{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00562_2011-03-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210530&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "161d1734f0c1102ae3a48eb8fc5e1734"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00562"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.03.2011  VB.2010.00562"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.03.2011  VB.2010.00562"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.03.2011  VB.2010.00562"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub / Offener Strafvollzug | Gesuch um unbegleiteten Urlaub und um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden, da die Beh\u00f6rden den Anliegen des Beschwerdef\u00fchrers (Gew\u00e4hrung unbegleiteter Urlaube / Versetzung in offenen Strafvollzug) mittlerweile im Wesentlichen entsprochen haben (E. 2). Bei der Regelung der Nebenfolgen eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens ist in der Regel massgebend, welche Partei vermutlich obsiegt h\u00e4tte, wobei auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt des gegenw\u00e4rtig zu f\u00e4llenden Entscheids abzustellen ist. Da den Anliegen des Beschwerdef\u00fchrers mittlerweile im Wesentlichen entsprochen wurde, ist davon auszugehen, dass er im Beschwerdeverfahren obsiegt h\u00e4tte (E. 3.3). Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdegegner (Amt f\u00fcr Justizvollzug) aufzuerlegen (E. 3.4). Der mutmasslich obsiegende Beschwerdef\u00fchrer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientsch\u00e4digung; diese ist aufgrund eines entsprechenden Antrags direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (E. 3.5). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um unentgeltliche Rechtsvertretung; vorerst ist allerdings nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entsch\u00e4digen, sondern nur der um die Parteientsch\u00e4digung verminderte Betrag (E. 3.6).  Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:06:17", "Checksum": "0a88bd82b477eeb249d04f13929f5fd7"}