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VB.2010.00643
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. Januar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend gemeinnützige Arbeit, hat sich ergeben: I. A. A wurde mehrfach wegen Übertretungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr sowie wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren im Sinn von Art. 323 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt. Anstelle der mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks B vom 26. März 2008, mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 8. Mai 2008 und mit Strafverfügung der Behörde D vom 25. September 2008 angeordneten Bussen in Höhe von Fr. 1'000.-, Fr. 400.- und Fr. 200.- sowie der mit Strafverfügungen der Behörde D vom 31. August 2007, 15. Juli 2008, 21. August 2008 angeordneten Bussen von je Fr. 500.- wurden insgesamt 204 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet (120 Stunden + 16 Stunden + 8 Stunden + 20 Stunden + 20 Stunden + 20 Stunden). B. Am 23. Oktober 2008 trafen die Fallverantwortliche des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung “Gemeinnützige Arbeit“ der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend Amt für Justizvollzug), und A eine Vollzugsvereinbarung. Überdies schlossen sie eine Arbeitsvereinbarung über insgesamt 204 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Aufgrund unentschuldigter Absenzen von A kam es zu einer weiteren Besprechung am 22. Januar 2009, anlässlich welcher eine neue Arbeitsvereinbarung mit einem neuen Arbeitgeber unterzeichnet wurde. C. Das Amt für Justizvollzug stellte am 14. Juni 2010 die gemeinnützige Arbeit ein und beantragte der urteilenden Behörde, anstelle der gemeinnützigen Arbeit die Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Der geleistete Arbeitseinsatz von 36 ¼ Stunden und der einbezahlte Betrag von Fr. 100.- würden bei der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Dagegen erhob A am 29. Juli 2010 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Direktion). Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er wolle weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten. Die Direktion wies den Rekurs, soweit nicht gegenstandslos geworden, am 5. Oktober 2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. Gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2010 erhob A am 14. November 2010 sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach erfolgter Fristansetzung reichte er eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, worin er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 5. Oktober 2010 und Wiederaufnahme der gemeinnützigen Arbeit beantragte. Am 2. Dezember 2010 reichte die Direktion eine Vernehmlassung mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ein. Die Fallverantwortliche des Amts für Justizvollzug liess sich am 8. Dezember 2010 vernehmen und hielt an ihrem Entscheid fest. Der Stabsdienst der Amtsleitung reichte am 13. Dezember 2010 die Beschwerdeantwort ein und beantragte Beschwerdeabweisung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln. 2. 2.1 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung der Behörde D vom 31. August 2007 angeordnete und in 20 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelte Busse in Höhe von Fr. 500.- sowie die mit Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 8. Mai 2008 angeordnete und in 16 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelte Busse von Fr. 400.- mit 36 ¼ Arbeitsstunden bereits abgeleistet habe. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Fr. 100.- der mit Verfügung der Behörde D vom 21. August 2008 angeordneten Busse in Gesamthöhe von Fr. 500.- abbezahlt. Streitgegenstand bildet vorliegend somit nur noch die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit im Umfang von 163 ¾ Stunden, die anstelle der vom Amt D am 25. September 2008, 15. Juli 2008 und 21. August 2008 sowie vom Statthalteramt des Bezirks B am 26. März 2008 verfügten Bussen angeordnet wurde, wobei für die teilweise abbezahlte Busse vom 21. August 2008 neuerdings 16 Arbeitsstunden anzurechnen sind. 2.2 Aus dem Umstand, dass Bussen – im Gegensatz zu Geldstrafen (vgl. Art. 42 f. StGB) – nach dem Willen des Gesetzgebers nur unbedingt ausgesprochen werden können (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB), kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass bei wiederholter Delinquenz – wie im vorliegenden Fall – der Vollzug einer Geldstrafe grundsätzlich nicht aufgeschoben würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei ihm nicht Gelegenheit geboten worden, sich zur Einstellung der gemeinnützigen Arbeit zu äussern, womit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Er erwähnt in seinen Eingaben, die Fallverantwortliche habe mehrmals Termine verwechselt. Dass sie ihren Terminkalender nicht im Griff habe, sei nicht seine Schuld. Beim letzten Termin sei er in den Bergen gewesen. Er habe sich abgemeldet und seine Therapeutin ihn auch nochmals. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 17, 42, § 10 N. 37, § 28 N. 4). Der Betroffene ist grundsätzlich immer anzuhören, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äussern, wenn ihm eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung droht, die für ihn unvorhersehbar ist und mit der er nicht zu rechnen hatte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 23). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). 3.3 Der Beschwerdegegner räumte dem Beschwerdeführer am 31. März 2010 Frist zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme bis 30. April 2010 ein. Somit wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zum Abbruch des laufenden Vollzugs, insbesondere mittels einer schriftlichen Eingabe, zu äussern. Daran ändert auch der in der erstinstanzlichen Verfügung fälschlicherweise angegebene Besprechungstermin vom 30. April 2010 nichts, denn die infrage stehende Stellungnahmefrist war bei Erlass dieser Verfügung am 14. Juni 2010 bereits abgelaufen. Mit dieser fehlerhaften Angabe konnte somit keine Vertrauensgrundlage mehr geschaffen werden. Bezüglich des telefonisch vereinbarten Besprechungstermins ist der Vorinstanz zu folgen: Der vereinbarte Zeitpunkt für die Besprechung bleibt unerheblich, denn der Beschwerdeführer erschien sowohl am 24. April 2010 als auch am 27. April 2010 unentschuldigt nicht, sondern meldete sich beim Beschwerdegegner erst am 4. Mai 2010, somit nach Ablauf der gewährten Frist. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit zur Einstellung der gemeinnützigen Arbeit nicht fristgerecht. Angesichts seines Schreibens vom 4. Mai 2010 wäre er im Übrigen auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, eine Fristerstreckung zu beantragen, um Stellung zum Vorhaben des Beschwerdegegners nehmen zu können. Dies hat er indessen unterlassen. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 3.4 Mit Einräumung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die gemeinnützige Arbeit bei Nichtwahrnehmung der Frist zur Stellungnahme eingestellt werde. Demzufolge hatte der Beschwerdegegner nicht eine erneut anberaumte Besprechung am 28. Juni 2010 abzuwarten, die im Übrigen vom Beschwerdeführer abgesagt wurde. Er durfte vielmehr nach Ablauf der Stellungnahmefrist am 30. April 2010 eine Einstellungsverfügung erlassen. Die Vorinstanzen wiesen im Übrigen in zutreffender Weise darauf hin, dass bei allfälligen Neuerungen der Sachlage aufgrund der besagten Besprechung dem Beschwerdegegner immer noch offen gestanden hätte, die Verfügung vom 14. Juni 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 103 StGB sind Übertretungen Taten, die mit Busse bedroht sind. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Leistet die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht und kann sie die Busse nicht bezahlen (vgl. Art. 107 Abs. 3 StGB; Art. 106 Abs. 4 StGB), wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 StGB; Stefan Heimgartner in: Basler Kommentar, 2. A., 2007, Art. 107 N. 3). 4.2 Nach Art. 375 StGB sind die Kantone für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig (Abs. 1). Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit (Abs. 2). Gemäss § 32 Abs. 3 der vom Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. b des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit vom 7. April 2006 (nachfolgend Richtlinien “gemeinnützige Arbeit“). Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Richtlinien “gemeinnützige Arbeit“ und § 30 Abs. 3 JVV ist ein Minimum von acht Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen. Ziff. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinien und § 36 Abs. 1 lit. c JVV besagen, dass die gemeinnützige Arbeit abgebrochen werden kann, wenn die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet. Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (Abs. 2). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen mehrfach unentschuldigt nicht an die Vereinbarungen mit dem Beschwerdegegner betreffend Leistung gemeinnütziger Arbeit gehalten. Er sei mehrfach unentschuldigt nicht zur (gemeinnützigen) Arbeit erschienen und habe schlussendlich – ohne Begründung – überhaupt keine solche mehr geleistet; dies, obwohl er die Arbeit – auf eigenen Wunsch hin – ab Februar 2009 bei einem anderen Arbeitgeber habe ableisten können. Schon deshalb sei der Beschwerdegegner berechtigt gewesen, den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit einzustellen. Dass der Beschwerdeführer getroffene Abmachungen kaum einhalten könne, habe sich im Übrigen auch betreffend der Abzahlungsvereinbarung gezeigt. Sein Einwand, er sei nach wie vor willig und fähig, gemeinnützige Arbeit zu leisten, sei unter diesen Umständen unbehelflich; dies umso mehr, als er in seiner neuerlichen Eingabe im Rekursverfahren betreffend Vorladung in den Strafvollzug wiederum vorbringe, er habe sich im Spital behandeln lassen müssen und sei während zweieinhalb Wochen in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz werfe ihm seinen Spitalaufenthalt vor. Seine Alkoholsucht und seine depressive Verfassung hätten nicht das Geringste mit seiner Arbeitsfähigkeit zu tun. Komme dazu, dass die im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit zu erledigenden Tätigkeiten höchstens dritter Arbeitsmarkt seien. Er wolle gerne Schnee schaufeln, Waldarbeiten erledigen etc. Er sei der Meinung, dass man jemanden, der wolle, auch arbeiten lassen solle. Mit diesen Vorbringen werden die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage gestellt. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er wäre zur Verrichtung der zugewiesenen Arbeit nicht fähig gewesen, noch begründet er seine unentschuldigten Abwesenheiten. Vielmehr würde er lieber andere Tätigkeiten ausführen. Es obliegt aber nicht der verurteilten Person, eine nach ihren Wünschen entsprechende gemeinnützige Arbeit auszuwählen. Hat der Beschwerdeführer sich trotz mehrmaliger Mahnungen nicht an die Abmachungen und Auflagen des Beschwerdegegners bezüglich der Leistung gemeinnütziger Arbeit gehalten, so rechtfertigt dies die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit nach § 36 Abs. 1 lit. c JVV. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |