|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2010.00569
Beschluss
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug,
hat sich ergeben: I. A stellte beim Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. März 2009 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau und für die vier Kinder. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 abgewiesen. II. Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 25. November 2009 an den Regierungsrat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den betroffenen Familienangehörigen den Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 7. September 2010 ab. III. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 ersuchte A "um eine Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2010", wo sein Antrag um Familiennachzug abgewiesen worden sei. Der Entscheid samt dem Empfangsschein wurde am 15. Oktober 2010 per Fax beigezogen, wobei das Empfangsdatum auf dieser Faxkopie kaum leserlich war. Laut telefonischer Auskunft ist der Entscheid dem seinerzeitigen Vertreter, Rechtsanwalt C, am 15. September 2010 ausgehändigt worden. Dies bestätigt schliesslich die am 20. Oktober 2010 beim Gericht eingegangene Kopie des Empfangsscheins.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ersucht um Erstreckung der ihm angesetzten 30-tägigen Beschwerdefrist im Rekursentscheid des Regierungsrats vom 7. September 2010. Zuständig für die Erstreckung von gesetzlichen Rechtsmittelfristen ist die Rechtsmittelinstanz (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 11). Rechtsmittelinstanz gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats betreffend den anbegehrten Familiennachzug ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) das Verwaltungsgericht. Damit fällt bereits der Entscheid über die beantragte Fristerstreckung in die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. 2. Gesetzliche Fristen können nur erstreckt werden, wenn die betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 VRG). Diese Regelung wird in der Praxis streng gehandhabt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5; VGr, 16. August 2008, VB.2008.00243, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Der Beschwerdeführer macht keinen der in der genannten Bestimmung aufgeführten Erstreckungsgründe geltend, weder für sich noch für einen seiner konsultierten Anwälte. Demzufolge ist das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen. 3. 3.1 Mit seinem Ersuchen um Fristerstreckung erklärt der Beschwerdeführer zwar (noch) keinen ausdrücklichen Beschwerdewillen. Dennoch könnte angenommen werden, er verlange eventualiter bereits mit seiner Eingabe konkludent, den Rekursentscheid aufzuheben und seinen Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Für diesen Fall fällt Folgendes in Betracht: 3.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung erhalten. Eine Begründung liegt nicht vor. Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Fehlt eine Begründung, so ist der beschwerdeführenden Partei in Anwendung von § 56 VRG grundsätzlich eine kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist jedoch selbst bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an, sich mittels Verzichts auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8 mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt,
bezweckt seine Eingabe eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Wie er weiter darlegt,
habe er in der Zwischenzeit einen neuen Anwalt suchen müssen, der mit ihm die
Beschwerde erarbeite. Somit war der Beschwerdeführer Dies führt zu folgendem Ergebnis: Würde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2010 als Äusserung eines definitiven Beschwerdewillens aufgefasst, so wäre darauf mangels Begründung nicht einzutreten. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass der Rekursentscheid dem seinerzeitigen Vertreter des Gesuchstellers am 15. September 2010 ausgehändigt worden ist; die Beschwerdefrist ist damit am 15. Oktober 2010 abgelaufen, weshalb keine Möglichkeit zur fristgerechten Beschwerdeergänzung besteht. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |