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VB.2010.00608
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Januar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, zzt. Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug, hat sich ergeben: I. A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 30. Juni 2010 stellte er ein Gesuch um Bezug von „ca. Fr. 300.-“ ab seinem Sperrkonto, um fünf Bücher zu erwerben. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (nachfolgend Direktion der JVA) bewilligte den Bezug von max. Fr. 290.- ab dem Freikonto, den Rest ab Taschengeld. Auf entsprechendes Gesuch von A begründete die Direktion der JVA am 16. Juli 2010 ihren Entscheid. II. Dagegen rekurrierte A am 29. Juli 2010 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Justizdirektion). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 16. Juli 2010 und die Bewilligung, die gewünschten Bücher mit dem Sperrkontoguthaben zu bezahlen, unter Gewährung der allgemeinen Verfahrensgarantien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 13. Oktober 2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. A. Am 1. November 2010 erhob A gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte die anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Anträge. Am 9. November 2010 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Begründung ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2010. Der Stabsdienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich liess sich am 6. Dezember 2010 vernehmen, stellte den Antrag auf Beschwerdeabweisung und erklärte die Stellungnahme der Direktion der JVA vom 7. Dezember 2010 zum integrierten Teil seiner Vernehmlassung. B. Am 12. Dezember 2010 teilte A dem Verwaltungsgericht mit, er habe noch keine Stellungnahme der Gegenpartei erhalten, weshalb er um kurze Mitteilung ersuche. Auf entsprechendes Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2010 bestätigte A am 18. Dezember 2010, die eingegangene Vernehmlassung zugestellt erhalten zu haben, und ersuchte um „eine Kopie der Beilage“, die ihm in der Folge – unter Gewährung einer zehntägigen Frist zur freiwilligen Stellungnahme – zugestellt wurde (Protokollauszug, Verfügung vom 21. Dezember 2010). Am 31. Dezember 2010 (Poststempel vom 3. Januar 2011) reichte er eine Stellungnahme ein und stellte neu die Anträge auf Entschädigung der Kosten im Verfahren um Akteneinsicht sowie auf Aufhebung der Verfügung der Anstaltsdirektion vom 27. Oktober 2010, worin ihm weitgehende Einsicht in den Insassenordner gewährt worden war, dies alles unter Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln. 2. 2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. dazu und zum Folgenden VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). 2.2 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildet einzig die verweigerte Bewilligung eines Bezugs vom Sperrkonto des Beschwerdeführers für den Erwerb von Büchern zwecks Aus- bzw. Weiterbildung, was es im Beschwerdeverfahren zu überprüfen gilt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Aktualisierung des Vollzugsplans, worin nach dessen Dafürhalten insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten vorgesehen werden sollten, war indessen zu Recht nicht Thema des erstinstanzlichen Entscheids und ist somit vorliegend nicht zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt bezüglich der Verfügung vom 27. Oktober 2010. Der besagte Entscheid, womit dem Beschwerdeführer Einsicht in den Insassenordner – unter gewissen Einschränkungen – gewährt wurde, bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; diese Verfügung wurde in einem gesonderten Verfahren erlassen und vom Beschwerdeführer in der Folge nicht angefochten. Zwar stellte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31. Dezember 2010 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens formell den Antrag, die Verfügung vom 27. Oktober 2010 sei aufzuheben. Dieser Antrag erweist sich aber in jedem Fall als verspätet, sodass von einer Überweisung an die dafür zuständige Rekursinstanz abzusehen ist. Schliesslich sind die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Rahmen der beiden gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren (Nichtrückgabe von Akten; fehlende Begründung der Einstellung des Disziplinarverfahrens) mangels Bezugs zum angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu überprüfen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und nennt mehrere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.2 Die Verwaltungsbehörden sind gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs(justiz)behörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstands für die Beschaffung des die Entscheidgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Dies bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln ist. Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4 f.). 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient ebenfalls der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.). 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, Einsicht in die Akten zu nehmen, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4). 3.3.2 Zum Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört auch das Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre (Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31 Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten. 3.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). 3.4 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Replikrechts erachtet der Beschwerdeführer die Mitteilung der Vorinstanz als unverständlich, wonach es ihm freigestanden hätte, sich zur Vernehmlassung bzw. zu den genannten Unterlagen zu äussern. Die Vernehmlassungen seien zeitgleich mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 2. September 2010 zugesandt worden. Im gleichen Schreiben sei mitgeteilt worden, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen sei. Es sei ihm demnach verwehrt geblieben, sich zu äussern bzw. sachdienliche Unterlagen zum Sachverhalt beizutragen. Der Beschwerdeführer gibt das Schreiben der Vorinstanz vom 2. September 2010 unvollständig wieder. Darin wurde ihm angezeigt, dass die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und die Behandlungsfrist von 60 Tagen für den Rekursentscheid zu laufen beginne. Zu dieser Anzeige ist die Vorinstanz nach § 27c Abs. 1 VRG verpflichtet. Von einem zweiten Schriftenwechsel, worauf kein Anspruch besteht (vgl. § 26b Abs. 3 VRG), wurde abgesehen, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist und keine unvollständige Sachverhaltsermittlung darstellt, da in den zugestellten Vernehmlassungen keine neuen Vorbringen ersichtlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35). Wie im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt, hätte es dem Beschwerdeführer indessen freigestanden, der Rekursinstanz eine freiwillige Stellungnahme unter Beigabe von allfälligen sachdienlichen Unterlagen einzureichen und sich zu den ihm zugesandten Vernehmlassungen zu äussern, was er unterliess. Unter diesen Umständen liegt weder eine Verletzung des Replikrechts noch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor. 3.5 Nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte die Justizvollzugsanstalt bis heute, ihm Einsicht in die Vollzugsakten, insbesondere den Vollzugsplan, zu gewähren. Der Beschwerdeführer ersuchte die Direktion der JVA offenbar bereits am 22. Juli 2010 um Einsicht in seine Vollzugsakten, somit nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli 2010. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursverfahrens keinen Antrag auf Akteneinsicht mehr stellte und auch nicht vorbrachte, die Einsicht in seine Vollzugsakten sei ihm durch die Direktion verwehrt worden, verzichtete er damals offensichtlich auf die Rüge der Gehörsverletzung (vgl. Kölz/Röhl/Bosshart, § 8 N. 54). Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Vorinstanzen ist somit nicht ersichtlich. 4. 4.1 Als Verfahrensgegenstand bzw. als zu beantwortende Streitfrage führt der Beschwerdeführer insbesondere die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 BV sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinn von Art. 16 BV auf. Art. 10 Abs. 2 BV schützt alle wichtigen Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensgestaltung (BGE 118 Ia 305 E. 4a; 123 I 112 E. 4a). Letzteres beinhaltet insbesondere die freie Entscheidung, einer Arbeit nachzugehen und die Freizeit so zu gestalten, wie dies der Einzelne befürwortet (Rainer J. Schweizer in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 10 N. 26). Die Informationsfreiheit von Art. 16 Abs. 3 BV garantiert das Recht, Nachrichten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen aktiv zu beschaffen und sie wieder zu verbreiten. Die behördliche Verweigerung des Bezugs vom Sperrkonto für den Erwerb der gewünschten Literatur stellt ohne Weiteres eine Einschränkung der erwähnten Grundrechte dar. Es gilt somit zu prüfen, ob die infrage stehende Anordnung nach Massgabe von Art. 36 BV rechtmässig ist. Dazu müssen eine gesetzliche Grundlage (Art. 1) und ein öffentliches Interesse vorliegen (Abs. 2). Darüber hinaus hat die besagte Einschränkung verhältnismässig zu sein (Abs. 3), und sie darf nicht in den Kerngehalt der infrage stehenden Grundrechte eingreifen (Abs. 4). 