{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.04.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00639_07-04-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210667&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "202f03da2bc4afd61e2545815f935eb5"}, "Num": [" VB.2010.00639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.07.0  VB.2010.00639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.07.0  VB.2010.00639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.07.0  VB.2010.00639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Pflicht zur R\u00fcckzahlung von Sozialhilfeleistungen im Fall einer Erbschaftsausschlagung. Rechtm\u00e4ssig bezogene F\u00fcrsorgegelder m\u00fcssen nur dann zur\u00fcckerstattet werden, wenn die unterst\u00fctzte Person - beispielsweise durch eine Erbschaft - in eine verbesserte finanzielle Situation gelangt. Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Verm\u00f6genswerte sofort oder erst sp\u00e4ter realisierbar sind, und ob sie zum Zeitpunkt der R\u00fcckforderung noch vorhanden sind oder nicht. Keiner R\u00fcckerstattungspflicht unterliegt demgegen\u00fcber eine Person, die zu keinem Zeitpunkt einen Verm\u00f6genszufluss erhalten hat, selbst wenn sie ohne Weiteres die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte oder gar bewusst darauf verzichtete, in bessere finanzielle Verh\u00e4ltnisse zu gelangen. Das Sozialhilferecht verpflichtet die F\u00fcrsorgeempf\u00e4nger nicht dazu, w\u00e4hrend der Dauer der wirtschaftlichen Unterst\u00fctzung sowie w\u00e4hrend den 15 darauf folgenden Jahren s\u00e4mtliche potenziellen Verm\u00f6genszufl\u00fcsse zu realisieren und die (rechtm\u00e4ssig) bezogenen Sozialhilfeleistungen auch bei fehlendem Mittelzufluss zur\u00fcckzubezahlen (E. 4.4).  Im vorliegenden Fall hat die beschwerdef\u00fchrende Sozialhilfebez\u00fcgerin eine Erbschaft ausgeschlagen. Als ausschlagende Erbin gelangte sie zu keinem Zeitpunkt in g\u00fcnstige finanzielle Verh\u00e4ltnisse und ist insofern nicht zur R\u00fcckerstattung der bezogenen F\u00fcrsorgegelder verpflichtet (E. 5.1). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der Erbschaft indirekt in g\u00fcnstige finanzielle Verh\u00e4ltnisse gelangt ist; dies w\u00e4re dann der Fall, wenn sie sich mit den anderen Erbinnen, die aufgrund der Ausschlagung zu h\u00f6heren Erbanteilen gelangten, auf einen informellen Erbbezug geeinigt h\u00e4tte, indem sie sich ihren Erbanteil in Form einer Entsch\u00e4digung h\u00e4tte auszahlen lassen (E. 5.2). Da die Sozialbeh\u00f6rde den Sachverhalt diesbez\u00fcglich nicht hinreichend untersucht hat, ist die Sache zur weiteren Abkl\u00e4rung an sie zur\u00fcckzuweisen (E. 5.3). Teilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:17", "Checksum": "e1b67dcf3e57af4952626d0fafb24917"}