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VB.2010.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Studiengebühren, hat sich ergeben: I. A wurde mit Schreiben vom 19. November 2009 vom Dekanat der Fakultät C der Universität Zürich darüber informiert, dass er vom weiteren Studium an der Fakultät seit Beginn des laufenden Semesters ausgeschlossen worden sei. Auf ein am 18. Dezember 2009 gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat das Dekanat am 7. Januar 2010 nicht ein. A ersuchte die Kanzlei der Universität Zürich am 3. Februar 2010 um Rückerstattung der bereits bezahlten Studiengebühr für das Herbstsemester 2009. Am 8. März 2010 verlangte er eine anfechtbare Verfügung. Mit Entscheid vom 23. März 2010 wies die Universität Zürich, Abteilung Studierende, das Gesuch um Rückerstattung der Semestergebühr für das Herbstsemester 2009 ab. II. Gegen die Verfügung vom 23. März 2010 rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Die Universität Zürich sei anzuweisen, die Semestergebühr vom Herbstsemester 2009 im Umfang von Fr. 701.- abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-, total Fr. 651.-, an ihn zurückzuzahlen. Am 7. Oktober 2010 wies die Rekurskommission das Begehren ab. III. A gelangte am 12. November 2010 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids. Die Universität Zürich sei anzuweisen, die Semestergebühr vom Herbstsemester 2009 im Umfang von Fr. 701.-, zuzüglich Zins von 5 %, an ihn zurückzuzahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 25. November 2010 beantragte die Rekurskommission, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Universität Zürich liess sich am 6. Januar 2011 vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniversitätsG) sowie § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die Sache durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Zu beachten ist, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt wird. Dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Vor der Rekurskommission hatte der Beschwerdeführer um Rückzahlung der Semestergebühr von Fr. 701.- abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.-, also um eine Zahlung von total Fr. 651.-, ersucht. Vor Verwaltungsgericht verlangt er neu die vollständige Rückzahlung der Semestergebühr von Fr. 701.- nebst Zinsen. Auf die Beschwerde ist somit lediglich im Umfang des Rekursbegehrens, also bezüglich der Zahlung von Fr. 651.-, einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 25. August 2008 (VZS) ist die Immatrikulation die Voraussetzung für die Teilnahme an Studiengängen. Die Immatrikulation erfolgt für eine bestimmte Fakultät. Der Bescheid über die vollzogene Immatrikulation wird den Bewerberinnen und Bewerbern zusammen mit den Semesterunterlagen zugestellt (§ 14 Abs. 1 VZS). Für die Teilnahme an einem Studiengang sind eine Kollegiengeldpauschale sowie die obligatorischen Semesterbeiträge zu entrichten (§ 14 Abs. 2 VZS). Mit der Immatrikulation ist der Studierende insbesondere berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und die universitären Einrichtungen zu benützen (§ 27 lit. a und b VZS). 2.2 Bezüglich der Zulassung zu einem Studiengang mit Bachelorabschluss müssen für die Immatrikulation die Bedingungen gemäss § 13 Abs. 2 UniversitätsG erfüllt sein (Besitz eines gymnasialen Maturitätsausweises, eines Ausweises einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung oder eine bestandene Aufnahmeprüfung; § 29 Abs. 1 VZS). Personen, die an einer Hochschule endgültig abgewiesen worden sind, bleiben von der Immatrikulation in der gleichen Studienrichtung ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 VZS). 2.3 Der Rückzug einer bereits vorgenommenen Immatrikulation ist mittels schriftlich begründetem Gesuch bis spätestens am 15. Oktober für das Herbstsemester bei der Universitätskanzlei zu beantragen. Bei einem Rückzug nach diesem Datum werden das Kollegiengeld und die Semestergebühr nicht mehr zurückerstattet (§ 23 Reglement über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung vom 28. November 2002). 2.4 Gemäss § 21 VZS wird eine Exmatrikulation vorgenommen: (a) durch die Universität nach erfolgreichem Abschluss eines Masterstudiengangs oder eines Doktoratsstudiums; (b) von der oder dem betreffenden Studierenden durch schriftliche Erklärung oder persönliche Vorsprache bei der Universitätskanzlei auf Ende des Semesters oder (c) durch Verfügung der Erweiterten Universitätsleitung wegen Verstössen der Disziplinarordnung oder durch die Universitätsleitung im Fall einer ärztlich attestierten Studierunfähigkeit. Werden die Zahlungsfristen für die Bezahlung der Kollegiengeldpauschale und der obligatorischen Semesterbeiträge nicht eingehalten, erfolgt die Streichung aus der Liste der Studierenden (§ 22 VZS). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Rückwirkung des von der Fakultät vorgenommenen Ausschlusses habe zur Folge, dass er zu Beginn des Semesters, nämlich zum Zeitpunkt der Semestereinschreibung, bereits von diesem Studium ausgeschlossen gewesen sei. Eine Verlängerung der Immatrikulation für diese Fakultät sei somit ausgeschlossen gewesen, da er die Voraussetzung nach § 29 Abs. 3 VZS nicht erfüllt habe. Die Rückwirkung des Ausschlusses bewirke, dass er für das Herbstsemester 2009 gar nicht an der Universität Zürich immatrikuliert gewesen sei. Ohne Immatrikulation sei keine Semestergebühr geschuldet. Gleiches gelte für seinen Fall, bei dem die Immatrikulation nachträglich wegen fehlender Voraussetzungen aufgehoben worden sei. Da das öffentliche Recht den vorliegenden Fall nicht regle, komme der privatrechtliche Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung zur Anwendung, weshalb ihm die bereits geleitstete Semestergebühr nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) zurückzuerstatten wäre. Da der Bereicherungsanspruch gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter analoger Anwendung von Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten habe, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs verjähre, habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. 3.2 In ihrem Entscheid erwähnte die Vorinstanz zunächst die in § 23 des Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung festgesetzte Frist zum Rückzug einer bereits vorgenommenen Immatrikulation und erwog, der Beschwerdeführer habe spätestens mit der Kenntnisnahme des Leistungsausweises am 15. September 2009 wissen müssen, dass eine Fortsetzung des Studiums an der Fakultät C nicht mehr möglich sein werde. Dennoch habe er seine Immatrikulation aufrechterhalten. Die Universitätskanzlei mache zwar die Studierenden jeweils im Mai auf die Einreichung der Semestereinschreibung aufmerksam. Die Verantwortung für die Semestereinschreibung liege aber beim einzelnen Studierenden. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall eines Rückzugs der Immatrikulation. Dass der Beschwerdeführer offenbar aufgrund eines Additionsfehlers von einer tieferen Zahl an Fehlversuchen ausgegangen sei als tatsächlich vorhanden, sei allein seiner eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben. Das Rückforderungsrecht sei aber auch aus zeitlichen Gründen verwirkt, denn der Beschwerdeführer habe erstmals am 3. Februar 2010 und damit gar nach Ablauf des Herbstsemesters 2009 den Betrag zurückverlangt. Diese späte Rückforderung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die analoge Anwendung der privatrechtlichen Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 OR komme vorliegend nicht zur Anwendung, da die Frist zur Einreichung eines Rückerstattungsgesuchs ausdrücklich in § 23 des Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung geregelt sei. Angesichts des Massenbetriebs an der Universität sei diese eher kurz bemessene Frist nicht zu beanstanden, um eine gewisse Planungssicherheit betreffend die Einnahmen durch Semestergebühren bzw. Kollegiengelder zu gewährleisten. 4. 4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich bereits am 31. Mai 2009 für das Herbstsemester 2009 einschreiben musste und die Rechnung für das nächste Semester bis zum 31. Juli zu bezahlen hatte (vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung). Dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate von der Fakultät C ausgeschlossen wurde, ist mit dem ihm zustehenden Rekursrecht und der damit gewährten Rekursfrist zu erklären (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts [BA] in Wirtschaftswissenschaften an der Fakultät Cder Universität Zürich vom 29. März 2004; § 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG). 4.2 Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2009 von der Fakultät C ausgeschlossen. Entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift bedeutet dies indessen nicht, dass er damit gleichzeitig von der Beschwerdegegnerin exmatrikuliert worden wäre; es lag kein Grund zur Vornahme einer Exmatrikulation durch die Universität vor (vgl. §§ 21 f. VZS). Vielmehr erfüllte der Beschwerdeführer nach wie vor die Voraussetzungen im Sinn von § 29 Abs. 1 VZS und der Zugang zu einem Studiengang mit Bachelorabschluss an der Universität Zürich – mit Ausnahme eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften und allfälliger anderer Studienrichtungen, von denen er bereits ausgeschlossen wurde – hätte ihm im Herbstsemester 2009 offengestanden (§ 29 Abs. 3 VZS); da die Prüfungsresultate im Verlauf des Sommers offenbar bereits online abrufbar waren, hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, einen Hauptfachwechsel vorzunehmen (§ 22 Abs. 2 des Reglements über die Modalitäten des Immatrikulationsverfahrens und der Semestereinschreibung). Vonseiten der Universität ist demnach keine Exmatrikulation erfolgt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer selbst einen Rückzug der Immatrikulation erklärt. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer für das ganze Herbstsemester 2009, welches bis 31. Januar 2010 gedauert hat, immatrikuliert geblieben. 4.3 Somit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, während des ganzen Semesters Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin zu nutzen (vgl. § 27 lit. a und b VZS). Mit der geäusserten Absicht, das Wirtschaftsstudium erfolgreich zum Bachelorabschluss zu führen, und entgegen seinen Vorbringen in seiner Rekursschrift buchte er offenbar im Oktober 2009 denn auch Module, besuchte Lehrveranstaltungen der Fakultät C und bewarb sich erfolgreich für die Bachelorarbeit. Ferner hatte er die Möglichkeit, in vielen Bereichen von Verbilligungen zu profitieren (beispielsweise Verbilligung von Mahlzeiten, kulturellen Veranstaltungen, Angeboten des Akademischen Sportverbands Zürich, Verkehrs- und Zeitungsabonnementen, vergünstigter Kauf von Soft- und Hardware, Bücherrabatte usw.). Ob er diese zusätzlichen Angebote tatsächlich in Anspruch nahm, ist unerheblich, da die Möglichkeit der Angebotsnutzung bereits eine Gegenleistung für die einbezahlte Semestergebühr darstellt. Unter dem Aspekt von Treu und Glauben fällt sodann ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des negativen Entscheids der Fakultät Ende November 2009 nicht dazu entschlossen hat, den Rückzug der Immatrikulation zu beantragen. Vielmehr versuchte er bis Januar 2010 wiederholt, die Fakultät zu einem Rückkommen auf den Ausschlussentscheid zu bewegen. Ohne Rückzug der Immatrikulation stand es ihm bis zur Rechtskraft des Ausschlussentscheides offen, sein Studium an der Fakultät C fortzusetzen. Damit war die Semestergebühr geschuldet. Nicht zu entscheiden ist, wie das Rückerstattungsbegehren zu beurteilen wäre, wenn es der Beschwerdeführer zusammen mit einem Antrag um Exmatrikulation unmittelbar nach Erhalt der Ausschlussverfügung Ende November 2009 gestellt hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999), wenn der Beschwerdeführer die mit der Einschreibung verbundenen Nutzungsmöglichkeiten weiter behielt und die Rückzahlung der Gebühr erst rund zwei Monate später – nach Semesterablauf – verlangt hat. Eine Bereicherung der Universität liegt nicht vor. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Semestergebühr, wie der Beschwerdeführer vor der Rekursinstanz noch geltend gemacht hatte, gegen das Äquivalenzprinzip verstossen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zu prüfen ist damit sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss eigenen Angaben verfügte er im November 2010 über ein Bankguthaben von Fr. 15'870.-. Auch unter Berücksichtigung, dass den Parteien eine Notreserve verbleiben soll (vgl. etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27), ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, daraus die vorliegenden Gerichtskosten, die angesichts des bescheidenen Streitwerts von Fr. 651.- sehr tief ausfallen, zu bezahlen. Im Übrigen müsste die Beschwerde angesichts der geringen Erfolgssausichten wohl ohnehin als aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. 5.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf die verlangte Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls um Ausrichtung einer Entschädigung ersucht. Es ist indessen weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Beantwortung der vorliegenden Beschwerde einen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erfordert hätte. Das Begehren ist abzuweisen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |