{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00557_2011-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210482&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22f41810a1581bb57f93778cd7ca39db"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00557"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2011  VB.2010.00557"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2011  VB.2010.00557"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2011  VB.2010.00557"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Praxis\u00e4nderung zu \u00a7 23 Abs. 2 VRG (E.2.2)? Der Rechtsvertreter der Bf wurde acht Tage vor Fristablauf mandatiert, was nicht gereicht habe zur Begr\u00fcndung des Rekurses; er beruft sich dabei auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide (E.2.3.1). Eine Praxis\u00e4nderung ist dabei jedoch nicht zu erkennen, sondern lediglich eine Pr\u00e4zisierung f\u00fcr den Einzelfall. Den BGE's liegen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zugrunde, wo Berechnungen und medizinische Fakten zu \u00fcberpr\u00fcfen waren und die Akten erst nach Fristablauf zugestellt wurden (E.2.4.1). Demgegen\u00fcber handelt es sich vorliegend um eine gew\u00f6hnliche Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (AuG 62 lit. e), und die Akten wurden zwei Tage vor Fristablauf zugestellt. Der Arztbericht h\u00e4tte sodann auch nachgereicht werden k\u00f6nnen, und das Instruktionsgespr\u00e4ch mit dem Bf 1 h\u00e4tte auch mit der Bfin 2 durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Hinzu kommt, dass w\u00e4hrend laufender Rekursfrist um Nachfrist ersucht wurde, was nicht angeht. Gr\u00fcnde f\u00fcr die sp\u00e4te Mandatierung sind nicht bekannt (E.2.4.2). Aus der Eingangsanzeige des Regierungsrats l\u00e4sst sich auch nichts zugunsten der Bf ableiten: Es besteht kein Gebot, den Entscheid \u00fcber eine Nachfrist w\u00e4hrend laufender Rekursfrist zu f\u00e4llen. Die Anzeige, \"die notwendigen prozessleitenden Massnahmen folgen sp\u00e4ter\", kann nicht als Zugest\u00e4ndnis einer entsprechenden Vernehmlassung betrachtet werden. Daher hat der Regierungsrat weder gegen den Vertrauensschutz noch gegen die Rechtssicherheit verstossen. Vielmehr h\u00e4tte sich der Rechtsvertreter vor Fristablauf nach seinem Gesuch erkundigen m\u00fcssen, anstatt die Frist in der Annahme einer stillschweigend gew\u00e4hrten Nachfrist verstreichen zu lassen (E.2.4.4).  Abweisung; auch UP/URB infolge Aussichtslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:06:01", "Checksum": "c5e6f2779fcca63c6949f1af43223d8c"}