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VB.2010.00610
Urteil
der 3. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat D, vertreten durch RAC Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung, hat sich ergeben: I. A. B und A erhoben am 27. April 2009 Einsprache gegen den amtlich publizierten Entscheid des Gemeinderats von D (nachfolgend Gemeinderat) betreffend Projektvorschläge über bauliche Massnahmen zur Umsetzung der Tempo-30-Zonen im Gebiet E/F/G/H-Strasse in der Gemeinde D. Sie beantragten, das ausgeschriebene Projekt sei zurückzuziehen; eventualiter seien entlang der I-Strasse in D nur Tempo-30-Zonen ohne Verkehrssicherheitsmassnahmen durchzuführen. In der Folge überarbeitete der Gemeinderat den Projektplan. B. Nach erfolgter schriftlicher Konsultativabstimmung unter den Bewohnern im Gebiet J/E/F/K-Strasse/G über die Einführung von Tempo-30-Zonen und auf entsprechenden Antrag des Gemeinderats erliess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei, am 7. Dezember 2009 verschiedene Verkehrsanordnungen, worin sie im Wesentlichen auf dreizehn Strassen(-teilstücken) in der Zone E/F/G die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festlegte und als entsprechende Zone signalisierte. Der Gemeinderat setzte die Projektpläne für die baulichen Massnahmen in den Tempo-30-Zonen E/F/G am 11. Januar 2010 fest. Die amtliche Publikation der Verkehrsanordnungen erfolgte am 15. Januar 2010. II. Neben anderen Anwohnern der I-Strasse erhoben B und A am 12. Februar 2010 Rekurs gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion und gegen den Beschluss des Gemeinderats beim Bezirksrat L (nachfolgend Bezirksrat) bzw. beim Regierungsrat mit den Rechtsbegehren, es sei auf die baulichen Massnahmen und die Festlegung der Tempo-30-Zone bezüglich der I-Strasse in D zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen umfassende Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ausserdem sei ein Augenschein vorzunehmen. Eventualiter sei lediglich die Festlegung der Tempo-30-Zone ohne bauliche Massnahmen vorzusehen. Am 11. Oktober 2010 trat der Bezirksrat mangels Legitimation auf den Rekurs von B und A nicht ein und eröffnete seinen Entscheid den Parteien. III. A. Dagegen gelangten B und A am 3. November 2010 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, das Rechtsmittel sei entgegenzunehmen und sofort bis zum Vorliegen des Beschlusses des Regierungsrats gegen den Rekurs vom 10. Februar 2010 zu sistieren, nachdem der Regierungsrat bis dahin noch nicht entschieden hatte. Vorsorglich sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, an Ort und Stelle ein Augenschein durchzuführen, der Beschluss des Bezirksrats vom 11. Oktober 2010 aufzuheben und die Gemeinde D anzuweisen, auf die baulichen Massnahmen zu verzichten. Weitere Anträge würden nach Vorliegen des Beschlusses des Regierungsrats folgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des/der Beschwerdegegners/-in. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2010, bis zum Ende der laufenden Beschwerdefrist eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, kamen B und A am 1. Dezember 2010 nach. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2010 sistierte das Verwaltungsgericht das eingeleitete Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Rekursentscheids des Regierungsrats über die Festsetzung der Tempo-30-Zone. B. Soweit nicht gegenstandslos geworden, trat der Regierungsrat am 11. Mai 2011 auf den Rekurs von B und A mangels Legitimation nicht ein. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2011 hob das Verwaltungsgericht die Sistierung auf, setzte das Verfahren fort und lud den Gemeinderat von D sowie den Bezirksrat ein, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung einzureichen. Am 27. Juli 2011 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat von D liess seine Beschwerdeantwort am 17. August 2011 einreichen, worin er beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne; unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren Rekurs nicht eingetreten, berufen sie sich auf eine formelle Rechtsverweigerung. Diesbezüglich steht ihnen die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 28). Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als gegenstandslos. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eintrat. 2. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (vgl. RB 1995 Nr. 12, E. 1, mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Der von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein erübrigt sich hier, weil die massgebliche Sachlage aus den Akten und insbesondere den bereinigten Projektunterlagen "Tempo 30 – Zone E/F/G", worin unter anderem eine grossmassstäbliche detailgetreue zeichnerische Wiedergabe der I-Strasse zu finden ist, hinreichend ersichtlich ist. 3. 3.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. § 21 Abs. 1 VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 StrassG) sowie bei Anfechtung von in Zusammenhang mit Tempo-30-Beschränkungen erlassenen baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen (VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124, E. 2.2). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die neuere Rechtsprechung den Kreis der Rekursberechtigten bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen erheblich eingeschränkt habe und diese Praxis auch bei der Anfechtung von baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen Anwendung finde. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 3.2 Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00576, E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Auch genügt Anstössereigenschaft als solche für die Rekurslegitimation nicht. Vielmehr müssen Anstösser von der infrage stehenden Massnahme besonders betroffen sein, was insbesondere mit einer erschwerten Zufahrt oder befürchteten vermehrten Immissionen der Fall wäre (vgl. VGr, 7. April 2005, VB.2004.00558, E. 2.2.1). Mit welchen konkreten Nachteilen die Verkehrsanordnung für einen Rekurrenten verbunden ist und ob diese Nachteile ihn im Gegensatz zur Allgemeinheit in besonderer Weise treffen, muss in jedem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände geprüft werden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass bezüglich der Frage der Rechtsmittelberechtigung keine vertiefte Prüfung des Einzelfalls durch die Vorinstanz erfolgt sei. Zunächst würden die vorgesehenen Ausbuchtungen nicht nur die Sichtverhältnisse wesentlich erschweren, insbesondere für die Ausfahrt aus der Garage, indem die heutige freie Sicht voll eingeschränkt würde, sondern auch die Manövrierbarkeit und Verkehrssicherheit. Sie seien somit direkt und unmittelbar betroffen. Eine stärkere Betroffenheit als die Allgemeinheit sei sodann nicht zu berücksichtigen. Die grössere Allgemeinheit im Sinn des Bezirksrats benutze die I-Strasse kaum bzw. überhaupt nicht. Die I-Strasse sei eine reine Zubringerstrasse für Anwohner. Durchgangsverkehr bestehe keiner. Die Allgemeinheit werde vorliegend folglich von gelegenheitlichen Benutzern (Besuchern, Zubringern) gebildet. Dass sich keine erhöhten Lärm- und Abgasemissionen ergäben, da die I-Strasse wenig benutzt und schon heute nur langsam gefahren werde, sei falsch, weil damit den besonderen Verhältnissen nicht Rechnung getragen werde. Heute werde zwar langsam, aber mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Bauliche Beschränkungen würden – wie die Erfahrung zeige – Brems- und Beschleunigungsmanöver verursachen. Dies führe zu vermehrten Immissionen und Lärm, ganz besonders, wenn in tiefen Gängen gefahren werde. Die Beschwerdeführenden seien mehr als irgendwelche andere betroffen, indem sie Leidtragende eben dieser zusätzlichen Emissionen und Schikanen seien. Wegen der baulichen Massnahmen werde die Strasse als Spiel- und Sportplatz missbraucht. Die Sichtverhältnisse würden massiv eingeschränkt, was zu erhöhter Unfallgefahr führe. Die Verkehrssicherheit werde durch die vorgesehenen Massnahmen nicht erhöht, sondern klar vermindert. Dies könne und dürfe nicht Sinn dieser Massnahmen sein. Vor allem führe dies in erster Linie zu einer höheren aktiven und passiven Gefährdung der Anwohner wie der Beschwerdeführenden. 5. Die Vorinstanz erwog, dass durch die erzwungenen Slalomfahrten die Beschwerdeführenden nicht mehr betroffen seien als jeder beliebige Strassenbenützer. Nach deren Angaben werde schon heute langsam gefahren, sodass nicht zu erwarten sei, dass durch abruptes Bremsen und übermässiges Beschleunigen wesentliche Lärm- und Abgasimmissionen entstehen würden. Insbesondere vor den Liegenschaften I-Strasse 01 und 02 seien keine zusätzlichen Immissionen zu befürchten, da dort keine Fahrbahnverengungen geplant seien. 5.1 Die I-Strasse ist keine etwa mittels Verboten zugunsten der berechtigten Anwohner und Zubringer beschränkte Strasse, weshalb der Benutzerkreis entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht eingeschränkt ist. Folglich ist die Verwendung des Begriffs "Allgemeinheit" durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Als Anstösser müssen die Beschwerdeführenden sodann von den festgelegten Verkehrsanordnungen besonders betroffen sein, was sich nicht erkennen lässt. Insbesondere wurden bei ihrer Liegenschaft an der I-Strasse 01 keine baulichen Massnahmen festgesetzt, weshalb die Garagenzufahrt der Beschwerdeführenden nicht unmittelbar als beeinträchtigt gilt und ihre Fahrzeuge an jener Örtlichkeit ohne Weiteres manövrierbar bleiben. Überdies befindet sich die nächst gelegene Fahrbahnverengung erst bei der Einmündung in den N-Weg zwischen den Liegenschaften I-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04) und 05 (Kat.-Nr. 06) und somit rund 25 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entfernt. Eine weitere Fahrbahnverengung wurde auf der gegenüberliegenden Seite beim unbebauten Grundstück Kat.-Nr. 07 und rund 40 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entfernt festgelegt. Schliesslich ist eine beim M-Weg gelegene und von der besagten Liegenschaft rund 70 m entfernte bauliche Massnahme geplant, die indessen in einem separaten Projekt noch bestimmt werden muss. 5.2 Mit der vorgesehenen Bauweise der Einengungen ist einerseits die Sicht der Verkehrsteilnehmenden gewährleistet. Andererseits werden diese in die Strassenmitte gezwungen, sodass ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie würden von den Beschwerdeführenden beim Verlassen der Garage rechtzeitig wahrgenommen. Überdies bewirken die festgelegten baulichen Massnahmen und die damit einhergehende kurvige Strassenführung zusätzlich eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, indem eine Temporeduktion aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse erzwungen wird. Angesichts der Distanz zu den erwähnten baulichen Massnahmen sind bei der Liegenschaft I-Strasse 01 auch keine übermässigen Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, ist aufgrund der festgesetzten Tempo-30-Zonen nicht mit abrupten Bremsungen und raschem Beschleunigen durch die Verkehrsteilnehmer zu rechnen, da mit dieser funktionellen Verkehrsanordnung ein ruhigeres Fahrverhalten der Automobilisten erreicht wird (vgl. Fachbroschüre "Tempo-30-Zonen" der Beratungsstelle für Unfallverhütung, unter www.bfu.ch) und eine massive Beschleunigung der Fahrzeuge in diesen Zonen gar nicht mehr infrage kommt. 5.3 Unter diesen Umständen besteht keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden durch die festgelegten baulichen Massnahmen, weshalb ihre Legitimation zu deren Anfechtung von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln durch die Gemeinwesen werden zu den angestammten amtlichen Aufgaben gezählt, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |