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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2010.00638
Entscheid
des Einzelrichters
vom 13. Dezember 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1978, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember
2004 des Mordes, des versuchten Raubes, der unrechtmässigen Aneignung, der
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Störung des öffentlichen
Verkehrs schuldig gesprochen und mit 14 Jahren, 5 Monaten und 23 Tagen
Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer 1999 ausgefällten Strafe von 7
Tagen Gefängnis) bestraft, wovon 1465 Tage durch Haft und vorzeitigen
Strafvollzug bereits erstanden waren. Das Obergericht ordnete ferner eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Am 15. Oktober 2008 verfügte
das Obergericht des Kantons Zürich die Verlängerung dieser Massnahme um weitere
fünf Jahre bis zum 14. Dezember 2013. Am 9. August 2010 hatte A zwei
Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst; das definitive Strafende fällt auf den
9. Juni 2015.
B. Nach
Einholung einer Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats
verfügte das Amt für Strafvollzug am 30. März 2009, dass A unter Einhaltung
bestimmter Auflagen fortan begleitete therapeutische 5-stündige Ausgänge und begleitete
5-stündige Beziehungsurlaube gewährt werden könnten. Am 28. Dezember 2009
bewilligte ihm das Amt unter bestimmten Auflagen maximal 8-stündige begleitete
therapeutische Ausgänge und begleitete Tagesurlaube.
C. Am 12. Februar
2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um Bewilligung von unbegleiteten
Urlauben und die Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt; eventualiter sei
ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Am 22. April 2010 verfügte
die Direktion der Strafanstalt Pöschwies, das Gesuch um Gewährung unbegleiteter
Urlaube werde abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug verfügte am 1. Juni
2010 unter anderem, das Gesuch um Versetzung in den offenen Strafvollzug sowie
das Eventualbegehren um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens würden
abgewiesen. Einen gegen diese beiden Verfügungen gerichteten Rekurs von A wies
die Direktion der Justiz und des Innern am 1. September 2010 ab. A erhob
daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das das Verfahren – auf Antrag von
A hin – am 23. November 2010 einstweilen sistierte. Die Justizvollzugsamtsakten
des sistierten Verfahrens (VB.2010.00562/563) wurden im vorliegenden Verfahren
unter act. 6 beigezogen.
D. Am 14. April
2010 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühestmöglichen
Zeitpunkt (d.h. auf den 9. August 2010). Das Amt für Justizvollzug wies
dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2010 ab und ersuchte den
Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD), der Justizvollzugsbehörde per 30. Juni
2011 einen Therapiebericht zu erstellen und dabei zum Verlauf und Erfolg bzw.
zur Fortsetzung der Massnahme sowie zur bedingten Entlassung Stellung zu
nehmen. Ferner ersuchte das Amt die Direktion der Strafanstalt Pöschwies, der
Justizvollzugsbehörde per 31. Juli 2011 einen Führungsbericht zuzustellen
und sich darin zur Frage der bedingten Entlassung zu äussern.
II.
Am 23. August 2010 erhob A gegen die Verfügung vom 14. Juli
2010 Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und eventualiter die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den
Rekurs mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 ab (Disp.-Ziff. I), auferlegte
A die Verfahrenskosten von Fr. 799.- (Disp.-Ziff. II), wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab
(Disp.-Ziff. III) und verzichtete auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung (Disp.-Ziff. IV).
III.
Am 11. November 2010 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) die Verfügung vom 7. Oktober 2010
sei aufzuheben, (2.) er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, (3.)
eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, (4.) ihm seien
für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Ferner seien ihm auch im Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 16. November 2010
beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der
Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug mit
Beschwerdeantwort vom 22. November 2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu
behandeln. Weil im vorliegenden Fall sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Auf den 1. Januar
2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang erfuhren auch die
Bestimmungen über die bedingte Entlassung, die neu in Art. 86 ff. des
Strafgesetzbuches (StGB) geregelt sind, Änderungen. Gemäss der heute geltenden
Fassung von Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu
entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe, mindestens aber 3 Monate, verbüsst
hat, es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,
er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft
von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen
Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
2.2 In Bezug auf die Legalprognose wird – anders als vor der
Gesetzesrevision – nicht mehr positiv verlangt, es müsse erwartet werden
können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu
erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.
Das Bundesgericht schliesst aus der neuen Formulierung von Art. 86 StGB,
dass die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell gesenkt
wurden. Stärker noch als bisher werde man daher davon auszugehen haben, dass
die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstelle.
Abgesehen davon entspreche die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der
altrechtlichen von Art. 38
Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung
massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E. 2.2; vgl. BBl
1999 2119).
2.3 Auch
das neue Strafrecht hält an der Regel Stufenfolge der Vollzugsschritte fest –
d.h. Einzelhaft beim Eintritt, hernach Übertritt in eine Abteilung der
Strafanstalt, Arbeits- und Wohnexternat (ehemals Halbfreiheit) und
schliesslich bedingte Entlassung (Art. 77, 77a, 78 lit. a, 86 Abs. 1
StGB). Die bedingte Entlassung stellt somit nach
wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel,
von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3;
BGE 119 IV 5 E. 2). In dieser Stufe
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGr, 6. Mai 2010,
6B_245/2010, E. 2, www.bger.ch; BGE 125 IV 113 E. 2a). Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst
dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
berücksichtigt (BGr, 6. Mai 2010, 6B_245/2010, E. 4.2, www.bger.ch;
BGE 124 IV 193 E. 3). Die Strafvollzugsbehörden
haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen
ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20. Januar 2003, 6A.86/2002,
E. 2.9, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
2.4 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der
zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung
kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose
relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein
gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben des Beschwerdeführers zu verneinen (BGE
133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung
auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem
Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Januar
2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3, www.bger.ch). In der Praxis sind bei der
Beurteilung der Rückfallgefahr Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. So
dient etwa das forensisch operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem
(FOTRES) dem Gutachter im Sinn einer Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende
und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose
allerdings nicht alleine oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten
beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die
Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten
Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument – auch FOTRES
– kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten
eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines
transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr, 9. April
2008, 6B_722/2007, E. 4.2, www.bger.ch).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hatte die Nichtgewährung der bedingten Entlassung auf den frühestmöglichen
Zeitpunkt mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers begründet. Aufgrund
der Einschätzung von Fachpersonen sei von einem moderaten bis deutlichen bzw.
moderaten Rückfallrisiko für Gewaltdelikte bzw. Sexualdelikte auszugehen. Da
die Rückfallgefahr hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben; sexuelle
Integrität) betreffe, könne trotz legalprognostisch positiv zu wertenden Aspekten
eine bedingte Entlassung noch nicht befürwortet werden. Bevor eine solche infrage
komme, müsse der Beschwerdeführer, der sich bereits seit vielen Jahren im
Strafvollzug befinde und bisher lediglich einige begleitete Urlaube absolviert
habe, weitere Vollzugslockerungsstufen durchlaufen und Therapien absolvieren,
um das Rückfallrisiko zu verringern.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Entlassungsgesuch hätte gutgeheissen
werden müssen, da er zwei Drittel der Strafe verbüsst habe, sein Vollzugsverhalten
gut sei und nicht angenommen werden könne, dass er weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen werde. Seit über einem Jahr absolviere er begleitete Urlaube
und therapeutische Ausgänge, und auch die Vorinstanz anerkenne legalprognostisch
positiv zu wertende Aspekte. In Serbien verfüge er über ein Stellenangebot
sowie über ein Beziehungsnetz von ihn unterstützenden Verwandten und Bekannten,
was zu seiner Bewährung beitrage. In Bezug auf die Legalprognose habe sich die
Vorinstanz auf unklare und nicht nachvollziehbare Einschätzungen gestützt,
während sie den Bericht seines ehemaligen Therapeuten, der ihm eine geringe
Rückfallgefahr attestiert habe, ignoriert habe. Es sei davon auszugehen, dass
die Fortsetzung des ohnehin bereits lange andauernden Freiheitsentzugs sowie
der Therapien negative Auswirkungen auf seine Resozialisierung hätte.
Richtigerweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass die
Rückfallprognose einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe, zumal sie eine
solche auch mit Weisungen hätte verbinden können.
3.3 Die Kritik
des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Einschätzung der Legalprognose
erweist sich als nicht stichhaltig. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli
2007 ergibt sich, dass die Gutachterin zunächst das strukturelle Rückfallrisiko
des Beschwerdeführers beurteilte, d.h. die Rückfallgefahr ohne Berücksichtigung
risikovermindernder Faktoren. Sie schätzte dieses aufgrund diverser
Prognoseinstrumente sowie einer klinischen und einzelfallbezogenen Analyse als moderat
bis deutlich ein. Anschliessend erwähnte die Gutachterin aber – entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers – auch die aufgrund erzielter
Therapiefortschritte vorhandenen dynamischen Risikoverminderungsfaktoren. In Bezug
auf Gewalttaten hielt sie diesbezüglich fest, es könne nicht von einer
nennenswerten und anhaltenden Verminderung der Problembereiche ausgegangen
werden, sodass nicht von einer nachhaltigen Verminderung des deutlichen
strukturellen Risikos gesprochen werden könne. Bezüglich Sexualstraftaten sei
die dynamische Risikoverminderung hingegen etwas höher und wirke deutlich
deliktpräventiv. Insgesamt könne noch nicht von einer relevant präventiv
wirksamen Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen
werden. Diese Ausführungen der Gutachterin sind entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers allgemein verständlich, transparent, nachvollziehbar und
juristisch fassbar. Sie legen ohne Weiteres den von der Vorinstanz gezogenen
Schluss nahe, dass von einer moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers für Gewaltdelikte bzw. von einer moderaten Rückfallgefahr für
Sexualdelikte auszugehen ist. Diese Einschätzung wird durch den jährlichen
Therapiebericht des PPD vom 1. Juli 2010 bestätigt; darin kam die
Therapeutin vor dem Hintergrund der klinischen Einschätzung und der
Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs sowie der aktuellen FOTRES-Bewertung
für beide Zieldelikte zum Ergebnis, dass kurz- bis mittelfristig ein moderates
Rückfallrisiko bestehe. Auch die Ausführungen der Therapeutin sind
nachvollziehbar und genügend begründet, wenn man berücksichtigt, dass
Therapieberichte – wie der Beschwerdeführer selber erwähnt – nicht den
Ansprüchen eigentlicher Gutachten zu genügen haben. Schliesslich erscheint auch
vertretbar, dass die Vorinstanz der Beurteilung eines früheren Therapeuten des
Beschwerdeführers nur geringes Gewicht beimass; dieser hatte die Legalprognose
des Beschwerdeführers im Rahmen des Therapieberichts vom 8. Juli 2009 zwar
als „gut“ beurteilt, begründete aber kaum, worauf die Verminderung der
Rückfallgefahr, die die Fachkommission noch vier Monate zuvor als „hoch“
bezeichnet hatte, zurückzuführen sei, und erwähnte gleichzeitig
Problembereiche, die der weiteren Aufarbeitung in der
Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers bedürfen. Unter diesen
Umständen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer mindestens moderaten
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen.
3.4 Auch die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem
Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden
ist und dass die Vorinstanz nicht nur legalprognostisch negative, sondern auch
positiv zu wertende Aspekte anerkannte, kann kein Anspruch auf bedingte
Entlassung abgeleitet werden. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung
der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Straftäters (vgl. E. 2.3).
Eine solche nahm die Vorinstanz vor, wobei sie der weiterhin bestehenden,
mindestens moderaten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3) zu
Recht grosses Gewicht beimass, zumal die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter
auf dem Spiel steht (vgl. E. 2.3). Gegen eine günstige Legalprognose
spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer bisher erst begleitete Urlaube
absolviert hat bzw. dass ihm bis heute weder unbegleitete Urlaube noch die
Versetzung in den offenen Vollzug gewährt wurden. Vor dem Hintergrund der in
E. 2.2 erwähnten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zunächst weitere Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen hat,
bevor als vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs die bedingte Entlassung zur
Diskussion steht. Unter diesen Umständen kann für die Beurteilung des
Entlassungsgesuchs nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass der
Beschwerdeführer in Serbien über ein Arbeitsangebot sowie über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, auch wenn dies auf eine gewisse Stabilität der
künftigen Lebensverhältnisse hinzudeuten vermag. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs und der
Therapiebesuche negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des
Beschwerdeführers auswirken sollten. Zu Recht macht die Vorinstanz schliesslich
geltend, dass die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung
des Beschwerdeführers nicht möglich wäre, da dieser beabsichtigt, nach seiner
Gefängnisentlassung in Serbien zu leben (vgl. BGr, 12. Juli 2010,
6B_331/2010, E. 3.3.5, www.bger.ch). Insgesamt ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte
Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen hat.
4.
4.1 Im Rahmen
eines Eventualstandpunkts macht der Beschwerdeführer geltend, sein für den
Rekursabweisungsfall gestelltes Gesuch um Einholung eines neuen, externen
Gutachtens, das sich zu seiner Legalprognose äussere, hätte gutgeheissen werden
müssen. Das neueste Gutachten stamme aus dem Jahr 2007 und äussere sich in
Bezug auf seine Rückfallgefahr nicht eindeutig. Im Übrigen müsse im Hinblick auf
seine bedingte Entlassung ohnehin ein neues Gutachten eingeholt werden, wie
bereits im Gutachten vom 26. Juli 2007 festgehalten worden sei.
4.2 Den
Argumenten des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass sich das
psychiatrische Gutachten vom 26. Juli 2007 – wie in E. 3.3 dargelegt
– mit genügender Klarheit zur Legalprognose des Beschwerdeführers äussert.
Ferner verweist die Vorinstanz zu Recht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach ein neues Gutachten nur dann zwingend eingeholt werden
muss, wenn das frühere Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter
Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3).
Von solchen Veränderungen ist im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen, zumal
der Therapiebericht vom 1. Juli 2010 zu ähnlichen Schlüssen gekommen ist
wie das Gutachten vom 26. Juli 2007 und insgesamt nur eine leichte
Verminderung der Rückfallgefahr feststellte (vgl. E. 3.3). Mit der
Vorinstanz ist demnach zu schliessen, dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers
um Einholung eines neuen Gutachachtens zum heutigen Zeitpunkt als verfrüht erweist
bzw. dass ein solches Gutachten erst dann einzuholen ist, wenn der Beschwerdeführer
weitere Vollzugslockerungsstufen erfolgreich durchlaufen haben wird. Das Eventualbegehren
des Beschwerdeführers erweist sich somit zum heutigen Zeitpunkt als
unbegründet. Anzumerken ist, dass die aktuelle Vollzugsplanung im Hinblick auf
die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers eine neue externe Begutachtung
per Ende 2011 vorsieht, falls die zurzeit geplanten weiteren Vollzugsöffnungsschritte
positiv verlaufen.
5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die
Vorinstanz hätte ihm im Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen. Die
Vorinstanz hält dem entgegen, die Begehren des Beschwerdeführers seien
offensichtlich aussichtslos gewesen, was der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege entgegenstehe (vgl. § 16 VRG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225
E. 2.5.3). Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz zu Recht geltend, der
Beschwerdeführer habe nicht ernsthaft mit der bedingten Entlassung rechnen
dürfen, nachdem er wegen schwerster Delikte verurteilt worden sei und bisher
erst begleitete Urlaube absolviert habe, und der Antrag auf Einholung eines
neuen psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer bedingten Entlassung erscheine
als klar verfrüht. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands infolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da sich
seine Begehren als offensichtlich aussichtslos erweisen (vgl. E. 5).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheiden:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…