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Geschäftsnummer: VB.2010.00601  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.01.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kanalisationsanschlussgebühren


Erhebung eines Dachwasserzuschlags auf die Kanalisationsanschlussgebühr.
[Die Gemeinde erhob von einer Liegenschaftseigentümerin einen Benützungszuschlag von 30% auf die Grundtaxe der Kanalisationsanschlussgebühr, weil das auf das Dach fallende Regenwasser teilweise in die Kanalisation gelangt. Die Rekursinstanz reduzierte den Zuschlag von 30% auf 15%, wogegen sich die Gemeinde vor Verwaltungsgericht wehrt.]
Die Gemeinde ist in Bezug auf die vorinstanzliche Korrektur des Dachwasserzuschlags beschwerdelegitimiert (E. 1.3).
Das Dachwasser der vorliegend betroffenen Liegenschaft kann aufgrund eines Regenwassertanks und eines Gartenteichs zwar teilweise, nicht aber umfassend und dauerhaft von der öffentlichen Kanalisation ferngehalten werden (E. 5.1). Dies rechtfertigt die Auferlegung des im Gemeinderecht vorgesehenen pauschalen Benützungszuschlags von 30%, ohne dass zu prüfen wäre, wie hoch der Anteil des effektiv in die Kanalisation gelangenden Dachregenwassers ist. Indem die Vorinstanz eine Reduktion des Dachwasserzuschlags um die Hälfte anordnete, griff sie auf unzulässige Weise in die Autonomie der beschwerdeführenden Gemeinde ein (E. 5.2).
Gutheissung.
 
Stichworte:
DACHWASSERZUSCHLAG
GEBÜHREN
GEMEINDEAUTONOMIE
GEMEINDEBESCHWERDE
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
PAUSCHALISIERUNG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 60a GSchG
Art. 60a Abs. I lit. a GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00601

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. Januar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Einzelrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 auferlegte der Gemeinderat A C als Eigentümerin einer Liegenschaft an der D-Strasse 01 unter anderem eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 18'135.- (ohne Berücksichtigung von Depositum und Mehrwertsteuer), bestehend aus einer Grundtaxe von Fr. 13'950.- und einem 30-prozentigen Dachwasser-Benützungszuschlag von Fr. 4'185.-.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob C am 23. Februar 2010 Rekurs, den der Bezirksrat Bülach – nach Vornahme eines Augenscheins am 27. August 2010 – mit Beschluss vom 15. September 2010 im Sinn der Erwägungen teilweise guthiess. Er verpflichtete den Gemeinderat A, den C auferlegten Dachwasser-Benützungs­zu­schlag von 30 % auf 15 % der Grundtaxe zu reduzieren.

III.  

Am 28. November 2010 erhob die Gemeinde A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 15. September 2010 sei aufzuheben, jener des Gemeinderats A vom 26. Januar 2010 sei zu bestätigen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten.

Mit Eingabe vom 22. November 2010 äusserte sich der Bezirksrat Bülach zur Beschwerde, ohne ein formelles Begehren zu stellen. C beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2010, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung sei zu verzichten.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die der Beschwerdegegnerin auferlegte Grundtaxe der Kanalisationsanschlussgebühr beläuft sich unbestrittenerweise auf 1,5 % des Gebäudeversicherungswerts bzw. auf Fr. 13'950.-. Strittig ist einzig die Höhe des Dachwasser-Benützungszuschlags. Während die Vorinstanz davon ausgeht, der Zuschlag betrage 15 % der Grundtaxe bzw. Fr. 2'092.50, erachtet die Beschwerdeführerin einen Zuschlag von 30 % bzw. von Fr. 4'185.- als korrekt. Der Streitwert beläuft sich demnach auf Fr. 2'092.50; da er weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt das Verfahren in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden beschwerdeberechtigt, wenn sie a) durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, b) die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, c) bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Im vorliegenden Fall steht angesichts des geringen Streitwerts kein „wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen“ der Beschwerdeführerin zur Diskussion. Doch indem die Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung einer kommunalen Gesetzesbestimmung rügt (vgl. unten, E. 3.2), wehrt sie sich für die Durchsetzung ihres Gemeinderechts und macht damit ein schutzwürdiges Interesse geltend (vgl. RB 2005 Nr. 10; VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG]) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a) die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; b) die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; c) die Zinsen; d) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. Gemäss § 29 Abs. 2 des kantonalzürcherischen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Anschluss- und Benützungs­gebühren oder Benützungsgebühren allein.

2.2 Die Gemeinde A erhebt im Zusammenhang mit ihren Siedlungsentwässerungsanlagen Benützungs-, Anschluss- und Verwaltungsgebühren (Art. 1 der am 11. Juni 2001 von der Gemeindeversammlung A beschlossenen Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen [VGS]). Die Gebühren sind so anzusetzen, dass mit dem gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten, insbesondere für Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Optimierung, Erneuerung und Erweiterung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen (inkl. Abschreibung, Verzinsung und Zahlung an Dritte) von den Gebührenpflichtigen gedeckt werden (Art. 3 Abs. 1 VGS). Während die Anschlussgebühr zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen dient, hat die Benützungsgebühr – unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge Dritter (Staatsbeiträge etc.) – sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken (Art. 3 Abs. 3 VGS). Die Anschlussgebühr ist von den Grundeigentümern für den Anschluss ihrer Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen zu entrichten (Art. 11 VGS). Sie wird nach dem Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Bauten bemessen und beträgt 1,5 % (zuzüglich MwSt.) des Zeitbauwerts sämtlicher Haupt- und Nebenbauten. Lassen die örtlichen Verhältnisse kein Fernhalten von Platz-, Sicker- und Dachwasser von der öffentlichen Kanalisation zu, so wird auf der Anschlussgebühr eine Zuschlagszahlung von je 30 % verlangt (Art. 12 Abs. 1 VGS). Für Liegenschaften mit ausserordentlich hohem Abwasseranfall kann der Gemeinderat eine spezielle, sich an den Grenzkosten orientierende, erhöhte Anschlussgebühr erheben (Art. 13 VGS). Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Gemeinderat die Gebühren erhöhen oder herabsetzen (Art. 15 VGS).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hatte erwogen, ein Dachwasserzuschlag von 30 % auf die Grundtaxe der Kanalisationsanschlussgebühr sei gemäss Art. 12 Abs. 1 VGS nur dann zu erheben, wenn die örtlichen Verhältnisse kein Fernhalten des Dachwassers von der öffentlichen Kanalisation zuliessen. Im vorliegenden Fall habe der am 27. August 2010 durchgeführte Augenschein indessen ergeben, dass das in einem Wassertank gesammelte Dachwasser der Beschwerdegegnerin nicht vollständig in die Kanalisation fliesse, sondern teilweise auch anderweitig – unter anderem zur Speisung eines Teichs – verwendet werde. In diesem Spezialfall rechtfertige es sich, den Dachwasserzuschlag, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auferlegt habe, von 30 % auf 15 % zu reduzieren.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin schulde gemäss Art. 12 Abs. 1 VGS nicht einen 15-prozentigen, sondern einen 30-prozentigen Dachwasserzuschlag. Das auf das Dach fallende Regenwasser werde zwar in der Tat in einen Wassertank geleitet und diene teilweise der Gartenbewässerung. Doch bei einer Tankgrösse von 10 m3 (10'000 Liter) und einer Dachfläche von ca. 210 m2 müsse davon ausgegangen werden, dass der Tank regelmässig überlaufe. Da der Überlauf des Regenwassertanks an die Kanalisation angeschlossen sei, sei davon auszugehen, dass das Dachregenwasser zum grössten Teil in die Kanalisation abgeleitet werde, auch wenn der Überlauf des Tanks zuerst in einen Gartenteich geleitet werde. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Dachwasserzuschlags von 30 % auf 15 % finde im Gesetz keine Stütze und sei im angefochtenen Entscheid nicht auf nachvollziehbare Weise begründet worden. Im Zusammenhang mit dem einmalig erhobenen Dachwasserzuschlag wäre es unpraktikabel, die Gebühr von konkreten Umständen wie Dachgrösse, Regenwassermenge, Tankgrösse etc. abhängig zu machen; dies hätte zur Folge, dass jede bauliche Änderung – im vorliegenden Fall etwa die Beseitigung des Gartenteichs – zu einer Änderung des Benützungszuschlags führen würde.

4.  

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG, wonach bei der Ausgestaltung der Abwasseranlagekosten Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen sind, seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren; deren Bemessung muss einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben. Im Grundsatz gilt diese Regel aber auch für einmalig erhobene Anschlussgebühren, welche den künftigen Verursachern von Abwasser auferlegt werden. Art. 60a GSchG schliesst jedoch keineswegs aus, dass bei der Bemessung dieser einmaligen Abgaben neben dem Verursacherprinzip noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt werden. Die Bemessung muss sich somit nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf auf das Mass des Vorteils abgestellt werden, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung erwächst (BGr, 29. Mai 2009, 2C_656/2008, E. 3.3; BGr, 16. April 2007, 2P.232/2006, E. 3.2; BGr, 9. Februar 2006, 2P.262/2005, E. 3.1; alle unter www.bger.ch). Dabei dürfen Anschlussgebühren auch für die blosse Möglichkeit der Nutzung einer Liegenschaft erhoben werden, denn eine Liegenschaft erfährt bereits mit ihrem Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz einen Mehrwert, der den gesamten auf dem Grundstück zulässigen Nutzungen entspricht, auch wenn diese Möglichkeit vorerst nicht ganz beansprucht wird (BGr, 17. Mai 2010, 2C_341/2009, E. 4.2, www.bger.ch). Aus Gründen der Praktikabilität darf die Bemessung der Gebühren nach schematischen Prinzipien erfolgen. Bei Wohnbauten darf beispielsweise der Gebäudeversicherungswert als alleiniges Bemessungskriterium für die Anschlussgebühren verwendet werden. Nicht massgebend sein muss demgegenüber der effektive Abwasseranfall nach der gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes; dieser ist vielmehr bei der Bemessung der jährlichen Benützungsgebühren zu berücksichtigen (BGr, 29. Mai 2009, 2C_656/2008, E. 3.4; BGr, 22. August 2007, 2C_101/2007, E. 4.3 und 4.4; BGr, 24. Mai 2006, 2P.343/2005, E. 3.3; alle unter www.bger.ch).

5.  

5.1 Im vorliegenden Fall geht zwar aus den Eingaben und Akten nicht eindeutig hervor, wie gross die durchschnittlich zu erwartende Dachwassermenge der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin ist und welcher Anteil davon schliesslich in die Kanalisation gelangt. Fest steht jedoch, dass das Dachwasser im Fall eines Überlaufs des Regenwassertanks – über einen Gartenteich – in die Kanalisation gelangen kann. Dass für den Abfluss des Dachregenwassers ein Kanalisationsanschluss besteht, geht auch aus dem Kanalisations-, Werkleitungs- und Umgebungsplan des Grundstücks der Beschwerdegegnerin hervor. Von der Beschwerdegegnerin wird denn auch grundsätzlich nicht bestritten, dass weder der 10'000 Liter umfassende Wassertank noch der Gartenteich verhindern können, dass ein Teil des Regenwassers, das auf das 210 m2 grosse Dach fällt, über die Kanalisation abgeleitet wird. Demnach ist davon auszugehen, dass das Dachwasser aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwar teilweise, nicht aber gänzlich von der öffentlichen Kanalisation ferngehalten werden kann.

5.2 Die kommunale Verordnungsbestimmung, wonach auf die Grundtaxe der Kanalisationsanschlussgebühr ein Zuschlag von 30 % erhoben wird, wenn die örtlichen Verhältnisse kein Fernhalten von Dachwasser von der öffentlichen Kanalisation zulassen (Art. 12 Abs. 1 VGS), mag zwar im Ergebnis nicht einer exakt verursachergerechten Kostenverteilung entsprechen. Vor dem Hintergrund der in E. 4 dargelegten Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine Pauschalisierungsregel handelt, die im Zusammenhang mit einer einmalig erhobenen Anschlussgebühr zulässig ist. Dabei erscheint es sachgerecht, mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass auf die Erhebung des Dachwasserzuschlags nur dann zu verzichten ist, wenn das Dachregenwasser von der öffentlichen Kanalisation effektiv ferngehalten werden kann; dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kanalisationsanschluss einer Liegenschaft auch im Fall einer blossen Nutzungsmöglichkeit einen Vorteil bringt. Ist hingegen – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 5.1) – keine umfassende und dauerhafte Fernhaltung des Dachwassers von der Kanalisation möglich, so kann es nicht darauf ankommen, in welchem Umfang der Kanalisationsanschluss tatsächlich genutzt wird. Während eine einzelfallweise Prüfung des Nutzungsumfangs im Zusammenhang mit periodisch erhobenen Nutzungsgebühren sinnvoll erscheint und von Bundesrechts wegen vorgenommen werden muss, sind solche Differenzierungen bei der Erhebung einer einmaligen Anschlussgebühr wenig praktikabel und werden von der Rechtsprechung denn auch nicht als zwingend erforderlich erachtet (vgl. oben, E. 4). Demnach erscheint im vorliegenden Fall die Auferlegung des in Art. 12 Abs. 1 VGS vorgesehenen 30-prozentigen Dachwasserzuschlags als zulässig, auch wenn die Beschwerdegegnerin den vorhandenen Kanalisationsanschluss aufgrund eines Regenwassertanks bzw. Gartenteichs – zurzeit – nur in reduziertem Umfang für die Ableitung des Dachregenwassers nutzt. Eine Reduktion des Zuschlags kann auch nicht mit „besonderen Verhältnissen“ im Sinn von Art. 15 VGS gerechtfertigt werden; solche liegen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie dann vor, wenn ein Gebäude im Verhältnis zu seinem Versicherungswert einen extrem hohen oder extrem niedrigen Abwasseranfall aufweist, was vor allem bei Industriebauten gegeben sein kann (BGr, 29. Mai 2009, 2C_656/2008, E. 3.4, www.bger.ch), im vorliegenden Fall aber weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Die Vorinstanz griff somit auf unzulässige Weise in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin ein, indem sie aufgrund des – zum heutigen Zeitpunkt reduzierten – Nutzungsumfangs des Kanalisationsanschlusses zur Dachregenwasserableitung anordnete, der Dachwasserzuschlag sei auf die Hälfte des in Art. 12 Abs. 1 VGS vorgesehenen Ansatzes zu reduzieren.

5.3 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 15. September 2010 ist aufzuheben; der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2010 ist wieder herzustellen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der obsiegenden Beschwerdeführerin um eine relativ kleine Gemeinde handelt, die auf die Hilfe einer rechtskundigen Vertreterin angewiesen war, ist ihr gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 20).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 15. September 2010 wird aufgehoben und der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2010 wird wieder hergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…