{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00625_2010-12-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210295&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "da865f0a364c8db810ebdec6bd28121f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00625"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.12.2010  VB.2010.00625"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.12.2010  VB.2010.00625"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.12.2010  VB.2010.00625"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme | Strafvollzug: Beschwerdelegitimation bei Aufhebung einer station\u00e4ren Massnahme (Wegen Aussichtslosigkeit hob das Amt f\u00fcr Justizvollzug die station\u00e4re Massnahme des psychisch kranken Beschwerdef\u00fchrers auf. Dieser wehrt sich dagegen und beantragt deren Fortf\u00fchrung.) Die Beschwerdelegitimation setzt ein schutzw\u00fcrdiges Interesse voraus (E. 2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer macht prim\u00e4r gesundheitliche Interessen geltend (E. 2.3). Das Bundesgericht gestand einem Gefangenen die Beschwerdelegitimation zu gegen die gew\u00e4hrte bedingte Entlassung, welche ihm nach seiner Ansicht eine Scheinfreiheit gew\u00e4hrte und inakzeptable Bedingungen enthielt (E. 2.3.1). Solches macht der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Erhaltung seiner psychischen und physischen Gesundheit allein ist nicht gedeckt durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher lediglich in der Deliktspr\u00e4vention liegt. Nach einer objektivierten Betrachtung sind die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Beschwerdef\u00fchrers mit der vorbehaltlosen Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme nicht tangiert. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten (E. 2.3.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 3). Nichteintreten auf die Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:04:49", "Checksum": "c9e6efc11a9a67227f9cf8c020aa22f9"}