{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.11.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00561_01-11-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210134&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27dc62b3ec665348df4cd7ef30832927"}, "Num": [" VB.2010.00561"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.01.1  VB.2010.00561"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.01.1  VB.2010.00561"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.01.1  VB.2010.00561"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Kontaktverbot zum minderj\u00e4hrigen Kind (Der Haftrichter verl\u00e4ngerte die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gegen\u00fcber der Ehefrau und das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdef\u00fchrer ficht vor Verwaltungsgericht nur noch Letzteres an.) Der Beschwerdef\u00fchrer hat ein schutzw\u00fcrdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn, obwohl ein allf\u00e4lliges eheschutzrechtliches Besuchsrecht den Gewaltschutzmassnahmen vorgeht, denn das Kontaktverbot verbietet mehr Kontaktm\u00f6glichkeiten als nur die im Rahmen des Besuchsrechts wahrnehmbaren (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und der Heilung der Verletzung desselben (E. 2.2). Der Haftrichter pr\u00fcfte nicht, ob sich die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen auch in Bezug auf den Sohn des Beschwerdef\u00fchrers rechtfertige, und verletzte damit das rechtliche Geh\u00f6r. Von der R\u00fcckweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen im Allgemeinen und des Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderj\u00e4hrigen Kind im Besonderen (E. 4.1, 4.2).  Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdef\u00fchrer nicht vor, dem Sohn h\u00e4usliche Gewalt angetan zu haben, und die geltend gemachte Entf\u00fchrungsgefahr ist fraglich. Eine beinahe dreimonatige Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots verletzt daher das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung des Familienlebens (E. 5.2). Aufhebung des Kontaktverbots zum Sohn (E. 6.1). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Abweisung desselben um unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:47", "Checksum": "0600807b270f739d9a66756b9a6a284a"}