{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.12.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00571_09-12-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210274&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "af7074f46247b0be74a869d47532d5d0"}, "Num": [" VB.2010.00571"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.09.1  VB.2010.00571"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.09.1  VB.2010.00571"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.09.1  VB.2010.00571"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einleitung des Quartierplanverfahrens | Frage der Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Nichteintreten auf den Antrag, den Wendeplatz in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren auflageweise zu verf\u00fcgen (E. 2.1). Die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte, sind abzuweisen, da er bei Beschwerdeabweisung keine weiteren Anspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnte (E. 2.2). Grunds\u00e4tze betreffend Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, beh\u00f6rdliche Begr\u00fcndungspflicht, rechtliches Geh\u00f6r und amtliche Ver\u00f6ffentlichung (E. 3.2). Es sind weder die Sachverhaltsermittlung noch die Begr\u00fcndung der Angelegenheit durch den Beschwerdegegner oder die amtliche Ver\u00f6ffentlichung des Entscheids zu beanstanden, weshalb der Antrag um R\u00fcckweisung der Sache wegen fehlerhafter Publikation bzw. formeller M\u00e4ngel abzuweisen ist (E. 3.3-3.6). Rechtsgrundlagen betreffend Einleitung eines amtlichen Quartierplanverfahrens (E. 4.2). Bei der Einleitung eines amtlichen Quartierplanverfahrens ist nicht zu pr\u00fcfen, ob damit in die Eigentumsgarantie der betroffenen Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer in unverh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Weise eingegriffen wird (E. 4.2.3). Die Gerichte haben den fehlenden Kehrplatz und insbesondere dessen Standort nicht bereits eindeutig und unumst\u00f6sslich festgelegt (E. 4.3). Rechtsgrundlagen betreffend Beizugsgebiet eines Quartierplans (E. 4.4.1). Das infrage stehende Beizugsgebiet ist eindeutig definiert. Es bestanden gute Gr\u00fcnde, den streitbetroffenen Weg ins Beizugsgebiet des Quartierplans zu schlagen. Folglich erweist sich der vom Beschwerdegegner festgelegte Quartierplanperimeter als zweckm\u00e4ssig (E. 4.4.2). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das infrage stehende Gebiet in absehbarer Zeit eine bauliche Nutzungsverdichtung erf\u00e4hrt (E. 4.5). Angesichts der erw\u00e4hnten k\u00fcnftigen Entwicklung und der Erschliessungsdefizite des Baugebiets besteht offensichtlich ein \u00f6ffentliches Interesse an einem Quartierplanverfahren (E. 4.6). Da angesichtsdes laufenden Verfahrens nach wie vor Unstimmigkeiten innerhalb der betroffenen Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer bestehen und da ein Quartierplan f\u00fcr das besagte Gebiet aufgrund der dort zu erwartenden baulichen Entwicklung notwendig erscheint, leitete der Beschwerdegegner zu Recht von Amtes wegen ein Quartierplanverfahren ein (E. 4.7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:05", "Checksum": "51f35fd536932d556eab5c2b010c3de6"}