{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.11.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00566_10-11-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210160&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "445a6420c000424ee8dbb6b4a81626fb"}, "Num": [" VB.2010.00566"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.10.1  VB.2010.00566"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.10.1  VB.2010.00566"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.10.1  VB.2010.00566"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde | Stimmrechtsbeschwerde Eine Beschwerde gegen die G\u00fcltigerkl\u00e4rung einer Initiative betrifft das Stimmrecht. Der Beschwerdef\u00fchrer ist stimmberechtigt. Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig (E. 1). Kognition (E. 2.1). Die Gemeindevorsteherschaft hat zu pr\u00fcfen, ob eine Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterst\u00fctzt wird, ob sie rechtm\u00e4ssig ist und ob die Gemeindeversammlung zust\u00e4ndig ist (E. 2.2). Vorliegend ist Letzteres der Fall (E. 2.3). Eine Initiative darf, damit sie rechtm\u00e4ssig ist, insbesondere nicht gegen \u00fcbergeordnetes Recht verstossen (E. 2.4). Bestehen hieran Zweifel, muss die Initiative dennoch den Stimmb\u00fcrgern vorgelegt werden (E. 2.5). Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, die Initiative, welche die Umzonung seines Grundst\u00fccks verlangt, verstosse gegen den Grundsatz der Planbest\u00e4ndigkeit (E. 3.1). Je neuer ein Zonenplan ist, desto mehr darf mit seiner Best\u00e4ndigkeit gerechnet werden (E. 3.2). Umstritten ist der Zeitpunkt der letzten massgebenden \u00c4nderung (E. 3.3). In der Weisung des Gemeinderats zur Gemeindeversammlung bez\u00fcglich der letzten Ortsplanungsrevision im Jahr 2009 wurde die Zonenzugeh\u00f6rigkeit des Grundst\u00fccks nicht aus den Verhandlungsgegenst\u00e4nden ausgeschlossen. Es war aber durch die vorgeschlagenen Zonen\u00e4nderungenn ebenfalls nicht betroffen. Allerdings wurde eine Gestaltungsplanpflicht f\u00fcr das Gebiet vorgeschlagen (E. 3.4.1). In der Gemeindeversammlung wurden nur Antr\u00e4ge bez\u00fcglich der explizit vorgeschlagenen \u00c4nderungen entgegengenommen. Es wurde sogar ein Antrag zur\u00fcckgewiesen, gem\u00e4ss welchem ein anderes, neu der Gestaltungsplanpflicht unterliegendes Grundst\u00fcck h\u00e4tte umgezont werden sollen (E. 3.4.2). \u00dcber die Zonenzugeh\u00f6rigkeit des Grundst\u00fccks wurde 2009 bewusst nicht entschieden. Daher gilt es auf die Revisionen von 1999 oder 1989 als massgebend abzustellen, weshalb die Initiative nicht unzul\u00e4ssig ist. Auch widerspricht die Initiative nicht der neu auferlegten Gestaltungsplanpflicht (E. 3.5). Die Initiative ist nichtrechtsmissbr\u00e4uchlich (E. 4). Ein zu sch\u00fctzendes Vertrauen liegt nicht vor (E. 5). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 6). Kosten (E. 7).\rAbweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:51", "Checksum": "a256da64480487ded14a8d924a18c297"}