4.2 Zunächst kann ausgeschlossen werden, dass die genannten Grundrechte durch die Verweigerung des Sperrkontobezugs in ihrem Kerngehalt beschnitten würden (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV): Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich erlaubt, die gewünschten Bücher aus seinem Freikonto – unter der Voraussetzung, dass genügend Geld darauf liegt – zu erwerben. 4.3 Ferner besteht eine gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV, um den Bezug vom Sperrkonto zwecks Erwerb von Büchern zu verweigern. Der Gefangene erhält für seine Arbeit nach Art. 83 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Abs. 1). Er kann während des Vollzugs aber nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Abs. 2, Satz 1 und 2). Gestützt auf Art. 387 Abs. 1 lit. e StGB setzte der Bundesrat in Art. 19 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 fest, dass die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt wird. Gemäss § 104 Abs. 1 der vom Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. b StJVG erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts (nachfolgend Richtlinien „Arbeitsentgelt“). Ziff. 4.1 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ sieht vor, dass das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet wird. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (Abs. 1). Wenn auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, kann die Anstaltsleitung während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, unter anderem für „besondere Aus- und Weiterbildung“ (Abs. 3 lit. b). Das Freikonto dient zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, insbesondere für: a) interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und Genussmitteln; b) Gebühren für Porti und die Benutzung von Telefon und Fernseher; c) Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente; d) Freizeitmaterial (Ziff. 4.3 Abs. 1 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“). Gemäss Ziff. 4.1 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ legt die Anstaltsordnung die prozentuale Aufteilung fest. Ebenso sieht § 127 lit. e JVV vor, dass die Hausordnung die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns sowie die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Barbeträge und die für besondere Verwendung reservierten Mindestguthaben regelt. In § 28 der Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies vom 6. Dezember 2006 (nachfolgend Hausordnung) ist vorgesehen, dass 30 Prozent des Arbeitsentgelts einem Sperrkonto gutgeschrieben werden. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste Zeit nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzugs richten sich nach den massgeblichen Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission (Abs. 1). 4.4 Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanwendung der genannten Rechtsakte durch die Vorinstanz, indem diese in ihrer Darstellung am Rande auf die Richtlinien „Arbeitsentgelt“ verweise, ohne diese im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Reglemente und Weisungen anzuwenden, was als Verstoss gelte. Die Vorinstanz erwähnte in Erwägung 3.2 den Zweck des Arbeitsentgelts, mithin unter Wiedergabe der entsprechenden Kommentarstelle sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dabei führte sie zutreffend aus, dass Art. 83 Abs. 2 StGB die Verwendung der Rücklage nur in der Zeit nach der Entlassung zulasse. Dies bedeute, dass ein Bezug vom Sperrkonto während des Strafvollzugs, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise möglich sei. Sie machte somit auf mögliche Ausnahmen aufmerksam, die in Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ ausdrücklich Erwähnung finden. Ob sich solche Ausnahmen im vorliegenden Fall ergeben, prüfte die Vorinstanz in der Folge, was sich im Übrigen auch aus § 15 Abs. 2 des Reglements der Direktion der Strafanstalt Pöschwies vom 3. Mai 2010 über das Arbeitsentgelt ergibt. Es trifft somit nicht zu, die Vorinstanz hätte die zur Anwendung kommenden Rechtsakte nicht angewendet. 4.5 Der Beschwerdeführer ist des Weiteren der Meinung, dass die gewünschten Bücher ihm zur Aus- und Weiterbildung dienen würden, weshalb eine in Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ erwähnte Ausnahme vorliege. In der Stellungnahme vom 26. März 2010 der Gruppen und des Sozialdienstes an die Direktion der JVA sei festgehalten, dass kein Einwand gegen die Bildung bestehe. Mit der Stellungnahme vom 7. Juli 2010 der Gruppen und des Sozialdienstes an die Direktion gehe hervor, dass nur Fachbücher zwecks Weiterbildung ab Sperrkonto bewilligt würden. Die Ausführung des Beschwerdegegners, dass die Bewilligung in einem formellen Rahmen stattfinden soll, sei unwahrscheinlich. Demnach sei die Strafanstalt die geeignete Stelle, um zu beurteilen, dass eine Weiterbildung für den Bezug ab Sperrkonto ausreiche, womit nun auch das Reglement zur Anwendung komme. Zunächst ist festzuhalten, dass das Guthaben auf dem Sperrkonto des Beschwerdeführers über Fr. 3'100.- beträgt. Ein Bezug davon wäre somit grundsätzlich möglich, falls einer der in Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ erwähnten Gründe dafür bestünde. Sodann stellt sich die Frage, ob ein Sperrkontobezug aufgrund „besonderer Aus- und Weiterbildung“ (Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien) zulässig wäre. Die infrage stehende Weiterbildung soll im Selbststudium erfolgen. Mithilfe der besagten Bücher möchte sich der Beschwerdeführer Wissen in Gebieten der deutschen Grammatik, der Argumentationstechnik und des Rechts aneignen. An sich ist der Erwerb von Fachbüchern zu Lernzwecken sehr zu begrüssen. Die Vorinstanzen, insbesondere die Direktion der JVA, anerkennen hingegen ein eigenständiges Studieren von Büchern indessen nicht als „besondere Aus- und Weiterbildung“ im Sinn von Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien „Arbeitsentgelt“. Sie bestehen darauf, dass eine „besondere Aus- und Weiterbildung“ in einem formellen Rahmen, wie beispielsweise durch Belegung eines Kurses oder Teilnahme in einem Aus- bzw. Weiterbildungsprogramm, durchzuführen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Vorweg ist bei der Verwendung von Mitteln aus dem Sperrkonto während des Strafvollzugs schon deswegen grösste Zurückhaltung angebracht, weil ein solches Vorgehen grundsätzlich im Widerspruch zum Bundesrecht steht (Art. 83 Abs. 2 StGB; Hans-Ulrich Meier/Ernst Weilenmann, Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A., 2007, Art. 83 N. 18). Zudem werden dadurch unzweckmässige Bezüge vom nicht frei verfügbaren Sperrkonto verhindert, die vordergründig mit der Anschaffung von Fachliteratur zum Selbststudium begründet würden oder der Anschaffung von Literatur dienten, die mangels Guthaben nicht aus dem Freikonto bezahlt werden könnten. Weiter sind nur Lernleistungen bei institutionalisierten Aus- und Weiterbildungen kontrollierbar und können gegebenenfalls mittels Diplom oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ausgewiesen werden. Dies entspricht einer nachhaltigen Resozialisierung, denn im Vergleich zu selbständig erworbenem, ungeprüftem Wissen wird sich ein solcher Abschluss mit grosser Wahrscheinlichkeit in günstiger Weise auf das Leben in Freiheit, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, auswirken und auch mit der Ausbildung in der Strafanstalt in Verbindung stehen. Dagegen ist ein nicht konzeptgebundenes, flexibles Selbststudium der besagten Bücher mit einer gewissen Themenvielfalt als Beschäftigung einzustufen, die eine inhaftierte Person in ihrer Freizeit ausübt und die ihr allenfalls zu einem höheren Bildungsniveau verhilft, was ihr nach der Entlassung möglicherweise von Nutzen sein kann. Dieses als Freizeitbeschäftigung zu kategorisierende Studium fällt daher nicht unter den in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien „Arbeitsentgelt“ erwähnten Begriff der „besonderen Aus- und Weiterbildung“ und wäre mit Geldern des Freikontos zu finanzieren (vgl. Ziff. 4.3 Abs. 1 lit. d der Richtlinien „Arbeitsentgelt“). 4.6 Es gilt schliesslich zu prüfen, ob der verweigerte Bezug in Höhe von Fr. 300.- vom Sperrkonto für den Erwerb der fünf Fachbücher vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand hält (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Dabei muss die staatliche Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Überdies darf der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Auch ist zu prüfen, ob zwischen dem angestrebten Ziel und den zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkungen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Haller/Keller, N. 321 f.). 4.6.1 Die Einschränkung des mit der persönlichen Freiheit und der Informationsfreiheit in Zusammenhang stehenden Büchererwerbs ist mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen, das Guthaben auf dem Sperrkonto möglichst unangetastet zu lassen, um der inhaftierten Person – unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgrundsatzes – den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben zu erleichtern, namentlich die Mittel für den Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern (vgl. BGE 125 IV 234 E. 3b). Nach Massgabe der vom Beschwerdeführer erwähnten Selbstverantwortung, die mit der Einführung des Arbeitsentgelts bezweckt wurde (vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. Auflage, Bern 2009, S. 152 N. 102), und der nach Art. 75 Abs. 4 StGB auferlegten Pflicht, aktiv bei Sozialisierungsbemühungen mitzuwirken, worunter auch der Umgang mit den Finanzen fällt, soll die inhaftierte Person schliesslich dazu gebracht werden, mit den ihr frei zur Verfügung stehenden Mitteln haushälterisch umzugehen. 4.6.2 Wie bereits erwähnt, ist es dem Beschwerdeführer während des Strafvollzugs grundsätzlich möglich, Fachliteratur zu beschaffen (vorn E. 4.2). Diese kann er mit dem Guthaben auf dem Freikonto bezahlen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit denn auch regelmässig Gebrauch. Die Vorinstanz hielt überdies zutreffend fest, er könne die fünf infrage stehenden Bücher ohne Weiteres gestaffelt durch Bezüge von seinem Freikonto erwerben, worauf Fr. 290.- lagen. Da diese Fachbücher nicht mit einer institutionalisierten Aus- oder Weiterbildung in Zusammenhang stehen und folglich nicht sogleich benötigt werden, scheint die zeitliche Staffelung des Erwerbs als zumutbar. Um über ein genügendes Guthaben auf dem Freikonto zu verfügen, bestünde gemäss Vorbringen der Anstaltsdirektion im Übrigen die Möglichkeit, jährlich einen einmaligen Übertrag in Höhe von maximal Fr. 500.- vom Sperrkonto auf das Freikonto zu beantragen. 4.6.3 Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer als inhaftierte Person zukommenden Selbstverantwortung, der ihm nach Art. 75 Abs. 3 StGB auferlegten Resozialisierungspflicht und der grundsätzlich nicht frei verfügbaren Mittel auf dem Sperrkonto ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass ein Bezug von ebendiesem Konto für den Erwerb von Fachliteratur, die nicht im Rahmen einer besonderen institutionalisierten Aus- und Weiterbildung benötigt wird, nicht bewilligt wurde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Vertrauensschutz, indem er vorbringt, es seien ihm seit 2004 verschiedene Ausgaben für Kochen, Opferhilfezahlungen, PC-Zubehör und Bücher ab dem Sperrkonto bewilligt worden. Überdies erwähnt er einen Bezug ab dem Sperrkonto für den Erwerb eines juristischen Buchs, der ihm am 21. Juni 2010 bewilligt worden sei. Es sei nicht erkennbar, inwiefern hier eine gemischte Bewilligung vorliege, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners blosse Behauptungen darstellten. 5.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder Sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Er setzt weiter voraus, dass gestützt auf berechtigtes Vertrauen nicht mehr rückgängig zu machende nachteilige Dispositionen getroffen wurden und dass nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Vertrauensschutz ist nur zu bejahen, wenn die Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz gehandelt hat und der Betroffene sich nicht unverzüglich Kenntnis über die Unrichtigkeit der Auskunft verschaffen konnte (BGE 131 II 627 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.3 Zunächst ist zu erwähnen, dass die vorliegend anwendbaren Richtlinien „Arbeitsentgelt“ erst seit 1. Januar 2007 in Kraft sind. Allfällige vorgängig gewährte Bezüge vom Sperrkonto erfolgten demnach nicht gestützt auf die besagten Richtlinien. Dem eingereichten Kontoauszug ist sodann zu entnehmen, dass im Jahr 2006 und im Jahr 2008 Gelder vom Sperrkonto des Beschwerdeführers an eine Buchhandlung sowie ein Verlagshaus überwiesen wurden. Ob er mit diesen Sperrkontobezügen tatsächlich Bücher erwarb, die überdies nicht für eine institutionalisierte Aus- und Weiterbildung verwendet wurden, ist nicht bekannt. Offensichtlich bewilligte die Direktion der JVA am 21. Juni 2010 jedenfalls einen Bezug ab Sperrkonto in Höhe von Fr. 66.- für den Erwerb eines juristischen Buchs, was sie später als Versehen bezeichnete. Da Geld vom Sperrkonto bezogen wurde, bleibt unerheblich, ob zur Begleichung des gesamten Buchpreises auch ein Bezug vom Freikonto getätigt werden musste. Keinesfalls kann sich der Beschwerdeführer jedoch für den streitbetroffenen Sperrkontobezug auf den Vertrauensschutz berufen, selbst wenn ihm in der Vergangenheit für den Erwerb von Fachliteratur solche Bezüge bewilligt worden sein sollten: Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, es fehle vorliegend bereits daran, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Dispositionen getätigt habe, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 631, 660). 6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung, insbesondere für die Kosten der Aktenkopien, ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:… |