{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00572_2010-12-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210289&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed0d9ede4e292c152f6c4847266e12e1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.12.2010  VB.2010.00572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.12.2010  VB.2010.00572"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.12.2010  VB.2010.00572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verordnung \u00fcber psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren | Verordnung \u00fcber psychiatrische und psychologische Gutachten im Straf- und Zivilverfahren (PPGV). Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts bei abstrakter Normenkontrolle; Entscheid in F\u00fcnferbesetzung (E. 1). Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde (E. 3.1). Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin 3 mangels Legitimation (E. 3.2). Die Gutachtenst\u00e4tigkeit im Sinn des PPGV geh\u00f6rt zum hoheitlichen Staatshandeln und untersteht nicht der Wirtschaftsfreiheit. Eine Einschr\u00e4nkung der Wirtschaftsfreiheit kann nach der Praxis allerdings im Sinn einer Ausnahme auch dann vorliegen, wenn eine Regelung zwar nicht formal, jedoch in ihren Auswirkungen faktisch die Aus\u00fcbung der privatwirtschaftlichen Erwerbst\u00e4tigkeit in vergleichbarer Weise beeintr\u00e4chtigt wie eine f\u00f6rmliche Beschr\u00e4nkung. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 5.1). Hoheitliches Handeln f\u00e4llt nicht in den Schutzbereich des BGBM (E. 5.2). Staatliches Handeln muss gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 2 BV im \u00f6ffentlichen Interesse liegen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Den Beschwerdegegnern kommt aber bei der Frage, wen sie mit der Erstellung von Gutachten beauftragen wollen, ein weites Ermessen zu. Die strittigen Regelungen w\u00e4ren nur dann aufzuheben, wenn sie geradezu auf willk\u00fcrliche, sachfremde Kriterien abstellen w\u00fcrden oder offensichtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4ren (E. 6.1). Das Erfordernis der kantonalen Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Aus\u00fcbung nicht \u00e4rztlicher Psychotherapie erweist sich als sachgerecht (E. 6.2). Das Erfordernis einer spezifischen Fachausbildung f\u00fcr Gutachten gem\u00e4ss \u00a7 10 Abs. 2 lit. a PPGV ist sachgerecht und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.3).  Eine Verstoss gegen das Willk\u00fcrverbot oder das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist nicht zu erkennen (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:04:51", "Checksum": "49d90e3db6214dcd22bc5c59dfb2a4bd"}