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Geschäftsnummer: VB.2010.00640  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Aufgrund des Ermittlungsberichts trifft die Beschwerdeführenden eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (E. 4.1). Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (E. 4.2). Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 4.3). Die Beschwerdeführenden vermochten mit ihrer Stellungnahme die im Ermittlungsbericht festgehaltenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Autohandel rege tätig und in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen, in keiner Weise zu entkräften (E. 5.1-5.5). Ob strafrechtlich relevante Machenschaften vorliegen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich (E. 6.2). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Bewisabnahmen erübrigt sich (E. 6.7). Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (auch in den vorinstanzlichen Verfahren) aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUTOHANDEL
BEWEIS
BEWEISABNAHME
BEWEISLASTVERTEILUNG
BEWEISMASS
BEWEISWÜRDIGUNG
EINSTELLUNG
ERMITTLUNGSBERICHT
ERWERBSEINKOMMEN
LEBENSERFAHRUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSMAXIME
VERMUTUNG
VERMUTUNGSBASIS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 lit. a SHG
§ 7 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00640

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. Februar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,  

 

2.    B,  

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Ehepaar B und A zog im November 2005 nach Zürich und wurde wirtschaftlich unterstützt, ebenso der 2006 geborene Sohn D. Nachdem aus einem Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 hervorgegangen war, A betätige sich im Autohandel bzw. Export und seine Aktivitäten seien geeignet, Einkommen in erheblichem Umfang zu erzielen, stellte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 27. September 2007 die materielle Unterstützung für A per 1. Oktober 2007 ein und verpflichtete ihn zur Rückerstattung der bis anhin geleisteten wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 55'904.50. Am 19. September 2007 war gegen ihn ausserdem Strafanzeige wegen Betrugs zufolge nicht deklarierten Einkommens erhoben worden.

B. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) hiess eine von den Eheleuten A und B gegen den Entscheid vom 27. September 2007 erhobene Einsprache am 26. Februar 2008 insoweit gut, als die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 55'904.50 aufgehoben und die Erstinstanz angewiesen wurde, den Umfang der Rückerstattungspflicht zu überprüfen.

Gemäss Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 25. November 2008 wurde die Familie seit dem 13. März 2008 wöchentlich mit Fr. 400.- unterstützt, um deren Überleben zu gewährleisten.

C. Der Bezirksrat Zürich wies einen Rekurs gegen den Entscheid der EGPK vom 26. Februar 2008 am 5. Juni 2008 ab.

D. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der Eheleute A und B gegen den Rekursentscheid vom 5. Juni 2008 am 23. Oktober 2008 teilweise gut und wies die Sache an die Einzelfallkommission zurück, da den Beschwerdeführenden nicht rechtzeitig Einsicht in den Ermittlungsbericht gewährt worden war.

E. Am 9. April 2009 verfügte die Einzelfallkommission erneut die Einstellung der finanziellen Unterstützung für die Eheleute A und B per 1. Oktober 2007.

II.  

Die EGPK wies am 14. Juli 2009 den Antrag um Durchführung weiterer Beweisabnahmen sowie die Einsprache der Eheleute A und B gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 9. April 2009 ab.

Seit dem 25. Juni 2009 soll A zu 100 % in einem Supermarkt angestellt sein. Die Familie wird seit dem 1. April 2009 wieder wirtschaftlich unterstützt.

Am 7. August 2009 wurde die hängige Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft E eingestellt.

III.  

Am 30. September 2010 wies der Bezirksrat Zürich den gegen den Entscheid der EGPK vom 14. Juli 2009 erhobenen Rekurs der Eheleute A und B ab, ebenso ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV.  

Die Eheleute A und B gelangten mit Beschwerde vom 11. November 2010 gegen den Rekursentscheid vom 30. September 2010 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Rückweisung der Sache zwecks Durchführung von mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 beantragten Beweismassnahmen an die Stadt Zürich; eventuell sei diese anzuweisen, für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009 Sozialhilfe auszurichten, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Weiter beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 17. November 2010 unter Hinweis auf seinen angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an die A und B.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass vorliegend allein die Einstellung der finanziellen Unterstützung der Familie per 1. Oktober 2007 Beschwerdegegenstand bildet, nicht aber die Rückforderung von bis dahin geleisteter wirtschaftlicher Hilfe. Letztere Angelegenheit ist Gegenstand eines anderen bei der Beschwerdegegnerin noch hängigen Verfahrens.

2.  

2.1 Im Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 war unter anderem festgehalten worden, der Beschwerdeführer 1 sei seit dem 26. Oktober 2006 Halter eines Personenwagens F und besitze dafür eine Dauerparkkarte. Auch sei beim Strassenverkehrsamt vom 13. November 2006 bis zum 14. Mai 2007 ein Lieferwagen G auf den Beschwerdeführer 1 registriert gewesen. Für einen Lieferwagen desselben Typs habe er vom 26. auf den 27. Juni 2007 ein Tagesschild gelöst. Am 3. August 2007 habe er über die Western Union beim Hauptbahnhof in Zürich einen Geldtransfer getätigt, indem er eine Tausendfrankennote durch den Schalter geschoben habe. Es sei festgestellt worden, dass er mit der Firma  H zusammenarbeite oder aber zumindest geschäftlichen Kontakt pflege und häufig dort verkehre. Nachweislich habe der Beschwerdeführer zwischen dem 13. und dem 23. August 2007 alleine oder in Begleitung täglich ohne Weiteres zwischen 250 und 400 km zurückgelegt. Dabei habe er diverse Auto-/Occasionshändler aufgesucht und offensichtlich nach Fahrzeugen Ausschau gehalten. Auch fahre er häufig zum Strassenverkehrsamt, verfüge über ein mobiles GPS-Navigationsgerät und tätige oft Gespräche mit dem Mobiltelefon. Allein zwischen dem 8. und 23. August 2007 habe der Personenwagen F nicht weniger als 6'787 km zurückgelegt. Aus einer Insiderquelle sei bekannt, dass die Firma H Occasionsfahrzeuge nach dem Land I exportiere. Pro Fahrzeug verdiene ein Zulieferer zwischen Fr. 200.- und Fr. 1'000.-. Ein fleissiger Zulieferer vermittle an einem Arbeitstag gut und gerne bis zu drei Fahrzeuge. Die Händel würden meist ohne Quittung vollzogen.

2.2 Im Rückweisungsentscheid vom 23. Oktober 2008 hatte das Verwaltungsgericht unter anderem was folgt festgehalten (VB.2008.00386, E. 4.1 und 4.2, mit Hinweisen):

2.2.1 Gestützt auf den Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 habe die Beschwerdegegnerin von einem begründeten Verdacht ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer 1 (A) genügend Einkommen für den Unterhalt der Familie erziele, weshalb die Beschwerdeführenden einer qualifizierten Mitwirkungspflicht unterstünden, was wiederum die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiere oder gar dahinfallen lasse. Gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht auf Erwerbstätigkeit zu widerlegen, könne die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise eingestellt werden. Bleibe aufgrund der Beweislage der Umfang des erzielten Einkommens unklar, könne von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden, beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die Gewährung der Sozialhilfe einzustellen sei, das begründetermassen vermutete Einkommen ziffernmässig genau nachzuweisen. Bei der Einstellung der Hilfe ergebe sich dies schon daraus, dass im Sozialhilfeverfahren der Gesuchsteller bzw. Hilfeempfänger die objektive Beweislast dafür trage, dass er wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei.

2.2.2 Die Einzelfallkommission werde daher eine verfahrensleitende Anordnung zweckmässigerweise mit entsprechenden Hinweisen auf die erwähnte Vermutung und die daraus resultierende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden verbinden, aber auch damit, dass die Behörde aufgrund der Darlegung der Beschwerdeführenden (unter Vorbehalt allfälliger weiterer Erhebungen, wie zum Beispiel mündliche Befragungen) im Rahmen einer Beweiswürdigung darüber entscheiden werde, ob und gegebenenfalls inwieweit die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werde.

2.2.3 Ausserdem wies das Gericht darauf hin, dass den Beschwerdeführenden allein durch Beilage von Darlehensverträgen, welche der Beschwerdeführer 1 selber unterschrieben habe, und die Anrufung von ihnen nahestehenden Auskunftspersonen die Entkräftung des Verdachts, über genügende eigene Mittel zu verfügen, nicht gelinge.

3.  

3.1 Am 1. Dezember 2008 nahmen die Beschwerdeführenden, vertreten durch ihren Anwalt, nach entsprechender Aufforderung schriftlich Stellung zum Ermittlungsbericht:

3.1.1 Bezüglich des Personenwagen F hielten sie fest, dieser gehöre dem Schwager des Beschwerdeführers 1 bzw. dem Bruder der Beschwerdeführerin 2 (B) und sei von ihm finanziert worden, was mit Kaufvertrag belegt werde. Ebenso sei von diesem die Parkkarte bezahlt worden.

3.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt, mit dem vom 13. November 2006 bis am 14. Mai 2007 eingelösten Gs Transporte auszuführen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Darüber sei die zuständige Sozialarbeiterin informiert worden. Der Wagen sei aber nach Land L verkauft worden, da er teure Reparaturen verursacht habe, worüber J von der Garage in K als Zeuge befragt werden könne. Weitere Beweisurkunden lägen bei den Akten.

3.1.3 Der Besuch der Western Union für die Überweisung von Fr. 1'000.- nach Land L hänge mit dem Umstand zusammen, dass der Beschwerdeführer 1 in Land L eine Tochter habe. Das zuständige Familiengericht in Land L habe ihn zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet.

3.1.4 Bestritten werde, dass der Beschwerdeführer 1 für die Firma H irgendwelche geldwerten Tätigkeiten ausübe.

Sodann sei festzuhalten, dass er aus Freundschaft und Gefälligkeit für seinen Freund N, welcher sich in Land L aufgehalten habe, unterwegs gewesen sei und auf dessen Wunsch und nach dessen Instruktionen anzukaufende Fahrzeuge auf zahlreichen Standplätzen rekognosziert habe. Das Mobiltelefon sei mit einer N gehörenden Prepaid-SIM-Karte betrieben worden. Diesem gehöre auch das Navigationsgerät. Ebenso seien die Tankfüllungen von N bezahlt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei aber für seine Dienste nicht entschädigt worden.

3.1.5 Weiter wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, wegen des Fürsorgestopps hätten sie sich erheblich verschulden müssen, und legten fünf Darlehensverträge ins Recht. Zum Ganzen offerierten sie weitere Beweise, namentlich, sie seien persönlich zu befragen und es seien die involvierten Drittpersonen einzuvernehmen.

3.2 Die Einzelfallkommission hielt im Entscheid vom 9. April 2009 fest, der Kaufvertrag für den Presonenwagen F zwischen dem Schwager und dem Verkäufer O datiere vom 26. Januar 2006. Das Fahrzeug sei aber erst am 24. Oktober 2006 in Verkehr gesetzt worden. Angaben zum dazwischen liegenden Zeitraum seien keine gemacht worden, und es seien weder der Fahrzeugausweis noch Belege zu den Zahlungsflüssen für die Parkkarte, Fahrzeugversicherungen etc. vorgelegt worden. Bezüglich des bis am 14. Mai 2007 eingelösten Gs seien die Zahlungsflüsse betreffend Reparaturkosten und des Exports nach Land L mit den entsprechenden Konditionen ebenfalls nicht belegt. Im Zusammenhang mit den überwiesenen Fr. 1'000.- für die Tochter im Land L fehle es an einem Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht festlegenden Urteil. Was die aufgenommenen Darlehen angehe, so fehle es an Belegen bezüglich der zugrunde liegenden Zahlungsflüsse. Sodann seien die Darlehensverträge zunächst nur vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet worden. Dass sie nun noch mit Unterschriften der angeblichen Darlehensgeber versehen worden seien, vermöge den Verdacht auf erzielte Einkünfte nicht zu entkräften, weshalb sich die Einstellung der finanziellen Unterstützung ab 1. Oktober 2007 rechtfertige.

Die EGPK schloss sich mit Entscheid vom 14. Juli 2009 den Ausführungen der Vorinstanz an.

3.3 Im Rekursentscheid des Bezirksrats vom 30. September 2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Einstellung der Strafuntersuchung für die vorliegende Sache nicht präjudiziell sei. Vielmehr sei die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass es der Beschwerdeführer 1 so geschickt angestellt habe, dass die Behörden (auch die Strafuntersuchungsbehörde) den höchstwahrscheinlich erzielten Erwerb nicht hätten nachweisen und beweisen können. Ebenso wenig sei bezüglich der zu beurteilenden Angelegenheit von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1 mittlerweile eine Arbeitsstelle innehaben soll und die Familie seit dem 1. April 2009 wieder wirtschaftlich unterstützt werde.

Die beobachteten hektischen und zielgerichteten Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 würden üblicherweise den Zweck einer Erwerbstätigkeit verfolgen, andernfalls die Kosten zu hoch und die Aktivitäten unsinnig wären. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 einen Lebensstil gepflegt, der dem Normalalltag eines Sozialhilfeempfängers nicht angemessen sei. So habe er regelmässig einen Personenwagen benutzt, einen Lieferwagen gekauft, Geld in seine Heimat überwiesen, besitze ein Handy und ein Navigationsgerät und habe den Führerschein gemacht. Bei der Erklärung dieser nachgewiesenen Sachverhalte habe er sich in Widersprüche verstrickt und eine Art der Mitwirkung gepflegt, die ihrerseits erneut den Verdacht begründet habe, dass es sich dabei um Ausreden gehandelt habe. Das Eigentum am Personenwagen F sei ein Nebenpunkt. Wesentlich seien die durch die Benutzung des PW entstandenen Kosten. Weniger von Belang sei auch, ob der Beschwerdeführer 1 im Land  L eine Tochter habe und ob er verpflichtet sei, an ihren Unterhalt beizutragen. Von Bedeutung sei aber, woher das überwiesene Geld stamme und wie viel dies gewesen sei.

Mit dem Vorwurf der Beschwerdeführenden an die Beschwerdegegnerin, den Grundsatz negativa non sunt probanda zu verletzen bzw. Untersuchungshandlungen unterlassen zu haben, würden sie die Bedeutung der sie treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht verkennen. Die Beschwerdeführenden hätten aber ihrerseits den Verdacht, zu Unrecht Sozialhilfe bezogen zu haben, nicht ansatzweise widerlegt. Den Beschwerdeführenden gehe es lediglich darum, ein nebulöses Umfeld zu kreieren. Angesichts der Globalisierung seien die technischen Gegebenheiten überall als gleichwertig zu betrachten, ausser es sei branchenüblich, sich lediglich auf Mündlichkeit, Bargeldübergabe und Handschlag abzustützen. Dann jedoch bestehe der berechtigte Verdacht, dass Geldverkehr vertuscht werden soll. Umgekehrt sei zu erwarten, dass Autohändler, die im Verdacht stünden, mit dem Beschwerdeführer 1 Geschäfte getätigt zu haben, einer Buchhaltungspflicht unterstünden und den Beschwerdeführenden zu Handen der Behörden ihre Bücher öffnen könnten, um zu  beweisen, dass sie nie Geschäftspartner von ihnen gewesen seien.

