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VB.2010.00594
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A, 2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
D, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft
See/Oberland, Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang/Einsichtnahme in einen Strafbefehl, hat sich ergeben: I. Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland A und B wegen Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu bedingten Geldstrafen und Bussen. Am 7. November 2009 ersuchte D um Einsicht in den – mittlerweile rechtskräftigen – Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wies das Einsichtsgesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 ab. II. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs Ds hiess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 19. Mai 2010 gut, soweit sie darauf eintrat. Sie wies die Staatsanwaltschaft See/Oberland an, D eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 kostenlos zuzustellen. III. Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B am 21. Juni 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragten, (1.) der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Gesuch Ds um Akteneinsicht in den sie betreffenden Entscheid sei abzuweisen, (2.) eventuell sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen, (3.) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (4.) D sei weder Einsicht in die der Beschwerde beigelegten Akten zu gewähren noch zur Beschwerdeantwort einzuladen, (5.) die Verfahrenskosten seien D aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Mit Urteil 1B_200/2010 vom 15. Oktober 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 21. Juni 2010 mangels Letztinstanzlichkeit nicht ein. Es überwies die Sache unter Hinweis auf einen kürzlich ergangenen Leitentscheid (BGE 136 I 80) dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des Oberstaatsanwalts vom 19. Mai 2010. Am 28. Oktober 2010 setzte das Verwaltungsgericht D, der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Oberstaatsanwaltschaft Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Während sich die Staatsanwaltschaft See/Oberland nicht vernehmen liess, beantragte die Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. D liess dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2010 eine Beschwerdeantwort sowie zahlreiche Akten zukommen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Der angefochtene Rekursentscheid betrifft Fragen des Informationszugangs gemäss § 27 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG) im Zusammenhang mit der Einsicht in einen rechtskräftigen Strafbefehl. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen diesbezügliche Entscheide der Oberstaatsanwaltschaft zuständig (BGr, 15. Oktober 2010, 1B_200/2010, E. 1, www.bger.ch; BGE 136 I 80 E. 2.3). Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht hatte den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort innert 30 Tagen eingeladen, wobei es für den Säumnisfall androhte, Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am 2. November 2010 zugestellt, sodass die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort am 2. Dezember 2010 ablief (vgl. § 11 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die vom Beschwerdegegner auf den 5. Dezember 2010 datierte und am 6. Dezember 2010 der Post übergebene Beschwerdeantwort samt zahlreichen Beilagen erweist sich demnach als offensichtlich verspätet. Zwar wird die Obliegenheit des Beschwerdegegners, seine Sachdarstellungen und Behauptungen innerhalb der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort vorzubringen, bis zu einem gewissen Grad durch die Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 54 N. 8; RB 1994 Nr. 16). Im vorliegenden Fall steht jedoch die richterliche Pflicht zu amtswegiger Sachverhaltsergänzung oder -abklärung bereits deshalb nicht zur Diskussion, weil der Beschwerdegegner den Sachverhalt im Rahmen der Rekursschrift vom 20. Januar 2010 vorgetragen und dokumentiert hat (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.4). Die am 6. Dezember 2010 eingereichten Akten enthalten im Übrigen keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die im Rahmen von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG berücksichtigt werden müssten. Demnach sind die verspätet eingereichten Eingaben und die darin enthaltenen Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beachten, weshalb sich auch deren Zustellung an die anderen Parteien zur Stellungnahme erübrigt. 2. 2.1 Die Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Rahmen des angefochtenen Entscheids angewiesen, dem Beschwerdegegner kostenlos eine Kopie des die Beschwerdeführenden betreffenden Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 zuzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dem Erstatter einer Strafanzeige sei Einsicht in den rechtskräftigen Strafbefehl zu gewähren, wenn er ein ernsthaftes Interesse glaubhaft mache. Auf eine umfassende Interessenabwägung könne in einem solchen Fall verzichtet werden. Als Anzeige-Erstatter habe der Beschwerdegegner ein reges Interesse daran, vom Ausgang des Strafverfahrens Kenntnis zu erhalten, auch wenn er im Strafverfahren keine Parteistellung gehabt habe. Die Zulassung der Einsichtnahme in den Strafbefehl rechtfertige sich umso mehr, als der Beschwerdegegner an den öffentlichen Verhandlungen vor Strafgericht hätte teilnehmen dürfen, wenn solche durchgeführt worden wären bzw. wenn das Verfahren nicht durch Strafbefehl erledigt worden wäre. Besondere Geheimhaltungsinteressen, die einer Akteneinsicht entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. 2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz hätte auf das Einsichtsbegehren des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, da dieser kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids der Staatsanwaltschaft habe. Der Beschwerdegegner sei kein Geschädigter im strafprozessualen Sinn, sodass die Staatsanwaltschaft ihm den Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 zu Recht nicht eröffnet habe. Er könne überdies auch kaum als Anzeige-Erstatter bezeichnet werden, da das eigentliche Strafverfahren auf eine Strafanzeige des kantonalen Steueramts zurückzuführen sei. Das Einsichtsgesuch hätte bereits deshalb nicht bewilligt werden dürfen, weil die Beschwerdeführenden ausdrücklich erklärt hätten, mit der Einsichtnahme nicht einverstanden zu sein. Der Beschwerdegegner habe gemäss seiner Rekursschrift ohnehin lediglich erfahren wollen, ob die Beschwerdeführenden schuldig gesprochen worden seien oder nicht, ohne über persönliche Daten informiert zu werden und ohne effektiv um Einsicht in den Strafbefehl zu ersuchen. Dem Anliegen des Beschwerdegegners sei somit bereits Genüge getan, denn aufgrund des Rekursentscheids habe der Beschwerdegegner Kenntnis davon erhalten, dass in einem gewissen Umfang ein Schuldspruch ergangen sei. Im Übrigen habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, eine Abwägung der vorliegend relevanten öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Der Beschwerdegegner habe kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in den Strafbefehl dargetan. Es gehe ihm lediglich darum zu erfahren, wie es mit einem vermeintlich erlittenen Schaden bestellt sei, der angeblich im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Entschädigungsforderung stehe; die erhofften Informationen gingen aus dem Strafbefehl aber gar nicht hervor. Gegen eine Einsichtnahme in den Strafbefehl spreche sodann auch, dass darin Steuerangelegenheiten thematisiert würden, die der Geheimsphäre der Beschwerdeführenden zuzuordnen seien. 3. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) ist jedes in einer Strafsache ergangene Urteil öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) müssen Urteile, die eine strafrechtliche Anklage betreffen, grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) statuiert, dass Urteilsverkündungen öffentlich sind, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei der Schutz der Persönlichkeit gewahrt bleiben muss (Art. 78 Abs. 1 KV). Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen; sie hat schriftlich darum zu ersuchen (§ 24 Abs. 1 IDG). Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Information ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Betrifft das Gesuch um Informationszugang besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen (§ 26 Abs. 2 IDG). Zu den besonderen Personendaten zählen unter anderem Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (§ 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG). 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Justizöffentlichkeit und die sich daraus ergebenden Informationszugangsrechte Grundsätze von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung dar. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz (BGr, 6. Oktober 2010, 1C_322/2010 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.2; BGE 134 I 286 E. 5.1; BGE 133 I 106 E. 8.1; BGE 124 IV 234 E. 3b). Das Bundesgericht verlangt zwar, dass die Person, die Einsicht in eine Strafverfügung verlangt, ein berechtigtes bzw. schutzwürdiges Informationsinteresse darlegt. An behördliche Einschränkungen des Einsichtsrechts sind dabei allerdings strenge Massstäbe anzulegen; es genügt, wenn der Gesuchsteller ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft macht (BGE 134 I 286 E. 5.1 und E. 6.6; BGr, 1. September 2006, 1P.298/2006 E. 2.2; BGE 124 IV 234 E. 3d). Ein solches Interesse ist für den Strafanzeiger, der Einsicht in eine rechtskräftige Strafverfügung verlangt, grundsätzlich zu bejahen (BGr, 20. November 2008, 1C_258/2008, E. 4.1; BGE 134 I 286 E. 5.1; BGE 124 IV 234 E. 3d). Allerdings muss den besonderen Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder der mitbetroffenen Dritten Rechnung getragen werden; Einsichtsgesuche dürfen das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine Schranke auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen ist zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann (BGr, 20. November 2008, 1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286 E. 6.3; BGE 124 IV 234 E. 3c). 3.3 Das Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten, dass sich § 26 Abs. 2 IDG, der die Einsicht in besondere Personendaten von der Zustimmung der Betroffenen abhängig macht, insoweit als verfassungswidrig erweist, als Art. 30 Abs. 3 BV nicht am Verfahren beteiligten Dritten einen Anspruch auf Einsicht in Strafverfügungen verleiht (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 3.10, www.vgrzh.ch). 4. 4.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz hätte auf das Rekursbegehren des Beschwerdegegners betreffend Akteneinsicht nicht eintreten dürfen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdegegner mit seiner Strafanzeige vom 12. März 2004 einen Anfangsverdacht weckte, wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Der Umstand, dass das kantonale Steueramt am 4. Dezember 2006 ebenfalls Strafanzeige erstattete, spricht nicht dagegen, den Beschwerdegegner als Anzeige-Erstatter zu qualifizieren. Als solcher hatte er im Strafverfahren zwar keine Parteistellung, sodass ihm der Strafbefehl zu Recht nicht förmlich eröffnet wurde (vgl. BGE 124 IV 234 E. 2). Das vorliegende Verfahren betrifft allerdings nicht strafrechtliche, sondern informationszugangsrechtliche Fragen. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV und § 20 Abs. 1 IDG ohne Weiteres Parteistellung und ist rechtsmittellegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann ferner auch nicht gesagt werden, den Anliegen des Beschwerdegegners sei aufgrund des bisherigen Verfahrens auch ohne Einsichtsgewährung Genüge getan. Der Beschwerdegegner formulierte das hier interessierende Rekursbegehren zwar auf unklare Weise („Dem Gesuchsteller sei das Urteil in Sachen 01 bekannt zu geben über schuldig oder unschuldig ohne jeglichen persönlichen Daten“. Doch wenn die Vorinstanz in diesem Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners ein Gesuch um Einsichtnahme in den Strafbefehl erblickte und nicht bloss ein Begehren um Kenntnis über Schuld oder Unschuld der Beschwerdeführenden, so überschritt sie damit den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht. 4.2 Vor dem Hintergrund der auf Völker- und Verfassungsrecht gestützten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Erstatter einer Strafanzeige in aller Regel ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in den ergangenen Strafentscheid hat, es sei denn, dass die Einsichtnahme das gute Funktionieren der Strafjustiz gefährden würde oder dass von einer rechtsmissbräuchlichen Gesuchseinleitung auszugehen wäre (vgl. BGE 134 I 286 E. 5.1 und E. 6.3; BGE 124 IV 234 E. 3c und E. 3d). Das Bundesgericht verneinte ein schutzwürdiges Interesse des Anzeige-Erstatters auch in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Entscheid vom 20. November 2008 nicht, denn auch im dort betroffenen Verfahren war den Strafanzeigerinnen Einsicht in den – allerdings gekürzten – Strafentscheid gewährt worden (vgl. BGr, 20. November 2008, 1C_258/2008, E. 2, www.bger.ch). Die Beschwerdeführenden wenden sodann zu Unrecht ein, ihr fehlendes Einverständnis stehe einer Einsicht in den Strafbefehl entgegen, denn § 26 Abs. 2 IDG, der ein solches Einverständnis voraussetzt, ist aufgrund seiner Verfassungswidrigkeit (vgl. E. 3.3) nicht massgebend. Da im vorliegenden Fall weder besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden ersichtlich sind noch Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Gesuchseingabe bestehen, ging die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht davon aus, dass Art. 30 Abs. 3 BV dem Beschwerdegegner ein Recht auf Einsicht in den rechtskräftigen Strafbefehl verleihe. 4.3 Aus dem grundsätzlich bestehenden Informationszugangsrecht des Beschwerdegegners kann allerdings kein Anspruch auf Einsicht in die vollständige, unanonymisierte Fassung des Strafbefehls abgeleitet werden. Gemäss der Rechtsprechung muss die Entscheidbehörde vielmehr prüfen, ob private oder öffentliche Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen und – bejahendenfalls – ob diesen durch Anonymisierungen oder Kürzungen der Strafverfügung Rechnung getragen werden kann (vgl. BGr, 20. November 2008, 1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286 E. 6.3; BGE 124 IV 234 E. 3c). Eine solche Prüfung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Beschwerdegegner im Rahmen der Rekursschrift selber darauf beschränkte, eine Einsichtnahme „ohne jegliche persönlichen Daten“ zu verlangen. Die Vorinstanz hätte demnach nicht anordnen dürfen, dem Beschwerdegegner sei eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 zuzustellen, ohne zuvor zu überprüfen, ob die einer Einsichtnahme entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden Kürzungen oder Anonymisierungen des Strafbefehls zu rechtfertigen vermögen. 4.4 Die Frage, ob und in welchem Umfang der Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 im Hinblick auf die dem Beschwerdegegner zu gewährende Akteneinsicht gekürzt bzw. anonymisiert werden muss, stellt eine Ermessensfrage dar, die das Verwaltungsgericht nicht als erste Instanz zu beurteilen hat. Es erscheint vielmehr sachgerecht, die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5), wobei sich eine (Sprung-)Rückweisung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland rechtfertigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). 4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Dezember 2009 ist aufzuheben. Disp.-Ziff. 1 und 2 der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2010 sind insoweit aufzuheben, als auf den Rekurs eingetreten wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt keine Partei überwiegend. Entsprechend der Rechtsprechungspraxis bei Rückweisungen sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht keiner Partei zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). 6. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Dezember 2009 aufgehoben wird sowie Disp.-Ziff. 1 und 2 der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 19. Mai 2010 insofern aufgehoben werden, als auf den Rekurs eingetreten wurde. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu je zu einem Viertel – unter solidarischer Haftung für die Hälfte – und dem Beschwerdegegner zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |