{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00607_2011-03-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210580&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8cfde6a31f61571ba75c60c3f366e3be"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00607"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.03.2011  VB.2010.00607"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.03.2011  VB.2010.00607"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.03.2011  VB.2010.00607"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufstockung Wohnhaus: Beschwerdelegitimation; erweiterte Besitzstandsgarantie im Sinne von \u00a7 357 PBG. Das Anfechtungsinteresse braucht gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht mit dem Interesse \u00fcbereinzustimmen, das durch die von der beschwerdef\u00fchrenden Partei als verletzt bezeichneten Normen gesch\u00fctzt wird. Die vorliegend ger\u00fcgte Verletzung der Bestimmungen \u00fcber den Wohnanteil k\u00f6nnte zur Aufhebung der Baubewilligung f\u00fchren und damit dem Beschwerdef\u00fchrer einen praktischen Nutzen bringen (E. 3.2). \u00a7 357 PBG ist auch auf den Fall anzuwenden, bei welchem eine Baute Bestandesschutz geniesst, dies allerdings nicht aufgrund des Normalfalles, dass die materielle Rechtswidrigkeit infolge einer Rechts\u00e4nderung eingetreten ist, sondern weil die Baute von der Baubewilligungsbeh\u00f6rde in falscher Anwendung materieller Baunormen formell rechtskr\u00e4ftig bewilligt und die Baute entsprechend dieser Bewilligung errichtet wurde. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von \u00a7 357 Abs. 1 PBG gedeckt und bedeutet keine Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die erweiterte Bestandesgarantie von \u00a7 357 PBG grunds\u00e4tzlich nicht zum Zug kommt, wenn ein Bauwerk nicht durch eine \u00c4nderung der massgeblichen Rechtsgrundlagen, sondern durch einen Wandel des Sachverhalts rechtswidrig geworden ist, d.h. im Fall einer eigenm\u00e4chtigen, nicht formell bewilligten Bauausf\u00fchrung (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:06:37", "Checksum": "25cec63d616c33aaebbec0ae837ae4fb"}