{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00608_2011-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210380&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c15c6331227bf9010bc641c403ed271"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00608"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2011  VB.2010.00608"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2011  VB.2010.00608"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2011  VB.2010.00608"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug | Strafvollzug: Verweigerter Sperrkontobezug f\u00fcr den Erwerb von Fachb\u00fcchern. Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Geh\u00f6r (E. 3.1-3). Es liegt weder eine Verletzung des Replikrechts noch eine unvollst\u00e4ndige Sachverhaltsermittlung vor (E. 3.4). Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich (E. 3.5). Rechtsgrundlagen zur Einschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Freiheit und der Informationsfreiheit (E. 4.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re es grunds\u00e4tzlich erlaubt, die gew\u00fcnschten B\u00fccher aus seinem Freikonto zu erwerben, weshalb die genannten Grundrechte durch die Verweigerung des Sperrkontobezugs nicht in ihrem Kerngehalt beschnitten sind (E. 4.2). Gesetzliche Grundlage zur Verweigerung eines Sperrkontobezugs zwecks B\u00fcchererwerbs (E. 4.3). Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die zur Anwendung gelangenden Rechtsakte nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte (E. 4.4). Das eigenst\u00e4ndige Studieren von B\u00fcchern f\u00e4llt als Freizeitbesch\u00e4ftigung nicht unter den in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission \u00fcber das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten erw\u00e4hnten Begriff der \"besonderen Aus- und Weiterbildung\" und w\u00e4re gem\u00e4ss Ziff. 4.3 Abs. 1 lit. d dieser Richtlinien mit Geldern des Freikontos zu finanzieren (E. 4.5). Der verweigerte Sperrkontobezug f\u00fcr den Erwerb der f\u00fcnf Fachb\u00fccher h\u00e4lt schliesslich vor dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit stand (E. 4.6). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich bez\u00fcglich des streitbetroffenen Sperrkontobezugs nicht auf den Vertrauensschutz berufen, selbst wenn ihm in der Vergangenheit f\u00fcr den Erwerb von Fachliteratur solche Bez\u00fcge bewilligt worden sein sollten, denn er hat keine Dispositionen gest\u00fctzt auf eine Vertrauensgrundlage get\u00e4tigt, die ohne Nachteile nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnten (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:05:33", "Checksum": "922fd01b23497b97431abae579711e39"}