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Geschäftsnummer: VB.2010.00651  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2011
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen


Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz mit Bezug auf zwei Prüfungen würde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt (E. 3). Die vorliegenden Korrekturen im Fach Privatrecht und im Fach Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sind rechtskonform (E. 6-8). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf alle entscheiderheblichen, nicht jedoch auf verwaltungsinterne Akten. Zwar sind Musterlösungen der Examinatoren jedenfalls dann, wenn gesetzlich keine Musterlösung vorgesehen ist, als unverbindliche, ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Lösungsvorschläge zu betrachten. Ein Bewertungsraster (sogenanntes Punkteschema) ist jedoch dann nicht als verwaltungsintern zu qualifizieren, wenn darin - anders als in der Musterlösung - die Bewertung im Einzelnen festgelegt ist (E. 9.1). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb Einsicht in das nicht veröffentlichte, im Vergleich zur aktenkundigen Lösungsskizze detailliertere Punkteschema zur Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht gewähren müssen. Ebenso hätte die Vorinstanz ein entsprechendes Editionsbegehren gutheissen müssen (E. 9.2). Die Verweigerung der Einsicht in das Punkteschema bzw. die Abweisung des entsprechenden Editionsbegehrens ist eine schwer wiegende, der Heilung nicht zugängliche Gehörsverletzung. Die Sache ist deshalb zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 9.3). Teilweise Gutheissung; Rückweisung.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EDITIONSPFLICHT
GEHÖRSVERLETZUNG
HEILUNG
INTERNE AKTEN
LIZENTIAT
PRÜFUNGSENTSCHEIDUNGEN
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
VERWALTUNGSINTERN
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 21 PromotionsO RWF
§ 46 UniversitätsG
§ 50 VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00651

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2011

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Beat König.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Rechtswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,


Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Nichtbestehen der Lizentiat II-Prüfungen
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte im Januar 2010 zum zweiten Mal den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Im Fach Privatrecht II erreichte sie die Note 4, im Fach Zivilprozessrecht-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note 3.5 sowie im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht die Note 4. Mit Schreiben vom 10. März 2010 teilte ihr das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit, dass sie die Prüfungen nicht bestanden habe, und schloss sie von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich aus.

II.  

Dagegen erhob A am 9. April 2010 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (im Folgenden: Rekurskommission). Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 ab.

III.  

Am 15. November 2010 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge zulasten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich den Entscheid "der Beschwerdegegnerin" (recte: der Rekurskommission) vom 7. Oktober 2010 aufzuheben. Ferner beantragte sie, ihre Leistungen seien im Fach Privatrecht mit Note 4.5, im Fach Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht mit Note 4 sowie im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht mit Note 4.5 zu bewerten. Schliesslich ersuchte sie um Feststellung, dass der Durchschnitt ihrer Leistungen mindestens die Note 4 betrage und sie damit den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen bestanden habe. In der Begründung der Beschwerde beantragte A die Edition der Musterlösung bzw. des Korrekturschemas der Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht.

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Okto­ber/30. November 2010, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 5./10. Januar 2011 beantragte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung. Innert erstreckter Frist reichte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich hierzu eine "Zweite Beschwerdeantwort" vom 9./11. Februar 2011 ein. Dazu nahm A schliesslich mit Eingabe vom 18. Februar 2011 Stellung. 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Der angefochtene Beschluss betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Diese Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gerichtsintern ist die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

2.2 Nach der Rechtsprechung kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einschränken, soweit die Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich allerdings dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (vgl. VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125, E. 2.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden. Mit Bezug auf die Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.4; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 114 ff.). Anders ist es hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit Hinweisen).

Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Zu denken ist etwa an die falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines Experten. Als Ermessensfrage gilt namentlich die Benotung oder Bewertung einer Aufgabe durch den Examinator. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte Unangemessenheit voraus (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 76 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 73 und 80).

