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Geschäftsnummer: VB.2010.00580  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in freien Ermessen? Bei der umfassend vorzunehmenden Interessenabwägung nach AuG 96 handelt es sich nicht um ein freies Ermessen im Sinn einer Ermessensbetätigung im Belieben, sondern um ein sach- bzw. pflichtgemäss auszuübendes Ermessen (E.3.2). Der Regierungsrat hat sein Ermessen vorliegend in vertretbarer Weise ausgeübt: Es liegt keine besonders gute Integration vor und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Zahl der Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft höher gewichtet haben als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Folglich ist die Praxis, wonach eine lediglich durchschnittliche Integration des Ausländers zur ermessensweise Verlängerung seines Aufenthalts für sich allein nicht ausreicht, nicht rechtsverletzend (E.3.4.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FREIES ERMESSEN
GESAMTWIRTSCHAFTLICH
INTEGRATION
INTERESSENABWÄGUNG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTSVERLETZUNG
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 AuG
Art. 96 AuG
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2010.00580

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. März 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtsschreiberin Florence Robert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1974, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 11. November 2005 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat am 24. März 2006 mit dem Schweizer Bürger C und anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Dezember 2009 wurde die Ehe geschieden. Nach Angabe des geschiedenen Ehemannes verliess A die eheliche Wohnung bereits vor dem 5. April 2007.

Mit Verfügung vom 29. April 2010 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit der Trennung und der darauf folgenden Scheidung der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei, und auch ein Entscheid im freien Ermessen lasse kein anderes Ergebnis zu.

II.  

Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 15. September 2010 ab, weil sich die angefochtene Verfügung als recht- und verhältnismässig erweise und der Praxis in vergleichbaren Fällen entspreche.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und ihr der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Regierungsrat hat die Anspruchsgrundlagen in Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), welche vorliegend infrage kommen, geprüft und zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr zusteht. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Indessen beruft sie sich auf die Möglichkeit, dass ihre Aufenthaltsbewilligung im freien Ermessen zu verlängern sei. Hierzu macht sie geltend, die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen falsch ausgeübt, indem sie die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin, insbesondere den Grad ihrer Integration, falsch bewertet hätten.

2.  

2.1 Im Licht der Ermessensbetätigung ist zunächst festzuhalten, dass der Regierungsrat auch Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Erwerb, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), woraus sich ebenfalls ein Rechtsanspruch ergeben kann, umfassend geprüft und den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum nach pflichtgemässem Ermessen ausgeübt hat (Art. 96 AuG). Überdies hat er zu Recht festgestellt, dass vorliegend keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn eines Härtefalls vorliegen. Im Einzelnen ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen.

2.2 Als weitere Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Ermessen fällt einzig noch Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann wiederum nur von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Nachdem solche Gründe hier weder geltend gemacht noch sich aus den Akten ergeben, erübrigt sich eine weitere Prüfung unter diesem Aspekt.

 

3.  

3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufenthaltsbewilligung nach dem Grundsatz der Zulassung gemäss Art. 3 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) zu verlängern ist.

3.2 Für den Entscheid darüber, ob eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern ist, sind laut Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zu betonen gilt, dass es sich dabei nicht um ein freies Ermessen im Sinn einer Ermessensbetätigung im Belieben handelt, sondern um ein sach- bzw. pflichtgemäss auszuübendes Ermessen (vgl. BGE 122 I 267 E. 3.b zu Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]; Peter Uebersax in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 7.103 und 7.110).

Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder     -unterschreitung. Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf nicht von sachfremden Motiven geleitet werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ob ein unangemessener Entscheid gefällt wurde, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).

3.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt hat; geschweige denn, er habe sein Ermessen unterschritten:

3.3.1 Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf, und die Ehegemeinschaft hat nur rund ein Jahr gedauert. Dass sie seit ihrer Scheidung noch familiäre Beziehungen in der Schweiz pflegt, macht sie nicht substanziiert geltend; im Gegenteil hat sie im Sommer 2010 ihre Familie in Brasilien besucht. Der Umstand, dass sie mit einem anderen Mann zusammenlebe und diesen heiraten möchte, ist ebenfalls nicht belegt und wäre im Übrigen auch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Zudem werden weder besonders intensive Freundschaften oder Freizeitaktivitäten in der Schweiz dargelegt noch ist dies aktenkundig.

In beruflicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin keine besondere Ausbildung ausgewiesen; nach eigener Angabe hat sie zunächst als Hausfrau gearbeitet und ist danach von zwei verschiedenen Betrieben als Reinigungskraft angestellt worden, wobei ihr positive Zeugnisse ausgestellt wurden. Ebenfalls positiv zu werten sind ihre Deutschkenntnisse, die sie nach eigener Angabe erworben hat, und dass sie keine Schulden aufweist und nie Sozialhilfe benötigt hat. Jedoch entsprechen diese Umstände den üblichen Anforderungen, die an einen Ausländer in der Schweiz gestellt werden dürfen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin kann sodann nicht als stabil bezeichnet werden, da ihr Einkommen an der Grenze zum Existenzminimum liegt. Im Weiteren fällt ihre Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand negativ ins Gewicht.

Gesundheitliche Gründe, die einer Wegweisung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und es kann davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereingliederung in Brasilien möglich ist. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist und hat ihre prägende Kinder- und Jugendzeit in ihrer Heimat verbracht.

3.3.2 Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar innert kurzer Zeit in der Schweiz zurechtgefunden hat und eine Rückkehr für sie mit einer gewissen Härte verbunden sein mag; indessen erscheint sie nicht unzumutbar (Art. 83 AuG). Insbesondere liegt keine besonders gute Integration vor, weder in persönlicher noch in beruflicher Hinsicht. Dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Zahl der Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft daher höher gewichtet haben als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz, ist somit nicht zu beanstanden. Folglich ist die Praxis, wonach eine lediglich durchschnittliche Integration des Ausländers zur ermessensweise Verlängerung seines Aufenthalts für sich allein nicht ausreicht, nicht rechtsverletzend. Sie beruht auf sachlichen Gründen und bewegt sich damit im Rahmen des gesetzlich zulässigen Ermessens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…