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Geschäftsnummer: VB.2010.00562  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub / Offener Strafvollzug


Gesuch um unbegleiteten Urlaub und um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden, da die Behörden den Anliegen des Beschwerdeführers (Gewährung unbegleiteter Urlaube / Versetzung in offenen Strafvollzug) mittlerweile im Wesentlichen entsprochen haben (E. 2). Bei der Regelung der Nebenfolgen eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens ist in der Regel massgebend, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen ist. Da den Anliegen des Beschwerdeführers mittlerweile im Wesentlichen entsprochen wurde, ist davon auszugehen, dass er im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte (E. 3.3). Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdegegner (Amt für Justizvollzug) aufzuerlegen (E. 3.4). Der mutmasslich obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung; diese ist aufgrund eines entsprechenden Antrags direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (E. 3.5). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung; vorerst ist allerdings nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, sondern nur der um die Parteientschädigung verminderte Betrag (E. 3.6). Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANRECHNUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NEBENFOLGEN
OFFENER VOLLZUG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
URLAUB
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00562

VB.2010.00563

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. März 2011

 



Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

       zzt. Strafanstalt C,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und
Vollzugsdienste,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Urlaub/
Versetzung in den offenen Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1978, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2004 des Mordes, des versuchten Raubes, der unrechtmässigen Aneignung, der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gesprochen und mit 14 Jahren, 5 Monaten und 23 Tagen Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer 1999 ausgefällten Strafe von 7 Tagen Gefängnis) bestraft, wovon 1465 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Das Obergericht ordnete ferner eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Am 15. Oktober 2008 verfügte das Obergericht des Kantons Zürich die Verlängerung dieser Massnahme um weitere fünf Jahre bis zum 14. Dezember 2013. Am 9. August 2010 hatte A zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst; das definitive Strafende fällt auf den 9. Juni 2015.

B. Nach Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats verfügte das Amt für Strafvollzug am 30. März 2009, dass A unter Einhaltung bestimmter Auflagen fortan begleitete therapeutische 5-stündige Ausgänge und begleitete 5-stündige Beziehungsurlaube gewährt werden könnten. Am 28. Dezember 2009 bewilligte ihm das Amt unter bestimmten Auflagen maximal 8-stündige begleitete therapeutische Ausgänge und begleitete Tagesurlaube.

C. Am 12. Februar 2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um Bewilligung von unbegleiteten Urlauben und um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt; eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Am 22. April 2010 verfügte die Direktion der Strafanstalt C, das Gesuch um Gewährung unbegleiteter Urlaube werde abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug verfügte am 1. Juni 2010 die Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den offenen Strafvollzug, des Gesuchs um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

II.  

Sowohl gegen die Verfügung der Direktion der Strafanstalt C vom 22. April 2010 als auch gegen jene des Amts für Justizvollzug vom 1. Juni 2010 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Diese verfügte am 1. September 2010, (I.) die beiden Rekursverfahren würden vereinigt, (II.) der Rekurs betreffend Urlaubsgesuch werde abgewiesen, (III.) der Rekurs betreffend Versetzung in den offenen Vollzug werde abgewiesen, (IV.) die Verfahrenskosten würden A auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen, (V.) die unentgeltliche Rechtsvertretung werde in Bezug auf das Verfahren betreffend Urlaubsgesuch gewährt, (VI.) in Bezug auf das Verfahren betreffend Versetzung in den offenen Vollzug werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, und (VII.) es würden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.  

A. Am 11. Oktober 2010 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. I–III der Verfügung der Justizdirektion vom 1. September 2010 seien aufzuheben, (2.) ihm seien unbegleitete Urlaube sowie die Versetzung in den offenen Vollzug zu bewilligen, und (3.) eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Des Weiteren stellte A folgende Verfahrensanträge: (1.) Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, (2.) die Akten des bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich hängigen Rekursverfahrens betreffend bedingte Entlassung seien beizuziehen, und (3.) das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren.

B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 vereinigte der Präsident der zuständigen Verwaltungsgerichtsabteilung das Urlaubs- und das Vollzugsversetzungsverfahren.

C. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Begründung ihrer Verfügung vom 1. September 2010 verwies. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2010 ebenfalls die Beschwerdeabweisung und verwies im Übrigen auf eine beigelegte Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 9. November 2010.

D. Mit Verfügung vom 23. November 2010 sistierte der prozessleitende Abteilungspräsident das Beschwerdeverfahren einstweilen bis zu einem neuen Entscheid des Beschwerdegegners über weitere Vollzugslockerungsschritte, längstens aber bis am 10. Januar 2011.

E. Am 31. Dezember 2010 verfügte der Beschwerdegegner unter anderem, A könnten fortan unter Einhaltung bestimmter Auflagen unbegleitete Tagesurlaube gewährt werden (Disp.–Ziff. I.) und er könne in den offenen Vollzug versetzt werden, sobald er eine unbestimmte Anzahl unbegleiteter Tagesurlaube korrekt absolviert habe und ein geeigneter Platz zur Verfügung stehe (Disp.–Ziff. II).

F. Am 21. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund der Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2010 sei das vorliegende Verfahren infolge Gegen­standslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer sei eine volle Entschädigung zuzusprechen. Mit Vernehmlassungseingabe vom 27. Januar 2011 beantragte auch das Amt für Justizvollzug, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, wobei aber darauf zu verzichten sei, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln.

2.  

Die Parteien sind sich einig darüber, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen­standslos geworden ist, da der Beschwerdegegner den Anliegen des Beschwerdeführers mittlerweile im Wesentlichen entsprochen hat. Aufgrund der Bewilligungsverfügung des Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2010 ist effektiv davon auszugehen, dass das Rechtsschutzin­ter­esse des Beschwerdeführers dahingefallen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.  

3.1 Strittig ist einzig noch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Während der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine volle Parteientschädigung zuzusprechen, beantragt der Beschwerdegegner den Verzicht auf Zusprechung einer Entschädigung.

3.2 Über Kosten- und Entschädigungsfolgen im gegenstandslos gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002 Nr. 7; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 19).

3.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sei nicht durch eine der Parteien verursacht worden; sie sei vielmehr auf Vollzugslockerungspläne zurückzuführen, die bereits seit dem 30. August 2010 bestanden hätten, aber erst nach Durchführung der üblichen Abklärungen hätten umgesetzt werden können.

Die Frage, wer die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht hat, kann indessen offen bleiben. Entscheidend ist, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Verfügung vom 31. Dezember 2010 den in der Beschwerde vorgebrachten Anliegen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entsprochen hat. Daraus folgt, dass die Begehren des Beschwerdeführers mutmasslich berechtigt waren bzw. dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vermutlich obsiegt hätte. Die Frage, ob die Gesuche des Beschwerdeführers ursprünglich – zum Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügungen – zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen worden waren, ist nicht von Bedeutung, denn das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides abzustellen (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1).

3.4 Demnach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem mutmasslich unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos.

3.5 Der Beschwerdegegner ist ferner zu verpflichten, dem mutmasslich obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich im vorliegenden Fall eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-. Der Anspruch auf Parteientschädigung steht grundsätzlich der begünstigten Partei und nicht ihrem Rechtsvertreter zu. Der bis Ende 2010 geltende § 89 Abs. 1 ZPO ZH liess den Anspruch allerdings auf diesen übergehen, wenn der Parteivertreter in der Stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes handelte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 15, § 16 N. 50). Mit Inkrafttreten der Eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 kann a§ 89 Abs. 1 ZPO ZH nicht mehr als Basis für ein solches Vorgehen dienen. Die massgebenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur unentgeltlichen Rechtspflege, auf welche § 71 VRG jedoch nicht verweist und die somit höchstens analog zur Anwendung gelangen könnten, äussern sich nicht zur Frage, ob eine Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsiegenden Partei direkt zugesprochen werden kann. Insofern verbietet es sich, die Parteientschädigung im Fall des Obsiegens einer unentgeltlich vertretenen Partei generell ihrem Rechtsbeistand bzw. ihrer Rechtsbeiständin zuzusprechen. Sofern jedoch der unentgeltliche Rechtsbeistand oder die unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Fall des Obsiegens ihrer bedürftigen Partei den konkreten Antrag stellt, dass eine allfällige Parteientschädigung von der Gegenpartei ihm oder ihr direkt zuzusprechen sei, darf davon ausgegangen werden, dass die Parteientschädigung der Gegenpartei antragsgemäss – demnach im Einverständnis mit der unentgeltlich vertretenen Partei – ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin auf Anrechnung an sein oder ihr Honorar im Sinn einer Zahlstelle auszurichten ist. Vorliegend hat Rechtsanwältin B, die als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu bestellen ist (E. 3.6), einen solchen Antrag gestellt, weshalb ihr die Parteientschädigung direkt zuzusprechen ist.

3.6 Da sich die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos erwiesen haben und weil davon auszugehen ist, dass er mittellos und nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ist sein Gesuch, Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, gutzuheissen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 21. Januar 2011 eine Honorarnote eingereicht, wonach im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Leistungen in der Höhe von Fr. 3'935.95 angefallen sind. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist zwar hoch (17 Stunden 55 Minuten), erscheint aber angesichts der Komplexität des Falles und umfangreicher Akten noch als gerechtfertigt; die Barauslagen von Fr. 73.35 sind nicht zu beanstanden, der Stundenansatz (Fr. 200.-) entspricht demjenigen des Obergerichts, und der Betrag der Mehrwertsteuer (Fr. 279.30) wurde korrekt eruiert – unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Steuersatz per 1. Januar 2011 von 7,6 % auf 8 % erhöht wurde. Insgesamt erweist sich der Betrag von Fr. 3'935.95 (inkl. MwSt.) somit noch als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde allerdings eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'000.- zugesprochen (vgl. E. 3.5). Diese wird von ihr noch einzufordern sein. Es rechtfertigt sich daher, sie vorerst nur im Umfang des geltend gemachten Aufwandes unter Abzug der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, demnach mit Fr. 1'935.95. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und ihm wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Anrechnung an ihren Aufwand von insgesamt Fr. 3'935.95 (inkl. Spesen von Fr. 73.35 sowie MwSt. von Fr. 279.30) einstweilen mit Fr. 1'935.95 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    640.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Parteientschädigung innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren anzurechnen.

8.    Gegen Disp.-Ziff. 1–3 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

9.    Gegen Disp.-Ziff. 4–7 dieser Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an…