3.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der Überprüfung der Bewertung der Examensleistungen auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen sowie lapidar festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe sich ausführlich sowie nachvollziehbar zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Examensbewertung geäussert. Dabei habe die Rekursbehörde nicht beachtet, dass die Beschwerdegegnerin nicht etwa Vorinstanz der Rekurskommission, sondern Partei gewesen sei. Diesen formellrechtlichen Einwand gilt es vorweg zu prüfen.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung, zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu zählt namentlich deren Recht, sich vor Erlass des entsprechenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst auch den Anspruch auf eine angemessene Begründung einer Anordnung (VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00218, E. 4.2; vgl. § 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, so dass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr, 12. Juli 2001, 2P.81/2001, E. 3b/bb, mit Hinweis). Für die Begründung von Prüfungs- und Promotionsentscheiden gelten Noten grundsätzlich als ausreichendes Mittel. Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin ein Anspruch auf eine summarische, schriftliche Begründung, welche spätestens im Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 42); letzterenfalls muss jedoch der Betroffene Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGr, 9. Juni 2006, 2P.44/2006, E. 3.2, und 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.2, mit Hinweisen).

Die aufgrund des Gehörsanspruchs zu beachtende Begründungspflicht gebietet es freilich nicht, dass die Behörde sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit ihrem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen berücksichtigt. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Behörde auf jene Gesichtspunkte beschränkt, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 5.6; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f.).

3.2 Was die Bewertung der Examensleistungen der Beschwerdeführerin betrifft, begründet die Vorinstanz ihren Entscheid in der Tat nur sehr summarisch. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen in den einschlägigen Erwägungen nicht im Einzelnen aufgegriffen werden. Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz im Kontext der im Rekursverfahren gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verstehen und wird in diesen bzw. den bei den Akten liegenden Stellungnahmen der Examinatoren detailliert zu den Rekursvorbringen Stellung genommen. Auch darf die Vor­instanz – wie sie es sinngemäss tut – analog § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf diese Ausführungen, soweit sie ihnen beipflichtet, verweisen (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist deshalb in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob die Rekursbehörde verkennt, dass die Beschwerdegegnerin Partei ist). Die kurze Auseinandersetzung mit den Rekursvorbringen erfolgt aber nur selektiv und zusammenfassend. Es bleibt insgesamt undeutlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ausgeschlossen (vgl. auch VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 3.2.2).

3.3 Eine Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt namentlich dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (Albertini, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).

Weil das Verwaltungsgericht vorliegend über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. vorn 2), wäre eine Heilung der vorn 3.2 genannten, allfälligen Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht möglich und angesichts der Umstände auch geboten. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz im vorn 3.2 aufgezeigten Sinn würde deshalb im vorliegenden Verfahren – jedenfalls soweit es um die Klausuren im Privatrecht II sowie im Zivilprozessrecht und Schulbetreibungs- und Konkursrecht geht – geheilt. Wie es sich mit der Rüge der Gehörsverletzung hinsichtlich der Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht verhält, wird im Folgenden noch separat zu prüfen sein (hinten 9).

4.  

4.1 Die schriftlichen Klausuren der Lizentiat II-Prüfung sind in den §§ 20 f. der per 1. September 2006 aufgehobenen, aber für die grundsätzlich letztmals nach dem Wintersemester 2010/11 durchgeführten Klausuren des Lizenziats II nach alter Ordnung anwendbaren Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PromotionsO [OS 56, 634 ff.]) geregelt (vgl. zur Anwendbarkeit der Promotionsordnung § 56 Abs. 1 und 2 sowie § 57 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 [LS 415.415.1]): Abzulegen sind drei schriftliche Klausuren (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 PromotionsO). Ungenügend ist die Prüfungsleistung, wenn in den drei Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Bei ungenügender Prüfungsleistung können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt die endgültige Abweisung (§ 21 PromotionsO).

4.2 Im Rahmen der Promotionsordnung fällt die Ausgestaltung der Prüfung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Weil die Promotionsordnung abgesehen von § 21 keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren. Diese haben sich dabei freilich an die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot zu halten (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.3 mit Hinweisen).

5.  

Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen im Privatrecht II die Note 4.0, im Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note 3.5 sowie im Strafrecht II und Strafprozessrecht die Note 4.0 erzielt. Es ist zu Recht unbestritten, dass eine Erhöhung einer dieser drei Noten um eine halbe Note nach der vorgenannten Regelung (vorn 4.1) zum Bestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen führen würde.  Die Beschwerdeführerin verlangt vor diesem Hintergrund sinngemäss eine Überprüfung der von ihr erzielten Noten.

6.  

Zunächst ist die Bewertung der Prüfung im Fach Privatrecht II zu überprüfen. 

6.1 Diesbezüglich verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem einen statt einen halben Punkt für die Erwähnung der Bestimmbarkeit der Pfandforderung sowie der Pfandsache als notwendigen Inhalt eines Faustpfandvertrages. Freilich setzt sie sich im Beschwerdeverfahren nicht mit der schon früher geäusserten, als vertretbar erscheinenden Ansicht der Beschwerdegegnerin auseinander, wonach die Beschwerdeführerin das Erfordernis der Bestimmbarkeit bzw. Bestimmtheit der Pfandsache allein mit der Nennung des Hotelmobiliars nicht erwähnt habe. Zudem konzediert die Beschwerdeführerin selbst, dass sie die Bestimmbarkeit der Pfandsache nur implizit erwähnt hat. Mit Recht geht sie im Übrigen davon aus, dass mit der Erwähnung der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Pfandforderung und der Pfandsache nach dem Korrekturschema maximal ein Punkt erzielt werden könnte.

Anders als dies die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen sucht, kann den Ausführungen von Prof. G vom 31. März 2010 nicht entnommen werden, dass an der einschlägigen Stelle nach dem Korrekturschema die blosse Erwähnung des Darlehens- und (Faust-)Pfandvertrages – ohne Hinweis, dass dieser das Verpflichtungsgeschäft zur Bestellung des Faustpfandrechts bildete – zur Vergabe eines Punktes führen müsste. Es ist deshalb vertretbar, dass die Beschwerdeführerin einzig für die Feststellung, dass die Forderung für einen Faustpfandvertrag hinreichend bestimmt sei, bepunktet wurde.

6.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Fach Privatrecht II rügt, es seien vor allem für Ausführungen Punkte verteilt worden, "die sich auf nicht zu Prüfendes oder nicht aus dem Sachverhalt Ersichtliches bezogen", beanstandet sie sinngemäss das Korrekturschema und verlangt eine davon unabhängige Bewertung.

Ein Examinator, der eine Musterlösung sowie ein Punkteschema aufgestellt hat, ist aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) gehalten, diese auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 9.3). Bekommt ein Kandidat mittels Beschreiten des Rechtsweges in den Genuss einer vom Korrekturschema unabhängigen Bewertung, ist eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten infrage gestellt (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 5.7).

Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern das Korrekturschema zum Fach Privatrecht eine Punktevergabe nach unsachlichen bzw. qualifiziert unangemessenen Kriterien vorsieht. Denn insbesondere lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, für Ausführungen zu unproblematischen Fragen (Konsens und Vertragsfähigkeit) nur in einem der beiden (an sich voneinander unabhängigen) Fälle Punkte zu vergeben. Dieser dem Korrekturschema nach den Ausführungen von Prof. G zugrunde gelegte Entscheid mag zwar dazu führen, dass in einzelnen Fällen vollständige Lösungen gleich bewertet werden wie unvollständige Lösungen. Es liegt jedoch im freien Ermessen der Prüfungsbehörde, der Vollständigkeit von Lösungen bei nicht im Vordergrund stehenden Fragen keine Bedeutung zuzumessen.

6.3 Auch was die Bepunktung bei der Frage nach der Zugehörseigenschaft von Hotelmobiliar und den gegebenenfalls anzunehmenden Rechtsfolgen betrifft, erscheint die vorliegende Bewertung als vertretbar: Nach den Korrekturbemerkungen, welche insoweit mit der Stellungnahme von Prof. G vom 1. April 2010 übereinstimmen, erhielt die Beschwerdeführerin je einen halben Punkt für die blosse Erwähnung der Zugehör zum einen sowie für die Nennung von Art. 644 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum anderen, ferner einen ganze Punkt für den Hinweis, dass die Zugehör nach Abs. 1 dieser Bestimmung von einer Verfügung einer Sache mitumfasst wird, wenn keine Ausnahme gemacht wird. Es erscheint als nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, dass die weiteren zwei in diesem Zusammenhang nach dem Korrekturschema erzielbaren Punkte nicht vergeben werden können. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin namentlich keine Ausführungen zu den einzelnen Vor­aussetzungen der Zugehörseigenschaft (äussere und innere Beziehung zur Hauptsache, Widmung bzw. entsprechender Ortsgebrauch) machte. Hinzu kommt, dass für den mit einem ganzen Punkt gewürdigten Hinweis auf die für die Zugehör geltenden Rechtsfolgen an der einschlägigen Stelle des Korrekturschemas keine Grundlage zu finden ist und die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin somit eher grosszügig bewertet wurden.

Zwar wird in einer Stellungnahme des beteiligten Lehrstuhls vom 27. April 2010 zu Unrecht behauptet, die Lösung der Beschwerdeführerin habe die folgenden Ausführungen nicht enthalten: "Das Zugehör wird von einer Verfügung einer Sache mitumfasst, wenn keine Ausnahme gemacht wird (Art. 644 Abs. 1 ZGB). Ein Grundpfandrecht belastet nach Art. 805 Abs. 1 ZGB das Grundstück mit Einschluss aller Zugehör." Daraus kann die Beschwerdeführerin freilich nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurde doch der erste Satz dieser Ausführungen eher grosszügig bepunktet und kann für den zweiten Satz nach dem Korrekturschema kein (ganzer oder halber) Punkt gegeben werden.

6.4 Die Beschwerdeführerin rügt, Prof. G habe im Korrekturschema anders als in früheren Prüfungen zu Unrecht nicht durchgängig Punkte für theoretische Ausführungen vergeben, was sich in ihrem Fall bei den Ausführungen zur Vindikationsklage negativ ausgewirkt habe. Dieser Einwand geht ins Leere: Zum einen steht es – wie bereits erwähnt – im Ermessen des Examinators zu entscheiden, für welche Ausführungen Punkte vergeben werden. Zum anderen steht die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin geforderten Punkte in Übereinstimmung mit dem Punkteschema. Letzteres sieht namentlich für Ausführungen zum fehlenden unmittelbaren Besitz als Voraussetzung der Aktivlegitimation der Vindikationsklage keine Punkte vor, was insofern nicht als rechtsverletzend erscheint, als die Hauptproblematik der zu lösenden Fragestellung – wie die hierin ungleich ausführlichere Lösungsskizze zeigt – im Bereich des Eigentums als Voraussetzung der Vindikationsklage lag (vgl. auch vorn 6.2). Schliesslich lässt sich aus der in der Beschwerde erwähnten Lizentiatsprüfung vom 6. August 2007 schon deshalb, weil es sich um eine einzige vergleichbare Prüfung handelt, nicht ableiten, dass Prof. G früher generell Punkte für theoretische Ausführungen vergab.

6.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist keine falsche Anwendung des Punkteschemas mit Bezug auf die darin unter Frage 2 lit. a Ziff. II. b ("Verpflichtungsgeschäft [Erwerbsgrund]") enthaltenen Ausführungen ersichtlich: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Lösung der hier gestellten Aufgabe den im Punkteschema als möglichen Titel für den Eigentumserwerb genannten Kaufvertrag zwischen der Hotel AG und Klostermann nicht erwähnt. Ebenso wenig, auch nicht sinngemäss, ist ihrer Lösung im einschlägigen Zusammenhang die in der Lösungsskizze enthaltene Feststellung zu entnehmen, dass gemäss Sachverhalt die Möglichkeit des Selbsteintritts vereinbart wurde und damit kein Verfallpfand nach Art. 894 ZGB gegeben ist. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bei einer anderen Teilaufgabe, wo dies freilich nicht gefordert war, die Problematik des Verfallpfandes erörtert und dabei ein solches beim gestellten Sachverhalt irrtümlich bejaht. Deshalb konnte die Beschwerdegegnerin mit Recht annehmen, dass der Beschwerdeführerin weder die Erkennung der Problematik noch deren richtige Lösung zugutezuhalten ist. 

Der Umstand, dass der Begriff des Verfallpfandes im Punkteschema fett gedruckt ist, genügt vor diesem Hintergrund nicht, die Bewertung der Klausur im Privatrecht II – auch nur um einen halben Punkt – zu korrigieren. Dies gilt umso mehr, als Prof. G in seiner Stellungnahme vom 31. März 2010 die in der Lösungsskizze fett gedruckten Elemente lediglich als "Anhaltspunkte für die genaue Punkteverteilung" bezeichnete.

6.6 Was die zur Fahrnisklage anlässlich der Prüfung gemachten Erwägungen der Beschwerdeführerin betrifft, ersucht sie mit der Beschwerde um im Punkteschema nicht vorgesehene Punkte. Es gilt diesbezüglich sinngemäss das vorn 6.2 Ausgeführte. Der Beschwerde ist auch hier das der Prüfungsbehörde zustehende Ermessen bei der Erstellung des Punkteschemas sowie bei der Korrektur entgegenzuhalten. Es erscheint mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) als gerechtfertigt, dass – wie die Beschwerdegegnerin behauptet – generell keine Zusatzpunkte erteilt wurden, soweit die Musterlösung ausdrücklich keine Punkte für die entsprechenden Ausführungen vorsah. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Lösung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Fahrnisklage jedenfalls insoweit nicht mit der Musterlösung übereinstimmt, als Erstere anders als Letztere suggeriert, die Aktivlegitimation für dieses Rechtsmittel sei gegeben.

6.7 Mit der Beschwerde gerügt wird im Übrigen, dass bei der Prüfung im Privatrecht II weitere Punkte hätten zuerkannt werden müssen. Wie es sich damit verhält, kann hier indes offen gelassen werden. Denn selbst mit 4,5 zusätzlichen Punkten – mehr zusätzliche Punkte verlangt die Beschwerdeführerin selbst zu Recht nicht – würde sie mit einem Total von 41,5 Punkten die nach der Notenskala für eine Bewertung mit der Note 4.5 erforderliche Punktzahl (43 Punkte) nicht erreichen, so dass ihre Leistung im Fach Privatrecht II (unter Vorbehalt der hier vorerst noch nicht interessierenden Grenzfallüberprüfung) nach wie vor mit Note 4 bewertet werden müsste.

7.  

Mit Bezug auf die Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die von ihr – unter Berücksichtigung eines Berichtigungsverfahrens – erzielte Punktzahl von mindestens 6.875 Punkten müsse gemäss der Notenskala auf 7.5 Punkte aufgerundet werden. Dies ergebe die Note 4.

Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Notenschema keine Rundung von Punktzahlen vorsieht. Das Notenschema hält stattdessen lediglich fest, ab wievielen (exakt bzw. ungerundet erzielten) Punkten welche Note erteilt wird. Da für die Note 4 mindestens 7.5 Punkte erforderlich sind, ist – ausgehend von einer tatsächlich erzielten Punktzahl von 6.875 Punkten – keine unrichtige Anwendung des Notenschemas ersichtlich. An anderer Stelle der Beschwerde geht die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht davon aus, dass sie noch 0.625 zusätzliche Punkte benötigen würde, um die Note 4 zu erhalten.

8.  

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr seien für ihre Lösung der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht zum Teil zu wenige Punkte erteilt worden.

8.1 Bei Variante 1 zur Frage 1.2 konnten gemäss Punkteschema 1.125 Punkte erzielt werden, wobei das Punkteschema hier in fünf Teile unterteilt ist. Die Beschwerdeführerin erhielt hier total 0.375 Punkte, und zwar je 0.125 Punkte für die Nennung des arbeitsvertraglichen Gerichtsstandes nach Art. 115 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), die Erwähnung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung nach Art. 129 IPRG sowie für die Erwähnung von Art. 112 IPRG. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass hier zu Unrecht zu wenige Punkte erteilt wurden. Namentlich hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12) geprüft, diese aber mit unzutreffender Begründung verneint. Es ist nicht als Rechtsverletzung zu betrachten und überschreitet den der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraum nicht, dass sie nur für eine korrekte Prüfung der Anwendbarkeit des Lugano-Überein­kommens Punkte vergab. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend, sie habe die im Punkteschema genannte Zuständigkeit am Erfüllungsort nach Art. 113 IPRG erwähnt und dafür zu Unrecht keine Punkte erhalten.

8.2 Bei Frage 1 von Fall 2 der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht erhielt die Beschwerdeführerin zwar nach den Korrekturnotizen einen Abzug, weil sie als Antwort eine Auswahlsendung präsentiert habe. Auch wenn im Korrekturschema keine Punkteabzüge für Auswahlsendungen vorgesehen sind, durfte die Beschwerdegegnerin ohne Rechtsverletzung und ohne Willkür der Beschwerdeführerin nur die Hälfte der erzielbaren Punkten für Ausführungen zum Befehlsverfahren erteilen. Denn es ist nachvollziehbar und vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin an der Lösung der Beschwerdeführerin eine Gewichtung der möglichen Vorgehensweisen sowie Hinweise auf ein insgesamt richtiges Verständnis des Befehlsverfahrens vermisste und dies als bewertungsrelevant erachtete. Dies gilt umso mehr, als die Musterlösung weitergehende Ausführungen zum Befehlsverfahren (etwa zu den zulässigen Beweismitteln im summarischen Verfahren) als die Lösung der Beschwerdeführerin enthält (anders jedoch die Beschwerde, wonach die anlässlich der Prüfung gemachten Ausführungen zum Befehlsverfahren vollständig seien).

8.3 Bei Frage 2.2 der Prüfung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht hat die Beschwerdegegnerin überzeugend dargetan, dass der Beschwerdeführerin keine weiteren Punkte erteilt werden können. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin muss im Rahmen einer Prozessrechtsprüfung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Ausführungen zu materiellrechtlichen Problemen nicht gefragt sind. Es komme hinzu, dass nicht nach einem eigenständigen Vorgehen gegen den im zu lösenden Fall als Untermieter handelnden Enkel gefragt worden sei.

Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Auffassung der Beschwerdegegnerin und die darauf gestützte Bewertung der Beantwortung von Frage 2.2 durch die Beschwerdeführerin rechtsverletzend sein sollte. Die Lösung der Beschwerdeführerin enthält keinerlei Ausführungen zu den in der Musterlösung behandelten prozessrechtlichen Fragen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb über die Musterlösung hinaus Ausführungen zu materiellrechtlichen Fragen bepunktet werden müssten. Selbst wenn nach der Fragestellung auch mate­riellrechtliche Ausführungen angebracht gewesen wären, hätte die Beschwerdegegnerin diese im Rahmen ihres Ermessens mit Blick auf das geprüfte Fach als nicht wesentlich und damit nicht punktewirksam betrachten dürfen.

8.4 Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit der Begründung der Beschwerdegegnerin auseinander, wonach bei Fall 3 im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht keine weiteren Punkte erteilt werden können, weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich viele generelle, jedoch nicht fallbezogene Ausführungen gemacht habe. Sie behauptet in der Beschwerde, die Begründung der Beschwerdegegnerin sei nicht mit der Musterlösung zu vereinbaren und nicht nachvollziehbar. Es ist freilich nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin beim genannten Fall ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

8.5 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführerin für die Ausführungen zur Qualifikation des Entscheides bei Fall 4 im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht kein Punkt erteilt werden, weil 0.125 Punkte die kleinste angewendete Einheit sei, dafür gesamthaft korrekte Antworten erwartet worden seien und die Beschwerdeführerin § 188 der per Ende 2010 aufgehobenen zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO) und § 155 des ebenfalls auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) in Bezug auf ein unzutreffendes Ergebnis erwähnt habe. Mit dieser als nachvollziehbar erscheinenden Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der Beschwerdegegnerin zu Fall 3 (vgl. vorn 8.4). Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Rügegrund bei Fall 4 schon unter dem ersten Punkt bewertet worden seien und ihr deshalb diesbezüglich keine weiteren Punkte erteilt werden können, blieb seitens der Beschwerdeführerin unkommentiert.

Bei der Korrektur von Fall 4 im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht bestehen mit Blick auf die überzeugenden, durch die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellten Begründungen der Beschwerdegegnerin keine genügenden Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung. Dies gilt auch für die in der Beschwerde eigens nochmals erwähnten Rügen:

Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der zu prüfenden Berufung die Voraussetzungen des Streitwerts, des Anfechtungsgrundes und der Legitimation nicht erwähnte, erscheint es vertretbar, dass ihr von den hier erzielbaren 0.75 Punkten nur 0.125 Punkte erteilt wurden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen dieses Rechtsmittels "grösstenteils" genannt, steht im Widerspruch zu ihrer Lösung. Die Bewertung mit 0.125 Punkten ist umso gerechtfertigter, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine Punktvergabe für die blosse Nennung der Berufung mit Recht verweigern und deshalb nur die weitergehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Rechtsmittel als bewertungsrelevant einschätzen durfte. Dies gilt trotz des Umstandes, dass ausdrücklich nach den Rechtsmitteln gefragt wurde.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Zivilsachen sind in ihrer Lösung derart knapp ausgefallen, dass die Beschwerdegegnerin hier ohne Weiteres die Vergabe von Punkten verweigern durfte. Im Rahmen ihres Ermessens durfte sie ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass es der Lösung der Beschwerdeführerin an der Subsumption der Voraussetzungen dieses Rechtsmittels fehlt oder diese ungenügend ist und die blosse Nennung der Beschwerde in Zivilsachen nicht genügt.

8.6 Selbst wenn die übrigen in Bezug auf die Bepunktung im Fach Zivilprozess-, Schulbetreibungs- und Konkursrecht  in der Beschwerde erhobenen Rügen zutreffen sollten, würde die Beschwerdeführerin die für die Note 4 erforderliche Punktzahl nicht erreichen (vgl. vorn 7). Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung dieser Rügen.

9.  

Nach dem Ausgeführten hängt das Bestehen der Lizentiatsprüfung II vorliegend in erster Linie von der Bewertung der Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht ab.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Bewertung der Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht nicht nachvollziehbar und deren Überprüfung auf Willkür unmöglich gewesen sei, weil kein Korrekturschema vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss auch geltend, ihr (vor Verwaltungsgericht erneuertes) Gesuch um Edition des Punkteschemas im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden.

9.1 Wie vorn 3.1 ausgeführt, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und Einsicht in die Akten zu nehmen.

Die Einsicht in die Akten seines Examens dient dem Kandidaten dazu, die Beurteilung seiner Prüfung nachzuvollziehen sowie gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid zu begründen (BGE 121 I 225 E. 2b). Einem an der Prüfung gescheiterten Examenskandidaten muss deshalb auf Verlangen Einsicht in sein Prüfungsdossier gegeben werden. Ansonsten könnte er sein Rechtsmittel nicht geeignet begründen bzw. darüber entscheiden, ob er überhaupt ein solches erheben will (BGr, 9. August 2004, 2P.83/2004, E. 2.3.2). Fraglich ist, ob sich das Akteneinsichtsrecht auch auf ein zur Korrektur erstelltes Punkteschema erstreckt.

Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Gemäss Bundesgerichtspraxis unterliegen jedoch "verwaltungsinterne" Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht (BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb, 113 Ia 1 E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen bei der Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (so etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege). Die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten ist in der Doktrin freilich umstritten (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 473 E. 3 mit Verweisen auf die Literatur).

Musterlösungen bzw. Lösungsskizzen der Examinatoren sind jedenfalls, wenn gesetzlich keine Musterlösung vorgesehen ist, als unverbindliche, ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienende Lösungsvorschläge zu betrachten (vgl. BVGr, 25. Juli 2007, B-2208/2006, E. 3.3). Hingegen rechtfertigt es sich analog zur einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ausnahmsweise von nicht verwaltungsinternen Akten auszugehen, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und kein selbständiger Bewertungsraster (sogenanntes Punkteschema) vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3; BVGr, 25. Juli 2007, B-2208/2006, E. 3.3). Aus dieser überzeugenden Praxis ist überdies abzuleiten, dass ein Bewertungsraster dann nicht als verwaltungsintern zu betrachten ist, wenn darin – anders als in der Musterlösung – die Bewertung im Einzelnen festgelegt ist.

9.2 Bei der vorliegend aktenkundigen Lösungsskizze der Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin selbst konzediert – nicht um eine detaillierte Musterlösung. Wie sich die maximal erzielbaren Punkte auf die einzelnen Abschnitte der Klausur verteilen, geht aus der Musterlösung nur insoweit hervor, als daraus für sieben, zusammen die ganze Musterlösung bildenden Abschnitte die jeweils erzielbare Gesamtpunktzahl zu entnehmen ist. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass bewusst davon abgesehen worden sei, "alle Möglichkeiten der zu erlangenden Einzelpunkte auch in einer öffentlichen Musterlösung darzulegen, da in einer juristischen Klausurlösung der Schwerpunkt nicht im Ergebnis, sondern auf der Argumentation und Begründung" liege.

Den letzteren Ausführungen kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Korrektur der Klausuren im Strafrecht II und Strafprozessrecht gestützt auf ein detaillierteres als dem in der Lösungsskizze publizierten Punkteschema vornahm. Letzteres anzunehmen drängt sich auch deshalb auf, weil die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegnerin intern eine detaillierte Musterlösung als Grundlage für die Korrektur vorgelegen haben muss, unbestritten blieb.

Das nicht veröffentlichte, im Vergleich zur aktenkundigen Lösungsskizze detailliertere Punkteschema kann gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht als verwaltungsinternes Aktenstück betrachtet werden. Grundsätzlich hätte dementsprechend die Beschwerdegegnerin Einsicht in dieses Punkteschema gewähren bzw. die Vorinstanz dem bei ihr gestellten Editionsbegehren entsprechen müssen. Ohne Einsicht in dieses Schema kann namentlich weder in geeigneter Form geltend gemacht, geschweige denn geprüft werden, dass bzw. ob der Beschwerdegegnerin – was sie bestreitet – Additionsfehler unterlaufen sind. Auch lässt sich trotz der publizierten Lösungsskizze, dem Abschlussvermerk sowie den Unterstreichungen und Randbemerkungen nicht mit hinreichender Genauigkeit feststellen, wo die Beschwerdeführerin in der Klausur zum Strafrecht II und Strafprozessrecht mehr Punkte hätte erzielen können bzw. bei richtiger Korrektur hätte erzielen müssen. Die Kognitionsbeschränkung bzw. die Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (vorn 2) kann daran ebenso wenig ändern wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, die Klausur mit Korrekturassistierenden zu besprechen.

Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nach dem Gesagten auf das detaillierte Punkteschema als entscheiderhebliches, nicht verwaltungsinternes Aktenstück. Davon auszugehen rechtfertigt sich auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach ein Examinator, der eine Musterlösung sowie ein Punkteschema aufgestellt hat, aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten ist, diese auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 9.3). Hinweise auf eine ungleiche Anwendung des Punkteschemas lassen sich nur feststellen, soweit dieses zur Verfügung steht.

Gründe, welche es der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz ausnahmsweise erlaubt hätten, die Akteneinsicht bzw. die Edition zu verweigern (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 43 ff.), sind nicht ersichtlich. Folglich wurde die Beschwerdeführerin mit einem erheblichen Beweisantrag von der Vorinstanz nicht gehört und liegt eine Gehörsverletzung vor.

9.3 Eine Überprüfung der Korrektur der Klausur im Strafrecht II und Strafprozessrecht ist ohne detailliertes Bewertungsschema nicht möglich, ebenso wird die Ausübung des Beschwerderechts ohne Einsicht in ein solches Schema weitgehend verunmöglicht. Letzteres spricht für eine schwer wiegende Gehörsverletzung, welche einer Heilung nicht zugänglich ist (vgl. vorn 3.3 Abs. 1 und BGr, 4. Mai 2009, 1C_377/2008, E. 2.5). Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und es rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit zur Gehörsgewährung, weiteren Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 5, § 64 N. 3).

10.  

Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7). Die Gerichtskosten sind den Parteien deshalb je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Beschwerdeführerin nur teilweise und nicht überwiegend oder mehrheitlich obsiegt, ist ihr nach § 17 Abs. 2 VRG für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

11.  

Gemäss dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Nach der Regelung von Art. 90 ff. (in Verbindung mit Art. 117) BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Rekurskommission zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 2'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.  

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …