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VB.2010.00623
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 widerrief das Migrationsamt die bis 8. November 2012 gültigen Aufenthaltsbewilligungen von A, geboren 1973, sowie deren Tochter B, geboren 1995, beide Staatsangehörige von Brasilien, und ordnete an, sie hätten das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. Es erwog im Wesentlichen, dass die Ehe von A mit dem im Kanton Zürich niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen D, geboren im Jahr 1978, nach knapp zwei Jahren gescheitert sei und ihr daher kein Anwesenheitsanspruch mehr zustünde; eine Rückkehr nach Brasilien zusammen mit ihrer Tochter sei zumutbar. II. Dagegen liessen die Betroffenen durch ihren Rechtsvertreter am 27. Juli 2010 "zur Fristenwahrung vorsorglich Rekurs" einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Begründung werde sofort nachgereicht, sobald die Akten vorliegen würden. Am 1. September 2010 reichte der Rechtsvertreter eine begründete Rekursschrift ein. Eine weitere Eingabe materiellen Inhalts erfolgte am 7. September 2010. Mit Beschluss vom 29. September 2010 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, da dieser formell mangelhaft bzw. verspätet erfolgt sei. III. Am 8. November 2010 liess A, auch im Namen ihrer Tochter, durch ihren Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf den Rekurs sei einzutreten; eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen. Ausserdem sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während sich die beschwerdebeklagte Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2011 reichte das Migrationsamt eine Mitteilung betreffend die Ehescheidung von A und D zu den Akten, und am 9. Februar 2011 liess Elisangela Ferreira Lino dem Verwaltungsgericht belegen, dass sie seit 4. Februar 2011 mit dem Schweizer Bürger E, geboren 1955, verheiratet ist. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage rechtsverletzend erfolgt ist. Hingegen ist dem Gericht unter diesen Umständen ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid verwehrt. Soweit die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht um Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligungen begehren, ist darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Der Rekurs ist sodann nach § 22 Abs. 1 und 2 VRG innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. 2.2 Nach langjähriger Rechtsprechung und Praxis bezweckt § 23 Abs. 2 VRG lediglich, einen überspitzten Formalismus zu vermeiden, und dient nicht dazu, die gesetzliche Frist zu verlängern. Eine Nachfristansetzung bildet die Ausnahme, welche insbesondere Unbeholfenen und Rechtsunkundigen zugutekommen soll oder es erlaubt, einen versehentlich unterlaufenen Mangel zu beheben. Berufsmässigen Rechtsvertretern steht diese Ausnahmeregel dagegen grundsätzlich nicht zur Verfügung, da sie die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen müssen (vgl. RB 1999 Nr. 11; VGr, 12. Dezember 2007, VB.2007.00313, E. 2; VGr, 29. Juli 2010, VB.2010.00226, E. 2; BGE 108 Ia 209; BGE 123 II 359 E. 6b/bb; BGE 118 Ib 134 E. 2; BGE 112 Ib 635 E. 2a). 3. 3.1 Bei der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche sich der Rechtsvertreter beruft, handelt es sich nicht um eine Änderung, sondern lediglich um eine Präzisierung. Diese kann im Einzelfall einschlägig sein, indessen nicht unbesehen auf ähnliche Fälle übertragen werden (vgl. VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00557, E. 2.4.1). Namentlich wurde in diesen Entscheiden jeweils nur geprüft, ob die Säumnis vonseiten des Rechtsvertreters oder des Staates zu vertreten war. Vorliegend darf indes unstreitig davon ausgegangen werden, dass es der Sphäre der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen ist, dass sie sich erst kurz vor Fristablauf noch an einen Rechtsanwalt gewendet hat. 3.2 Sodann ist bei der Auslegung von § 23 Abs. 2 VRG davon auszugehen, dass Abs. 1 vorschreibt, ein Rekurs sei mit Antrag und Begründung innert der gesetzlichen Frist einzureichen. Die Bestimmung würde wirkungslos, wenn sich jeder Rekurrent durch eine unbegründete Rekurserhebung über die Nachfrist von Abs. 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 3). Kümmert sich ein Rechtsanwalt nach einer vorsorglichen Rekurseingabe nicht unverzüglich darum, dass die erforderliche Begründung sofort nachgereicht wird, führt dies faktisch zur verpönten Verlängerung der Begründungsfrist. Dies wäre auch mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV unvereinbar und würde überdies der Vernachlässigung von Eigenverantwortung einer Partei Vorschub leisten. Daran ändert nichts, wenn dies mit einer vorsorglichen Eingabe nicht beabsichtigt war. 3.3 Vorliegend haben die Akten dem Rechtsvertreter am 2. August 2010 vorgelegen. Wieso die Begründung seiner Rekursanträge, welche im Übrigen nur knapp drei Seiten umfasst, erst am 1. September 2010 erfolgt ist, ist nicht einzusehen und steht auch im Widerspruch zu seiner Ankündigung, die Begründung sofort nach Vorliegen der Akten nachzureichen. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass der Rechtsvertreter am 12. August 2010 noch ein Gesuch um Fristerstreckung bis am 23. August 2010 betreffend die Rücksendung der Akten gestellt hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 1 sei seit Anfang August bis 16. August 2010 ferienhalber noch abwesend. Obwohl seinem Gesuch offenbar nicht stattgegeben worden war, hat der Rechtsvertreter insgesamt eine zusätzliche Begründungsfrist von über 30 Tagen für sich beansprucht, was nicht angeht. Angesichts der Streitsache in materieller Hinsicht – es handelt sich um eine gewöhnliche Verhältnismässigkeitsprüfung – wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Begründung nach Einsicht in die Akten unverzüglich, und damit auch innert der üblichen Nachfrist von zehn Tagen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 29; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 6), zu verfassen und der Rekursinstanz einzureichen. Da er dies unterlassen hat, ist sein Verhalten spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu schützen, sodass im Ergebnis zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Dementsprechend hat der Regierungsrat auch zutreffend ausgeführt, es hätten vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung bestanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65 a Abs. 1, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |