen in BGr, 14. Januar 2010, 1C_444+445+482/2009, E. 2.1, www.bger.ch); dies im Gegensatz zu Entscheiden über Akteneinsicht in rechtskräftige Urteile und Verfügungen, die in Anwendung des IDG ergehen und demnach als öffentlich-rechtliche Angelegenheiten zu betrachten sind. Die in Anwendung des Strafprozessrechts ergangenen Entscheide der Staatsanwaltschaft über Akteneinsichtsgesuche sind gemäss § 402 Ziff. 1 StPO mit Rekurs bei der Oberstaatsanaltschaft anfechtbar. Gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft steht zurzeit kein kantonales Rechtsmittel offen, insbesondere können Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft nicht mit einem weiteren Rekurs an eine übergeordnete Behörde weitergezogen werden. Daran ändert auch § 402 Ziff. 4 StPO nichts. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Oberstaatsanwaltschaft als Rekursinstanz entschieden hat (§ 409 Abs. 1 StPO). Steht gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft aber kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung, ist gemäss Art. 80 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zulässig (vgl. BGr, 24. August 2009, 1B_108/2009, E. 1.2.2 f., mit Hinweisen, www.bger.ch). Dies steht im Einklang mit der Rechtsweggarantie, da bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die Kantone im Bereich der Beschwerde in Strafsachen im Gegensatz zu demjenigen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht verpflichtet sind, obere Gerichte als letzte kantonale Instanzen einzusetzen (Art. 130 Abs. 1 BGG). Damit ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in der Hauptsache nicht zuständig wäre, weshalb es dies gemäss § 44 Abs. 3 VRG auch nicht für die Beurteilung der im Zusammenhang mit der Hauptsache auferlegten Kosten ist. Zwar ist das Bundesgericht auch schon auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid über die Gebührenauflage für Akteneinsicht in einer laufenden Strafuntersuchung eingetreten (BGr, 3. März 2009, 2C_729/2008, www.bger.ch). Ergibt sich aber, dass Rekursentscheide der Oberstaatsanwaltschaft über Akteneinsicht während einer laufenden Strafuntersuchung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar sind, muss dies aufgrund des auch vor dem Bundesgericht geltenden Grundsatzes der Einheit des Prozesses (vgl. etwa BGr, 9. Januar 2002, 2A.488/2001, E. 2b, www.bger.ch) auch gelten, wenn lediglich die im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch auferlegten Kosten angefochten werden. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Sache ist dem Bundesgericht weiterzuleiten. 2. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Oberstaatsanwaltschaft sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Mangels überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Bundesgericht überwiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |