{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00594_2011-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210364&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f83e680d6cd49d56ee1c1306030ccc72"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00594"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2011  VB.2010.00594"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2011  VB.2010.00594"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2011  VB.2010.00594"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Einsichtnahme in einen rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl. Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig zur Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Einsichtnahme in einen rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl (E. 1.1). Die Beschwerdeantwort ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten, da sie versp\u00e4tet eingereicht wurde und keine von Amtes wegen zu ber\u00fccksichtigenden Tatsachenbehauptungen bzw. Noven enth\u00e4lt (E. 1.2). Ein Gesuchsteller, dem die Einsichtnahme in einen rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl verweigert wird, ist zur Anfechtung der Verweigerungsverf\u00fcgung legitimiert, auch wenn er im Strafverfahren keine Parteistellung hatte (E. 4.1). Der Erstatter einer Strafanzeige hat in aller Regel Anspruch auf Einsichtnahme in den auf seine Anzeige hin ergangenen Strafbefehl, es sei denn, dass die Einsichtnahme das gute Funktionieren der Strafjustiz gef\u00e4hrden w\u00fcrde oder dass von einer rechtsmissbr\u00e4chlichen Gesuchseinleitung auszugehen w\u00e4re. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob der Strafbefehlsadressat mit der Einsichtnahme einverstanden ist oder nicht (E. 4.2). Gepr\u00fcft werden muss allerdings, ob private oder \u00f6ffentliche Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen und - bejahendenfalls - ob diesen durch Anonymisierungen oder K\u00fcrzungen der Strafverf\u00fcgung Rechnung getragen werden kann (E. 4.3). Diese Pr\u00fcfung wurde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen, weshalb die Sache an die Erstinstanz zur\u00fcckzuweisen ist (E. 4.4).  Teilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:05:27", "Checksum": "dadb7122fc1fe2c7a0b0ac916d655805"}