3.4 Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass sie während der Unterstützungseinstellung vom Schweizerischen Roten Kreuz und von "Y" Unterstützungsleistungen erhalten und Darlehen aufgenommen hätten. Das spreche zweifellos für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage, zumal sie seit dem 1. April 2009 wieder Sozialhilfe erhielten. Die Vorinstanz äussere sich weder zur Aufnahme der Darlehen noch zur Würdigung dieses Sachverhalts, wodurch sie das rechtliche Gehör gravierend verletzt habe, was nicht geheilt werden könne. Weiter könne die Behörde auch im Fall des Bestands einer qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht vollständig von der Untersuchungspflicht dispensiert werden. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 23. Oktober 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde nach Substanziierung des massgebenden Sachverhalts durch die Antragsteller allfällige weitere Erhebungen "wie z.B. mündliche Befragungen" durchzuführen habe. Durch die der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen sowie ihre mündlichen und schriftlichen Erklärungen hätten sie alle ihre Möglichkeiten ausgeschöpft, die ihnen zum Beweis auferlegte wirtschaftliche Notlage zu belegen. Die Behörden würden sich jedoch weigern, zu den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Es sei blosse Stimmungsmache, wenn der Bezirksrat festhalte, der Beschwerdeführer 1 habe es geschickt angestellt. Die persönliche Befragung sowie die Befragung der Darlehensgeber könne mit geringem behördlichem Aufwand vorgenommen werden. Dies sei geradezu erforderlich, falls die eingereichten Urkunden in den Augen der entscheidenden Behörde in irgendeiner Art und Weise zweifelhaft erscheinen sollten.

Der Beschwerdeführer 1 habe bezüglich der vorgehaltenen "hektischen und zielgerichteten Aktivitäten" von Anfang an stets übereinstimmend geltend gemacht, die verschiedenen Standplätze von Autooccasionshändlern gegen Ersatz der Spesen und Transportkosten, aber ohne eigentlichen Lohn bzw. gratis für einen im Ausland lebenden Freund aufgesucht zu haben. Längerfristig habe er sich daraus ein Erwerbseinkommen versprochen. Die Benützung des Mobiltelefons, des Personenwagens, die Kosten der Haftpflichtversicherung, die Verkehrssteuern und sogar die Betriebskosten seien von Drittpersonen bezahlt worden. Die Urkunden seien ins Recht gereicht, von den Vorinstanzen aber nicht wahrgenommen und nicht gewürdigt worden. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers 1 im Strafverfahren verkenne die Vorinstanz, dass es diesbezüglich formell- und materiellrechtliche Unterschiede gebe. Wenn sich der Bezirksrat schliesslich darin versteige, die Personen, welche im Verdacht stünden, mit dem Beschwerdeführer 1 Geschäfte getätigt zu haben, seien zur Buchhaltung verpflichtet und könnten ihm gegenüber zuhanden der Behörden zur Öffnung ihrer Bücher verpflichtet werden, so sei festzuhalten, dass diese schon von der Staatsanwaltschaft vernommen worden seien und eine Beschäftigung des Beschwerdeführers gegen Entgelt verneint hätten. Zudem würden die Beschwerdeführenden über keinerlei Zwangsmittel verfügen, um private geschäftliche Aufzeichnungen dieser Personen erhältlich zu machen. Daher könne und müsse die Verwaltungsbehörde die bezeichneten Dritten als Auskunftspersonen befragen, bevor sie den Nachteil des fehlenden oder gescheiterten Beweises den Beschwerdeführenden aufbürden dürfe.

4.  

4.1 Vorliegend ist somit zu beurteilen, inwieweit die von den Vorinstanzen vorgenommene Beweiswürdigung korrekt erfolgt ist bzw. sie zur Abnahme weiterer Beweise gehalten gewesen wären. Wie bereits erwähnt und schon im Entscheid vom 23. Oktober 2008 (VB.2008.00386) ausgeführt, trifft die Beschwerdeführenden aufgrund des Ermittlungsberichts eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Ein solcher Ermittlungsbericht relativiert die Pflicht der Behörden, Untersuchungen vorzunehmen bzw. kann sie sogar dahinfallen lassen.

4.2 Ein Verzicht auf weitere Untersuchungen kann geboten sein, sofern der Sachverhalt umfassend ermittelt erscheint, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden und zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dabei kommt die Behörde nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 10).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76).

4.3 Zusammenfassend und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher festzuhalten, dass nach dem Untersuchungsgrundsatz der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Die Untersuchungsmaxime weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf (vgl. § 7 Abs. 3 VRG). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Steht die Einstellung von wirtschaftlicher Hilfe infrage, hat sie zu prüfen, ob der Hilfeempfänger tatsächlich bedürftig war oder – allenfalls nicht deklarierte – Einkünfte erzielte. Sie kann sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen). Dies schliesst nicht aus, dass das Gericht im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Beweisabnahme verzichtet (vgl. E. 4.2).

5.  

5.1 Wie bereits im Rückweisungsentscheid festgestellt, durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ermittlungsberichts von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, der Beschwerdeführer 1 habe genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt seiner Familie verdient. Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden mit ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 – in E. 3.1.1–3.1.6 zusammengefasst wiedergegeben – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsberichts bzw. der Schlussfolgerung, es habe keine wirtschaftliche Notlage vorgelegen, zu begründen vermochten.

Vorab ist festzuhalten, dass die wiederkehrenden allgemeinen Hinweise der Beschwerdeführenden, sie hätten in den bisherigen Verfahren zahlreiche Vorbringen geltend gemacht und dafür Beweismittel, namentlich Urkunden und Zeugen, angerufen, der Begründungspflicht grundsätzlich nicht zu genügen vermögen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 20). Auch ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, gestützt auf das vor anderen Instanzen Vorgebrachte systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen). Anzumerken bleibt, dass bei der Beweiswürdigung nebst dem Beweismaterial auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu veranschlagen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 77).

5.2 In Bezug auf den Personenwagen F hatten die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dieser gehöre dem Schwager des Beschwerdeführers 1 bzw. Bruder der Beschwerdeführerin 2, P, welcher auch die Parkkarte und Versicherungskosten finanziert habe. Der Wagen sei von O an P verkauft worden. Dies sei durch den Kaufvertrag vom 6. Januar 2006 und die Visitenkarte des Verkäufers belegt. Allfällige Zweifel liessen sich durch Befragung der beiden ausräumen.

Die Beschwerdegegnerin hatte unter anderem auf das Fehlen von Belegen bezüglich der Zahlungsflüsse hingewiesen und auf weitere Befragungen verzichtet. Für den Bezirksrat ist sodann nicht das Eigentum am Wagen entscheidend, sondern wer für die Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung des Wagens aufgekommen sei, was die Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermocht hätten.

Der Verzicht auf die Einvernahme Os und des Schwagers bzw. Bruders der Beschwerdeführenden sowie auf die persönliche Befragung der Letzteren durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zum einen würden diese Befragungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen, insbesondere auch nicht zur Frage, weshalb Kaufdatum und erste Inverkehrsetzung des Wagens zeitlich so weit auseinanderliegen und was in dieser Zeit geschah, wozu sich der Beschwerdeführer 1 nicht äussert (vorn E. 3.2). Zum anderen ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – primär die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung des Wagens von Bedeutung. Die Beschwerdeführenden haben es jedoch unterlassen, präzise Angaben zu den angeblich stattgefundenen Zahlungsflüssen für die Deckung der Versicherung, Parkkarten etc. zu machen bzw. diese zu belegen. Stattdessen werfen sie der Behörde pauschal vor, der Untersuchungspflicht nicht nachgekommen zu sein, und verkennen dabei, dass es aufgrund der qualifizierten Mitwirkungspflicht an ihnen gewesen wäre, genaue Angaben zu tätigen. Jedenfalls begründeten ihre unsubstanziierten Vorbringen keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Untersuchungen auszudehnen.

5.3 Betreffend den vom 13. November 2006 bis zum 14. Mai 2007 eingelösten Gs verwiesen die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 wie erwähnt auf die Einvernahme von J von der Garage in K und "entsprechende Beweisurkunden". In der Rekursbegründung vom 31. August 2009 führten sie aus, der Transporter sei von N finanziert worden, um dem Beschwerdeführer 1 eine Erwerbstätigkeit als Chauffeur/Transporteur zu ermöglichen. Es sei stets widerspruchsfrei dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer 1 dazu keine Unterlagen besitze und L Auskunft geben könne, weshalb dessen Befragung beantragt werde. L halte sich regelmässig in der Schweiz auf.

Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden mit dem allgemeinen Verweis auf "bei den Akten liegenden" Beweisurkunden ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sind. Jedenfalls hatte die Behörde keinen Anlass, gestützt darauf weitere Recherchen anzustellen, und brauchte auch den im Ausland lebenden N und den Garagisten J von der Garage in K nicht zu befragen. Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, von den zum Teil befreundeten Personen bzw. Institutionen Exportpapiere und weitere Belege bezüglich des stattgefundenen Transfers und der Zahlungen erhältlich zu machen. Dass der Export ohne Papiere und Zahlungen abgewickelt wurde, ist realitätsfremd, weshalb ohne Zweifel entsprechende Belege vorhanden sein müssen. Zu beachten ist weiter, dass die Behauptungen der Beschwerdeführenden nicht mittels Befragungen, sondern höchstens mittels klaren Dokumenten hätten verifiziert werden können. Der Umstand, dass sie keine Papiere beizubringen vermochten, lässt umso mehr auf die Richtigkeit des von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhalts schliessen, zumal der Beschwerdeführer 1 während Monaten als Halter des Gs registriert gewesen war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht im Besitz von Unterlagen sein soll bzw. diese nicht erhältlich machen kann.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden bezüglich eines am 30. Januar 2008 für Fr. 10'000.- gekauften ZZ-Transporters dieselben Behauptungen vorbrachten: Der Betrag soll aus einem von L gewährten Darlehen aufgebracht worden sein, wobei die Absicht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer 1 eine eigene Transportfirma aufbaue. Da ihm das Know-how gefehlt habe und der Wagen hier nicht wiederverkauft werden konnte, habe L das Fahrzeug für den Verkauf nach dem Land I übernommen.

Somit liefen der Ankauf und die Ausfuhr des ZZ-Transporters nach demselben Muster ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Fahrzeug, das für immerhin Fr. 10'000.- verkauft werden konnte, in der Schweiz kurze Zeit später nicht wieder hätte verkauft werden können, gegebenenfalls mit einem Preiseinschlag. Es liegt auf der Hand, dass der Erwerb des Wagens von Anfang an erfolgte, um ihn ins Ausland zu exportieren.

5.4 Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer 1 am 3. August 2007 bei der Western Union einen Betrag von Fr. 1'000.- einbezahlt hat. Die Beschwerdeführenden verwiesen auf das Urteil eines Gerichts im Land L, wonach der Beschwerdeführer 1 zu Unterhaltsleistungen an eine in L lebende Tochter verpflichtet sei.

Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 tatsächlich Unterhaltsbeiträge nach Land L zu entrichten hat, bleiben die Beschwerdeführenden nach wie vor eine Erklärung dafür schuldig, woher die einbezahlten Fr. 1'000.- stammten. Zudem trifft die Feststellung der Beschwerdegegnerin zu, dass das im Land L ins Recht gereichte Urteil vom 3. November 2007 keine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers 1 belege.

5.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 die im Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 festgehaltenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Autohandel rege tätig und damit in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen, in keiner Weise zu entkräften vermochten. Ihre damaligen und späteren Erklärungen betreffend die in nur wenigen Tagen gefahrenen 6'787 km zu den diversen Auto- bzw. Occasionshändlern und zum Strassenverkehrsamt und bezüglich der Finanzierung der dadurch entstandenen Spesen – alles soll aus Freundschaft und Gefälligkeit für den im Ausland lebenden Freund N erfolgt sein, welcher sämtliche Kosten inklusive den Betrieb des Mobiltelefons und des Navigationsgeräts getragen habe – sind durch nichts belegt. Wie ausgeführt, wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, ihre lebensfremden Behauptungen mittels Exportpapieren, Zahlungsbelegen etc. zu dokumentieren. Dies allein, und nicht bloss die Beweisofferte der persönlichen Befragung bzw. Befragung von weiteren – zum Teil im Ausland wohnenden – Drittpersonen, wäre gegebenenfalls tauglich gewesen, die begründete Vermutung, dass die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 zu namhaften Einnahmen auf seiner Seite geführt hätten, infrage zu stellen. Zumindest bezüglich des Gs und des ZZ-Transporters wäre die Beschaffung der Papiere betreffend den Export, die Zollformalitäten und eingegangenen Zahlungen etc. über den befreundeten N wohl ohne Weiteres möglich gewesen. Die Vorinstanzen hatten jedenfalls keine Veranlassung, aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführenden weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit den im Ermittlungsbericht festgehaltenen Beobachtungen anzustellen.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden weisen wie erwähnt darauf hin, schon der Umstand, dass sie von "Y" und vom Roten Kreuz hätten unterstützt werden müssen und seit dem 1. April 2009 wieder Sozialhilfe erhielten, widerlege, dass der Beschwerdeführer 1 mittels der beobachteten Aktivitäten Einnahmen generiert habe. Auch die Tatsache, dass die Strafuntersuchung eingestellt worden sei, untermauere ihre Darlegungen. Zudem hätten die Vorinstanzen in keiner Weise berücksichtigt, dass sie gezwungen gewesen seien, Darlehen von über Fr. 20'000.- aufzunehmen.

6.2 Ob strafrechtlich relevante Machenschaften vorliegen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, weshalb die Einstellung der strafrechtlichen Untersuchung nicht weiter von Belang ist. Die von der Staatsanwaltschaft (auf Wunsch der Beschwerdeführenden) edierten Unterlagen vermögen jedenfalls die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 im Auto-Occasions- bzw. Exporthandel, in welcher Funktion auch immer, ev. als Vermittler, tätig war und dabei erhebliche Einnahmen erzielte, nicht zu widerlegen. Im Gegenteil: Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Befragung durch die Staatsanwältin am 13. Dezember 2007 widersprechen zum Teil den vorliegend geltend gemachten Behauptungen der Beschwerdeführenden sowie einzelnen im Ermittlungsbericht wiedergegebenen Beobachtungen. So antwortete der Beschwerdeführer 1 auf die Frage, wann er zum letzten Mal für die im Land L lebende Tochter bezahlt habe, dies sei möglicherweise im Januar 2007 gewesen. Das Geld habe er jeweils einem Staatsangehörigen des Landes L mitgegeben, welcher es seiner Mutter gebracht habe. Diese habe es dann seiner Ex-Frau ausgehändigt. In die Western Union beim Hauptbahnhof sei er nie gegangen. Auf die Frage, wie er den Tag verbringe, gab er an, die meiste Zeit verweile er einfach zu Hause und lese ein Buch oder so. Das Mobiltelefon habe ihm seine Frau gekauft, und die Rechnungen würden mit Prepaid-Karten beglichen, was etwa Fr. 20.- für einen oder zwei Monate ausmache. Seine Aussagen bezüglich der Geldüberweisungen und seines Aufenthalts in der Western Union relativierte er später dahingehend, anfänglich Angst gehabt zu haben, "das zu sagen". Zwischen September 2007 und Oktober 2007 habe er dreimal Geld seiner Mutter nach Land L im Gesamtbetrag von ca. Fr. 2'500.- überwiesen. Fr. 400.- habe er von seiner Kasse gehabt, Fr. 750.- als Hilfe von der Moschee erhalten. Den Rest habe ihm seine Schwester gegeben. Er stellte nicht in Abrede, Automärkte aufgesucht zu haben, wobei er nur Begleitfunktionen, ohne Einnahmen zu erzielen, ausgeübt habe.

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 1 es nicht für nötig erachtete, die Geldüberweisungen nach Land L bzw. das Aufsuchen der Western Union umgehend bekannt zu geben, ebenso nicht seine Besuche bei den Automärkten. Erst nachdem ihm die gemachten Beobachtungen vorgehalten wurden, relativierte er seine Aussagen, was entsprechend zu berücksichtigen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 77).

6.3 Auch der Umstand, dass die Familie seit dem 1. April 2009 wieder Sozialhilfe erhält, lässt nicht den Rückschluss zu, die Bedürftigkeit habe schon vorher bestanden. Neu ist nämlich, dass der Beschwerdeführer 1 in einem Supermarkt beschäftigt sein soll, welche Situation nicht mit der früheren zu vergleichen ist.

6.4 Dass die Familie während der Einstellung der Sozialhilfe Hilfe vom Roten Kreuz und von "Y" erhalten hat, ist nicht bestritten. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Befragung von Q vom SRK erübrigt sich daher. Angesichts der übrigen Umstände genügt jedoch die Tatsache, dass die Familie vom SRK und von "Y" unterstützt wurde, nicht, um die im Ermittlungsbericht festgehaltenen überdurchschnittlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Occasionsbranche und die daraus gezogene Schlussfolgerung, es seien Einnahmen erzielt worden, zu entkräften.

6.5 Im Rekursentscheid wurde nicht explizit auf die Behauptung der Beschwerdeführenden, zur Deckung des Lebensunterhalts hätten sie Darlehen aufnehmen müssen, eingegangen. Es wurde jedoch auf den Entscheid der EGPK vom 14. Juli 2009 verwiesen, welcher sich auch mit den Darlehen befasst hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat liegt somit nicht vor. Die entscheidende Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und braucht sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40 mit Hinweisen).

Es liegen folgende Darlehensbestätigungen vor:

6.5.1 Eine solche über € 10'000.-, welche der Beschwerdeführer 1 am 14. Januar 2008 von L aus dem Land I ausgeliehen erhalten habe. Die Darlehensbestätigung ist nunmehr von diesem und dem Beschwerdeführer 1 unterzeichnet. Gleichentags bestätigte das Notariat R die Echtheit der Unterschrift des Beschwerdeführers 1, was indessen nicht zur Klärung des hier interessierenden Geldflusses beiträgt.

Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer 1 € 10'000.- von N, unter welchen Bedingungen auch immer, erhalten hat, steht fest, dass damit unter anderem ein ZZ-Autotransporter für Fr. 10'000.- gekauft und letztlich nach dem Land I überführt wurde. Es ist naheliegend, dass die Geldübergabe primär zu diesem Zweck erfolgt war.

6.5.2 Weitere Fr. 1'500.- soll S ratenweise zwischen Oktober bis Dezember, das Jahr ist nicht angegeben, ausgeliehen haben. In Raten soll auch T im November (Jahr unbekannt) Fr. 700.- als Darlehen gegeben haben. Die Darlehensbestätigungen sind nur vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet und vermögen somit die Behauptungen der Beschwerdeführenden in keiner Weise zu belegen.

6.5.3 Sodann soll U aus V am 16. Dezember 2007 ein Darlehen über Fr. 1'800.- gewährt haben, was vom Darlehensgeber (später) unterschriftlich bestätigt wurde. Angaben, wofür die Geldübergabe erfolgte und über die Rückzahlungsmodalitäten fehlen, ebenso Belege, welche den Zahlungsfluss dokumentieren.

6.5.4 Am 28. Februar 2008 sollen Fr. 2'000.- von der W GmbH als Darlehen gewährt worden sein, was von der Darlehensgeberin bzw. "Herr[n] X" (später) ebenfalls unterschriftlich bestätigt wurde (act 11/II/19 Blatt 4). Auch hier fehlen jegliche Angaben bezüglich Zahlungsgrund, Rückzahlungsmodalitäten etc. Es ist anzunehmen, dass die Darlehensgeberin als juristische Person das gewährte Darlehen verbucht hat, weshalb es den Beschwerdeführenden auch möglich gewesen wäre, diesbezügliche Belege ins Recht zu reichen, was sie aber nicht getan haben.

Auffallend ist, dass derselbe "X" persönlich im Juni 2008 ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 2'000.- gewährt haben soll, was Ersterer unterschriftlich bestätigte.

6.5.5 Je zweimal, nämlich am 2. März 2008 bzw. 5. Juli 2008, soll Z, die in Frankreich lebende Schwester bzw. Schwägerin, € 1'000.- überreicht haben. Deren unterschriftliche Bestätigung erfolgte ebenfalls später. Angaben oder Belege bezüglich der Zahlungsflüsse fehlen.

6.6 Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Entscheid vom 23. Oktober 2008 festgehalten, die Beschwerdeführenden könnten allein durch Beilage von Darlehensverträgen, welche vom Beschwerdeführer 1 selber unterzeichnet worden seien, und die Anrufung von ihnen nahestehenden Auskunftspersonen den begründeten Verdacht, nämlich über genügend eigene Mittel zur Deckung des Bedarfs verfügt zu haben, nicht widerlegen (vgl. VB.2008.00386, E. 4.2). Es wäre daher an den Beschwerdeführenden gewesen, die jeweiligen Geldflüsse genau zu belegen, was sie trotz des klaren Hinweises im genannten Entscheid unterlassen haben. Es ist lebensfremd, dass bezüglich sämtlicher Darlehen keinerlei Bank- oder Postbelege vorhanden sein sollen, welche die Herkunft der Gelder und deren Weitergabe dokumentieren könnten. Zwar fügten einige Darlehensgeber im Nachhinein ihre Unterschriften unter die Darlehensbestätigungen an, was aber nicht weiter zur Klärung beiträgt. Indem die Beschwerdeführenden einfach auf die Befragung der weitgehend im Ausland bzw. in anderen Kantonen wohnenden Darlehensgeber verwiesen, was ohnehin kaum zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen geführt hätte (vgl. Erwägungen 4.2, 4.3), verkannten sie die sie treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht und deren Folgen.

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Beweisabnahmen erübrigt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid, welche unter Erwägung 3.3 zusammengefasst wiedergegeben sind, verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Da aufgrund der gemachten Erwägungen davon auszugehen ist, dass die beobachteten Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 Einnahmen generierten und die Beschwerdeführenden daher in der Lage waren, im betreffenden Zeitraum für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen, ist auch das Eventualbegehren, wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, den Beschwerdeführern für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009 gemäss den SKOS-Richtlinien Sozialhilfe auszurichten, abzuweisen.

7.  

7.1 Die EGPK hatte mit Entscheid vom 14. Juli 2009 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen, da die aufgeworfenen Fragen nicht derart komplex seien, dass sie ihre Rechte nicht selbst hätten wahren können. Der Bezirksrat folgte dieser Auffassung und verweigerte auch für das Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.2 Die Beschwerdeführenden verweisen auf ihre Mittellosigkeit, da sie mittlerweile wieder Sozialhilfe erhalten würden. Ausserdem seien sie mangels sprachlicher und rechtlicher Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, ihre Standpunkte selber zu vertreten. Sie beantragen daher die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, auch für das Einspracheverfahren.

7.3 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31).

Nach dem Dargelegten vermochten die Beschwerdeführenden mit ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 die im Ermittlungsbericht vom 30. August 2007 festgehaltenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Autohandel rege tätig und damit in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen, in keiner Weise zu entkräften. Daran ändern die Darlegungen in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren nichts. Demnach haben ihre in den vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren gestellten Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos zu gelten, weshalb ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von vornherein abzuweisen waren. Unter diesen Umständen muss nicht weiter geprüft werden, ob der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig war.

7.4 Aus denselben Gründen erweisen sich auch die im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aber aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden angemessen zu reduzieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Die Beschwerdeführenden scheinen zudem mindestens kurzfristig nicht in der Lage zu sein, die Gerichtskosten zu bezahlen, weshalb auf deren Inkasso einstweilen zu verzichten ist. Die Forderung wird aber an die Obergerichtskasse zum späteren Inkasso abgetreten. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit wird auf das Inkasso der Kosten einstweilen verzichtet.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…