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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2010.00625
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Dezember 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich ergeben:
I.
A. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 31. Mai 1990 gegen den italienischen
Staatsangehörigen A Anklage wegen Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das damalige
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Er wies 21
– mit einer Ausnahme einschlägige – Vorstrafen auf und war jeweils wegen Einreisens
ohne gültigen Ausweis und/oder Missachtung der gegen ihn bestehenden Landesverweisung
bestraft worden. Nach dem damals erstellten ärztlichen Gutachten stellten seine
Grenzüberschreitungen psychotische Handlungen dar, für welche er als
unzurechnungsfähig angesehen werden musste. Das Bezirksgericht Zürich sprach
ihn am 11. Oktober 1990 wegen Schuldunfähigkeit frei und wies ihn im Sinn
von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB; in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in eine
Pflegeanstalt ein. In der Folge hielt er sich bis Mitte des Jahres 2000 im
Psychiatriezentrum C auf und trat dann in das Wohnheim D über, wo er bis heute
weilt.
B. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Verfügung vom 23. November 2007
fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A aus der
stationären Massnahme nicht gegeben seien, und beantragte dem Bezirksgericht
Zürich, darüber zu entscheiden, ob die stationäre Behandlung um höchstens fünf
Jahre zu verlängern sei. Darauf verlängerte dieses am 27. März 2008 die
stationäre Massnahme um fünf Jahre.
C. Der Justizvollzug hob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 1. Juni
2010 auf, da deren Fortführung aussichtslos sei, und wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Disp.-Ziff. II).
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Juli 2010
bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fortführung der stationären
Massnahme. Des Weiteren sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses
festzustellen bzw. eventualiter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die
einstweilige Fortführung der Massnahme für die Dauer des Rekursverfahrens
anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung. Die Justizdirektion hiess den Rekurs am 5. Oktober 2010
teilweise gut, hob Disp.-Ziff. II der Verfügung des Justizvollzugs vom 1. Juni
2010 auf und gewährte A für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Des Weiteren gewährte sie A
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.
III.
A erhob dagegen am 8. November 2010
beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der zweite Absatz von
Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Rekurses
gegen die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit)
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 15. bzw. 18. November
2010 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Näher zu
untersuchen ist im Folgenden die Legitimation des Beschwerdeführers zur
Beschwerdeerhebung (vgl. E.2).
2.
2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche
Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines
materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge
hätte. Es genügt die Geltendmachung der Beeinträchtigung rein tatsächlicher –
materieller oder ideeller – Interessen. Alle Argumente, die im Ergebnis zur
Gutheissung des Antrags führen können, sind zulässig. Weder muss ein rechtlich
geschütztes Interesse vorgebracht werden noch muss das vorgebrachte Interesse
unter den Schutzzweck einer als verletzt angerufenen Rechtsnorm fallen. Die
Beeinträchtigungen müssen allerdings nach objektivierter Betrachtungsweise
vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind
nicht zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschwerdeführers sind
grundsätzlich unerheblich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N.21).
2.2
Der Beschwerdeführer führt aus, er würde durch die
Aufhebung der stationären Massnahme in seinen privaten Interessen verletzt, da
er in der Massnahme verbleiben wolle und dies für ihn die einzige Möglichkeit
einer menschenwürdigen Existenz darstelle. Die Aufhebung würde zu einer
Exazerbation seiner Erkrankung führen, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil
entstünde. Schliesslich bestehe im Sinn der Deliktsprävention auch ein offensichtliches
öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Massnahme. Dem habe das
Bezirksgericht Zürich durch die Anordnung und Verlängerung der Massnahme
Rechnung getragen. Dies habe es im Bewusstsein getan, dass eine Heilung der
Schizophrenie nicht möglich sei, sein Gesundheitszustand aber massgeblich
stabilisiert und kontrolliert werden könne. Nicht zuletzt aus menschlichen und
fürsorgerischen Gründen sei die Massnahme unter der Geltung des alten
Strafgesetzbuchs angeordnet sowie unter dem revidierten Straf- und
Massnahmenrecht bestätigt und verlängert worden.
2.3
Demnach macht der Beschwerdeführer primär
gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für die
Beschwerdeerhebung geltend. Er substanziiert indessen nicht, inwiefern sein
Verbleib in der stationären Massnahme dem öffentlichen Interesse in Gestalt der
Deliktsprävention diene. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlichen Nachteile genügen, um ein
schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Die Justizdirektion liess die Frage offen,
führte dazu jedoch aus, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung
habe, wenn er zur Begründung seines Rekurses v.a. geltend mache, die stationäre
Massnahme sei als für ihn massgeschneiderte Lösung aufrechtzuerhalten.
2.3.1 Das Verwaltungsgericht bezeichnete
in einem Entscheid vom 20. Februar 2003 die Legitimation eines Gefangenen
als zweifelhaft, der sich gegen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
wehrte, da ihm diesfalls die Drogenbande, für die er gearbeitet habe, in
ernsthafte Lebensgefahr brächte (VB.2003.00056 E.2). In einem weiteren
Entscheid vom 17. November 2004 thematisierte das Verwaltungsgericht die
Beschwerdelegitimation eines Gefangenen, der sich gegen seine bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug wehrte, da ihm dadurch die sofortige
Ausschaffung nach Mazedonien bevorstehe, wo er keine berufliche und finanzielle
Perspektive habe, und er zudem mit ernsthaften Nachteilen durch seinen
ehemaligen Auftraggeber im Betäubungsmittelmilieu zu rechnen habe. Es liess die
Eintretensfrage wiederum offen (VB.2004.00340 E.1.2.3).
Das
Bundesgericht führte in einem älteren Entscheid aus, es sei einem Gefangenen
nicht verwehrt, mit Beschwerde geltend zu machen, der Entscheid, der ihm die
bedingte Entlassung zugestehe, sei rechtsverletzend. Es präzisierte jedoch
sogleich, er habe ein Beschwerderecht gegen einen Entscheid, welcher ihm eine
Scheinfreiheit gewähre und Bedingungen enthalte, welche er für inakzeptabel
halte (BGE 101 Ib 452 E.1). Dabei hatte das Bundesgericht die bedingte
Entlassung eines Alkoholikers zu beurteilen, welcher während der dreijährigen
Probezeit unter die Aufsicht der Alkoholikerfürsorge gestellt werden sollte,
wogegen er sich wehrte.
2.3.2 Im Gegensatz zur Ausgangssituation
im erwähnten Bundesgerichtsentscheid macht der Beschwerdeführer nicht geltend,
durch die Aufhebung der stationären Massnahme erlange er lediglich eine
Scheinfreiheit. Vielmehr will er bewusst auf seine Freiheit verzichten. Ebenso
wenig rügt er, die Aufhebung der stationären Massnahme enthalte für ihn
inakzeptable Bedingungen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Er führt wohl
eine Exazerbation seiner Erkrankung an, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil
entstehe. Die Erhaltung seiner psychischen und physischen Gesundheit allein ist
jedoch nicht durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen gedeckt, welcher
lediglich in der Deliktsprävention liegt, nicht aber in rein fürsorgerischen Überlegungen
(Marianne Heer, Basler Kommentar, 2. A., 2007, Art. 62c StGB N.17).
Bei einer
objektivierten Betrachtung (vgl. E.2.1) ist daher davon auszugehen, dass die
schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit der vorbehaltlosen
Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert sind, weshalb es an
einer Eintretensvoraussetzung gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG fehlt. Demnach ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des
Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.
3.1
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2
VRG).
3.2
Zu prüfen bleibt allerdings sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
3.2.1 Gemäss § 16 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,
das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.32).
3.2.2 Von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist angesichts seines langjährigen Aufenthalts in einer stationären
Massnahme ohne nennenswerte Einkünfte auszugehen. Die Beschwerde kann nicht als
aussichtslos bezeichnet werden, da das Verwaltungsgericht die Frage der
Beschwerdelegitimation in vergleichbaren Fällen bisher offenliess, weshalb dieser
Beschwerdeausgang für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres voraussehbar
war. Angesichts seiner psychischen Verfassung benötigte er auch einen
Rechtsbeistand. Demnach ist ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt
B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen
nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997).
3.3
Die Gerichtskosten sind demnach auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Hinzuweisen bleibt auf § 16 Abs. 4 VRG, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
für das Beschwerdeverfahren gewährt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
3. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
Rechtsanwalt B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt wird.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an…