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VB.2010.00561
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 1. November 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
C, Beschwerdegegnerin,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. C und A sind verheiratet und haben einen vierjährigen Sohn, D. Nachdem C vor der Kantonspolizei Zürich ausgesagt hatte, sie sei von ihrem Ehemann wiederholt mit dem Tod bedroht worden, verfügte diese am 20. Juli 2008 für je 14 Tage die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung in E, ein Betret- bzw. Rayonverbot für die Umgebung der ehelichen Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C und zum Sohn D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht F auf Gesuch von C die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 31. August 2008. B. Am 28. September 2010 stellte C bei der Kantonspolizei Zürich erneut Strafantrag gegen A wegen Tätlichkeiten. Nach ihren Aussagen habe dieser ihr gedroht, sie umzubringen, wenn er den Sohn in einer allfälligen Scheidung nicht bekommen sollte. Sodann sei er auf sie zugegangen und habe mit dem rechten Arm ausgeholt, sie aber nicht geschlagen. Zudem habe er sie an den Schultern gepackt und geschüttelt, wobei er sie auch am Hals festgehalten habe, ohne sie wirklich zu würgen. Überdies habe sie Angst, er würde den Sohn nach G entführen, was er auch schon angedroht habe. Die Kantonspolizei Zürich verfügte darauf am 29. September 2010 für je 14 Tage die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung in E, ein Betret- bzw. Rayonverbot für das Gemeindegebiet Es sowie ein Kontaktverbot zu C und zum Sohn D. II. C ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts F am 4. Oktober 2010 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Der Haftrichter verlängerte am 8. Oktober 2010 die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. September 2010 angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 29. Dezember 2010. III. Dagegen gelangte A am 12. Oktober 2010 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er es ihm verunmögliche, mit dem Kind D, geb. 18. Oktober 2006, Kontakt zu haben. Sodann sei festzustellen, dass ein ihm allenfalls vom Eheschutzrichter zugestandenes Besuchsrecht bei D auch während der Zeit der angeordneten Schutzmassnahmen ausgeübt werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Kantonspolizei Zürich sowie der Haftrichter des Bezirksgerichts F verzichteten am 15. bzw. 20. Oktober 2010 auf Vernehmlassung, während sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen liess. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.2 Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Zwar darf der Eheschutzrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn nicht erst dann anordnen, wenn das Kontaktverbot zum Sohn vorgängig aufgehoben worden ist. Die eheschutzrechtlichen Massnahmen gehen nämlich den gewaltschutzrechtlichen Massnahmen auch dann vor, wenn sie diese faktisch aufheben oder lockern (vgl. BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008 und 1C_174/2008, E. 2.3, www.bger.ch). Jedoch verbietet das strittige Kontaktverbot zum Sohn grundsätzlich mehr Kontaktmöglichkeiten als nur die im Rahmen des Besuchsrechts wahrnehmbaren, weshalb der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn hat. Unter diesen Umständen umfasst die Beurteilung des Antrags auf Aufhebung des Kontaktverbots auch diejenige des Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass ein ihm allenfalls vom Eheschutzrichter zugestandenes Besuchsrecht bei D auch während der Zeit der angeordneten Schutzmassnahmen ausgeübt werden könne. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Haftrichter. Dieser habe seinen Entscheid lediglich mit einer formalen Begründung versehen, die materiell eine Nichtbegründung sei, und habe die Schutzmassnahmen verlängert, ohne das Fernhalteinteresse der Beschwerdegegnerin gegen sein Recht auf Kontakt zu seinem Sohn abzuwägen. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser beinhaltet einen Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2b). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23). 2.3 Der Haftrichter begnügte sich damit, äusserst knapp zu begründen, inwiefern die Gewaltandrohung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG darstelle. Ob sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in Bezug auf den Sohn D rechtfertige, prüfte er nicht, obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung vor dem Haftrichter ausgeführt hatte, es müsse bei einer allfälligen Verlängerung der Schutzmassnahmen eine Lösung bezüglich seines Besuchsrechts gefunden werden; der Kontakt zu seinem Sohn könne nicht einfach für drei Monate unterbrochen werden. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Darauf wird noch zurückzukommen sein (vgl. E. 4.2, 5.2). Indem der Haftrichter die Argumente des Beschwerdeführers betreffend den Kontakt mit seinem Sohn überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezog, verletzte er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Angesichts seiner Anträge vor Verwaltungsgericht geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den Haftrichter zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung würde zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse hat, will er doch möglichst bald Kontakt zu seinem Sohn aufnehmen können. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist demnach abzusehen. Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache neu, so ermächtigt dieses Vorgehen das Gericht ausnahmsweise auch zur Beurteilung von Ermessensfragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11). 3. Die Kantonspolizei hatte neben der Wegweisung und dem Rayonverbot ein Kontaktverbot nicht nur zur Beschwerdegegnerin, sondern auch zum gemeinsamen Sohn angeordnet. Der Haftrichter verlängerte die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen, ohne zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Sohn der Parteien zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer ficht die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin ausdrücklich nicht an und beantragt dementsprechend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids lediglich insoweit, als er es ihm verunmögliche, mit seinem Sohn Kontakt zu haben. Demnach richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers. Nicht näher einzugehen ist daher auf die Bestreitungen der Ausübung häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin. 4. 4.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 BV geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5, www.bger.ch). 5. 5.1 Die Kantonspolizei hatte die Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers lediglich damit begründet, Letzterer habe gedroht, den gemeinsamen Sohn nach G mitzunehmen. Im Übrigen nahm sie nur auf die Bedrohung der Beschwerdegegnerin Bezug. Der Haftrichter begründete die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn – wie bereits ausgeführt (E. 2.3) – nicht. Er erwähnte diesen nur an einer Stelle: er sei bei der Äusserung der Gewaltandrohung durch den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin anwesend gewesen. 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde weder von der Kantonspolizei noch vom Haftrichter zur Last gelegt, gegenüber seinem Sohn Gewalt ausgeübt oder angedroht zu haben oder diesen sonst wie in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Identität verletzt oder gefährdet zu haben. Soweit sich den Akten entnehmen lässt, hat ihm dies auch die Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen. Sie äusserte lediglich die Befürchtung, er könnte den Sohn nach G entführen. Während sie dies in der polizeilichen Einvernahme im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens vom Juli 2008 noch von sich aus ansprach und gar ausführte, sie habe grössere Angst davor, dass der Beschwerdeführer den Sohn entführen als dass er sie umbringen würde, brachte sie die Befürchtung in der polizeilichen Befragung im aktuellen Gewaltschutzverfahren erst auf Nachfrage hin an und bestätigte, dass der Beschwerdeführer auch schon angedroht habe, mit dem Sohn nach G zu gehen. In der Anhörung durch den Haftrichter erwähnte sie ihre Befürchtung betreffend Entführung des Sohns gar nicht mehr. Zudem führte sie aus, der Beschwerdeführer habe kürzlich seine Ferien mit dem Sohn in G verbracht und sei am 23. September 2010 mit diesem zusammen zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer bestritt, Entführungsabsichten zu haben. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob mit einer ernsthaften Entführungsgefahr zu rechnen ist. Demnach bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass D selber derart von häuslicher Gewalt betroffen war, als dass sich eine fast den gesamten gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Verlängerung des Kontaktverbots ihm gegenüber rechtfertigen liesse. Damit ist das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens verletzt (vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.5, www.bger.ch). Die Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn wird Aufgabe des Eheschutzrichters sein, welchem der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 bereits einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dem Eheschutzrichter wird es auch obliegen, die konkrete Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers trotz noch bestehender Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu regeln. 6. 6.1 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts F vom 8. Oktober 2010 ist insoweit aufzuheben, als mit dieser das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinem Sohn D verlängert wurde. Die übrigen von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 29. September 2010 angeordneten und vom Haftrichter am 8. Oktober 2010 bis zum 29. Dezember 2010 verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin), welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden, bleiben in Kraft. Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, und dieser sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). An der Kostenverlegung durch den Haftrichter ist nichts zu ändern, da in jenem Verfahren auch die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin Verfahrensgegenstand waren und diese mehrheitlich obsiegte. Aus demselben Grund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das haftrichterliche Verfahren zuzusprechen. 6.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei diesem Ausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. § 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32, 41). 6.2.2 Das Begehren des Beschwerdeführers kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem war die Rechtsvertretung notwendig, da das vollständige Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinem Sohn einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben darstellt und der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht. Hingegen gelang es ihm nicht, seine Mittellosigkeit dadurch zu belegen, dass er lediglich eine einzige Lohnabrechnung eines Monats einreichte. Diese sagt nichts über seine Vermögensverhältnisse aus, zumal er selber behauptet, das Auto Audi A4 gehöre auch ihm. Sodann macht im Gastgewerbe des Trinkgeld oft einen erheblichen Lohnbestandteil aus; über dieses gibt der Lohnausweis keine Auskunft. Zudem ist aus dem Lohnausweis der Anstellungsgrad des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Unklar ist auch, ob er allenfalls noch weitere Einkünfte hat. Schliesslich wohnt der Beschwerdeführer zurzeit offenbar bei seinem Arbeitgeber, was auch als Lohnbestandteil angerechnet werden müsste. Demnach ist sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts F vom 8. Oktober 2010 wird insoweit aufgehoben, als mit dieser das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinem Sohn D verlängert wurde. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |