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Geschäftsnummer: VB.2010.00625  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.12.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.07.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme


Strafvollzug: Beschwerdelegitimation bei Aufhebung einer stationären Massnahme

(Wegen Aussichtslosigkeit hob das Amt für Justizvollzug die stationäre Massnahme des psychisch kranken Beschwerdeführers auf. Dieser wehrt sich dagegen und beantragt deren Fortführung.)

Die Beschwerdelegitimation setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht primär gesundheitliche Interessen geltend (E. 2.3). Das Bundesgericht gestand einem Gefangenen die Beschwerdelegitimation zu gegen die gewährte bedingte Entlassung, welche ihm nach seiner Ansicht eine Scheinfreiheit gewährte und inakzeptable Bedingungen enthielt (E. 2.3.1). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Erhaltung seiner psychischen und physischen Gesundheit allein ist nicht gedeckt durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher lediglich in der Deliktsprävention liegt. Nach einer objektivierten Betrachtung sind die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit der vorbehaltlosen Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten (E. 2.3.2).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 3).

Nichteintreten auf die Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFHEBUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BESCHWERDELEGITIMATION
ENTLASSUNG (STRAFRECHT)
LEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STATIONÄRE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I Ziff. 1 StGB
Art. 62c Abs. I lit. a StGB
§ 16 VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00625

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Dezember 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,  

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 31. Mai 1990 gegen den italienischen Staatsangehörigen A Anklage wegen Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das damalige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Er wies 21 – mit einer Ausnahme einschlägige – Vorstrafen auf und war jeweils wegen Einreisens ohne gültigen Ausweis und/oder Missachtung der gegen ihn bestehenden Landesverweisung bestraft worden. Nach dem damals erstellten ärztlichen Gutachten stellten seine Grenzüberschreitungen psychotische Handlungen dar, für welche er als unzurechnungsfähig angesehen werden musste. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 11. Oktober 1990 wegen Schuldunfähigkeit frei und wies ihn im Sinn von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) in eine Pflegeanstalt ein. In der Folge hielt er sich bis Mitte des Jahres 2000 im Psychiatriezentrum C auf und trat dann in das Wohnheim D über, wo er bis heute weilt.

B. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Verfügung vom 23. November 2007 fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme nicht gegeben seien, und beantragte dem Bezirksgericht Zürich, darüber zu entscheiden, ob die stationäre Behandlung um höchstens fünf Jahre zu verlängern sei. Darauf verlängerte dieses am 27. März 2008 die stationäre Massnahme um fünf Jahre.

C. Der Justizvollzug hob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 1. Juni 2010 auf, da deren Fortführung aussichtslos sei, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Disp.-Ziff. II).

II.  

Dagegen rekurrierte A am 6. Juli 2010 bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fortführung der stationären Massnahme. Des Weiteren sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses festzustellen bzw. eventualiter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Fortführung der Massnahme für die Dauer des Rekursverfahrens anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Justizdirektion hiess den Rekurs am 5. Oktober 2010 teilweise gut, hob Disp.-Ziff. II der Verfügung des Justizvollzugs vom 1. Juni 2010 auf und gewährte A für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Des Weiteren gewährte sie A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.

III.  

A erhob dagegen am 8. November 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der zweite Absatz von Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Rekurses gegen die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit) aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 15. bzw. 18. November 2010 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Näher zu untersuchen ist im Folgenden die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung (vgl. E.2).

2.  

2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Es genügt die Geltendmachung der Beeinträchtigung rein tatsächlicher – materieller oder ideeller – Interessen. Alle Argumente, die im Ergebnis zur Gutheissung des Antrags führen können, sind zulässig. Weder muss ein rechtlich geschütztes Interesse vorgebracht werden noch muss das vorgebrachte Interesse unter den Schutzzweck einer als verletzt angerufenen Rechtsnorm fallen. Die Beeinträchtigungen müssen allerdings nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschwerdeführers sind grundsätzlich unerheblich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.21).

2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er würde durch die Aufhebung der stationären Massnahme in seinen privaten Interessen verletzt, da er in der Massnahme verbleiben wolle und dies für ihn die einzige Möglichkeit einer menschenwürdigen Existenz darstelle. Die Aufhebung würde zu einer Exazerbation seiner Erkrankung führen, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil entstünde. Schliesslich bestehe im Sinn der Deliktsprävention auch ein offensichtliches öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Massnahme. Dem habe das Bezirksgericht Zürich durch die Anordnung und Verlängerung der Massnahme Rechnung getragen. Dies habe es im Bewusstsein getan, dass eine Heilung der Schizophrenie nicht möglich sei, sein Gesundheitszustand aber massgeblich stabilisiert und kontrolliert werden könne. Nicht zuletzt aus menschlichen und fürsorgerischen Gründen sei die Massnahme unter der Geltung des alten Strafgesetzbuchs angeordnet sowie unter dem revidierten Straf- und Massnahmenrecht bestätigt und verlängert worden.

2.3 Demnach macht der Beschwerdeführer primär gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für die Beschwerdeerhebung geltend. Er substanziiert indessen nicht, inwiefern sein Verbleib in der stationären Massnahme dem öffentlichen Interesse in Gestalt der Deliktsprävention diene. Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlichen Nachteile genügen, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Die Justizdirektion liess die Frage offen, führte dazu jedoch aus, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe, wenn er zur Begründung seines Rekurses v.a. geltend mache, die stationäre Massnahme sei als für ihn massgeschneiderte Lösung aufrechtzuerhalten.

2.3.1 Das Verwaltungsgericht bezeichnete in einem Entscheid vom 20. Februar 2003 die Legitimation eines Gefangenen als zweifelhaft, der sich gegen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wehrte, da ihm diesfalls die Drogenbande, für die er gearbeitet habe, in ernsthafte Lebensgefahr brächte (VB.2003.00056 E.2). In einem weiteren Entscheid vom 17. November 2004 thematisierte das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation eines Gefangenen, der sich gegen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wehrte, da ihm dadurch die sofortige Ausschaffung nach Mazedonien bevorstehe, wo er keine berufliche und finanzielle Perspektive habe, und er zudem mit ernsthaften Nachteilen durch seinen ehemaligen Auftraggeber im Betäubungsmittelmilieu zu rechnen habe. Es liess die Eintretensfrage wiederum offen (VB.2004.00340 E.1.2.3).

Das Bundesgericht führte in einem älteren Entscheid aus, es sei einem Gefangenen nicht verwehrt, mit Beschwerde geltend zu machen, der Entscheid, der ihm die bedingte Entlassung zugestehe, sei rechtsverletzend. Es präzisierte jedoch sogleich, er habe ein Beschwerderecht gegen einen Entscheid, welcher ihm eine Scheinfreiheit gewähre und Bedingungen enthalte, welche er für inakzeptabel halte (BGE 101 Ib 452 E.1). Dabei hatte das Bundesgericht die bedingte Entlassung eines Alkoholikers zu beurteilen, welcher während der dreijährigen Probezeit unter die Aufsicht der Alkoholikerfürsorge gestellt werden sollte, wogegen er sich wehrte.

2.3.2 Im Gegensatz zur Ausgangssituation im erwähnten Bundesgerichtsentscheid macht der Beschwerdeführer nicht geltend, durch die Aufhebung der stationären Massnahme erlange er lediglich eine Scheinfreiheit. Vielmehr will er bewusst auf seine Freiheit verzichten. Ebenso wenig rügt er, die Aufhebung der stationären Massnahme enthalte für ihn inakzeptable Bedingungen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Er führt wohl eine Exazerbation seiner Erkrankung an, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil entstehe. Die Erhaltung seiner psychischen und physischen Gesundheit allein ist jedoch nicht durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen gedeckt, welcher lediglich in der Deliktsprävention liegt, nicht aber in rein fürsorgerischen Überlegungen (Marianne Heer, Basler Kommentar, 2. A., 2007, Art. 62c StGB N.17).

Bei einer objektivierten Betrachtung (vgl. E.2.1) ist daher davon auszugehen, dass die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit der vorbehaltlosen Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert sind, weshalb es an einer Eintretensvoraussetzung gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG fehlt. Demnach ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Zu prüfen bleibt allerdings sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

3.2.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.32).

3.2.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines langjährigen Aufenthalts in einer stationären Massnahme ohne nennenswerte Einkünfte auszugehen. Die Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da das Verwaltungsgericht die Frage der Beschwerdelegitimation in vergleichbaren Fällen bisher offenliess, weshalb dieser Beschwerdeausgang für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres voraussehbar war. Angesichts seiner psychischen Verfassung benötigte er auch einen Rechtsbeistand. Demnach ist ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

3.3 Die Gerichtskosten sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinzuweisen bleibt auf § 16 Abs. 4 VRG, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3.         Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…