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VB.2010.00654
Beschluss
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
A,
diese vertreten Rechtsanwalt C, Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulpflege X der Stadt
Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderschulzuweisung
/ hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 18. August 2010 wies die Stadtzürcher Kreisschulpflege X A, die zuvor eine 4. Primar(regel)klasse besucht hatte, der Sonderschulung zu; das Mädchen geht dementsprechend seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 am 23. August 2010 in eine heilpädagogische Schule. II. B, die Mutter von A, liess gegen die Verfügung der Kreisschulpflege am 17. September 2010 rekurrieren und hierbei auch darum ersuchen, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. A im Sinn einstweiligen Rechtsschutzes für die Dauer des Verfahrens mit adäquaten sonderpädagogischen Massnahmen einer Regelklasse zuzuteilen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 entzog der Bezirksrat Zürich dem Rekurs die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch um Schulung von A in einer Regelklasse samt integrativen sonderpädagogischen Massnahmen während des Rechtsmittelverfahrens ab; als Weiterzugsmöglichkeit nannte er die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich zu erhebende Beschwerde. Der Entscheid wurde am folgenden Tag, einem Freitag, versandt und dem Vertreter von B am Montag, 18. Oktober 2010 ausgehändigt. III. A, vertreten durch die Mutter und diese durch ihren Anwalt, führte mit Datum des 17. Novembers 2010 sowie Postaufgabe am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen dort tags darauf eingelangte Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 14. Oktober 2010 sowie unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Kreisschulpflege X die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Auf Ersuchen des Vertreters von A sandte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Rechtsmittel mit Begleitschreiben vom 18. November 2010 und ebenfalls Postaufgabe vom nämlichen Tag dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der daselbst zuständige Abteilungsvorsitzende teilte am 19. November 2010 dem Vertreter von A telefonisch mit, die Beschwerde sei verspätet; darauf erwiderte dieser, es komme doch auf die Postaufgabe des Rechtsmittels durch ihn an. Mit Eingabe vom 22. November 2010 wurde dennoch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mangels besonderer Umstände im Sinn der §§ 38a und 38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist die vorliegende Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 VRG gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne abermalige Weiterungen geschehen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG; ABl 2009, 972). Seine Zuständigkeit als solches prüft das Verwaltungsgericht aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Sie ist nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG gegeben bei Anfechtung eines hier noch zu fällenden bezirksrätlichen Rekurs(end)entscheids über die Anordnung einer Schulpflege und also auch eines demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheids (vgl. oben II; § 44 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 55, § 48 N. 20; VGr, 7. April 2010, VB.2010.00129, E. 1.1 f., www.vgrzh.ch). Ob hier alle weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, darf offenbleiben; es fehlen jedenfalls zwei derselben, wie sich sogleich erweist. 2. Es hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern – statthaft (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 699 f.; VGr, 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 1.2 f., www.vgrzh.ch) – einzig ihre Mutter in eigenem Namen rekurriert (siehe oben II Abs. 1). Wenn jetzt allein jene mit dieser als blosser gesetzlicher Vertreterin das Verwaltungsgericht anruft (vgl. vorn III Abs. 1), gebricht es ihr an der Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG. Denn sie ermangelt der formellen Beschwer, indem sie sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Auf letzteres Erfordernis liesse sich lediglich verzichten, wenn sie dort zu Unrecht und ohne Selbstverschulden nicht einbezogen worden wäre (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1 mit weiteren Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 542; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). Davon kann man vorliegend jedoch nicht ausgehen. Schon deshalb gilt es, das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen (zum Ganzen VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00275, E. 2.1 mit Zitaten, www.vgrzh.ch [bestätigt durch BGr, 21. Oktober 2010, 2C_694/2010, E. 2.2, www.bger.ch]). 3. 3.1 Aufgrund der §§ 53 und 70 in Verbindung mit §§ 11 und 22 Abs. 2 VRG begann die vorinstanzlich angesetzte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Oktober 2010 tags darauf zu laufen und endete mit dem 17. November 2010; die an letzterem Termin zur Post gegebene Beschwerde ist – weil nicht an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, sondern jenes des Kantons St. Gallen adressiert – verspätet (siehe vorn II Abs. 2 und – ebenso zum Folgenden – III). Zwar erklärt § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG für das Wahren von Fristen den Zeitpunkt als massgebend, wo eine Eingabe an eine falsche Stelle gemacht werde. Das gilt freilich nur, wenn es sich hierbei um eine unzuständige zürcherische oder eidgenössische Behörde handelt, das heisst eben nicht wie vorliegend um eine solche eines andern Kantons (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37; ebenso für den Kanton St. Gallen Urs Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. A., St. Gallen 2003, Rz. 906). Die Weiterleitung des Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an das hiesige geschah aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. 3.2 Nun gestattet § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG Fristwiederherstellung, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen; wird dem entsprochen, beträgt die Frist zum – hier sozusagen vorgeholten – Nachholen der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Eine lediglich leichte Nachlässigkeit ist gegeben, wo jemand nur das nicht beachtet, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachten würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 36). Das Gesuch behandeln muss jene Behörde, welche nach Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte, bei Rechtsmittelfristen also die betroffene Rechtsmittelinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 24), das heisst vorliegend das Verwaltungsgericht. Die zehntägige Gesuchsfrist ist hier ohne Weiteres eingehalten (vgl. oben III; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 22). Zur Fehlleitung des Rechtsmittels bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin Folgendes vor: "Am 17. November 2010 wurde die Beschwerde […] durch den Unterzeichnenden sorgfältig erstellt und für den Versand bereitgestellt. Beim Abschlussausdruck muss dann in der Adresse allerdings versehentlich anstelle der Adresse des Verwaltungsgerichts Zürich diejenige des Verwaltungsgerichts St.Gallen gedruckt worden sein, ohne dass dies vom Sekretariat und dem später Unterzeichnenden bemerkt worden wäre. Dabei ist zu erwähnen, dass die Adressierung durch Anwählen über die Branchensoftware automatisch eingefüllt wird und hierbei bis anhin nie irgendwelche Probleme aufgetaucht wären. Es bestand daher vordergründig keine Notwendigkeit, weshalb die Adressierung in besonderem Masse hätte kontrolliert werden sollen.
Zusätzlich ist erwähnenswert, dass die Anwaltskanzlei des Schreibenden sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton St.Gallen forensisch tätig ist und deshalb häufigen Briefkontakt mit Gerichtsbehörden beider Kantone hat. Die fälschlich eingefüllte Adresse ist deshalb wohl auch aus diesem Grund den Beteiligten nicht ins Auge gestochen."
Gerade hier, wo eine Anwaltkanzlei oft schriftlich mit (Verwaltungs-)Gerichten zweier Kantone verkehrt und dabei die Adressierung automatisiert, gehört das Nachprüfen derselben namentlich dann zur gebotenen Sorgfalt, wenn wie gegenwärtig eine Verwirkungsfrist voll ausgeschöpft wird und eine Sendung in den falschen Kanton nach beidseitiger Rechtslage Säumnis bedeutet; das der Beschwerdeführerin zuzurechnende Verhalten ihrer Vertretung, die Anschrift des Rechtsmittels nicht besonders zu kontrollieren, muss als grob nachlässig gelten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14 und 16 f., § 53 N. 1; vorn 3.1; allgemein zu den insofern hohen Anforderungen an Anwälte im Zusammenhang mit Fristen VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234, E. 2.2 f, www.vgrzh.ch). Deshalb kommt eine Restitution nicht in Frage. 3.3 Mithin bleibt es dabei, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 25, § 53 N. 1). 4. Ausgangsgemäss gilt es nach § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung zu versagen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: 5.1 Weil für die Frage, ob der gegenwärtige Beschluss einen kraft Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) uneingeschränkt weiterziehbaren End- oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG bedeute, auf den hier angefochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz abzustellen ist, kann das Bundesgericht nur angerufen werden, wenn im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008, 1C_332/2008, E. 1.2, beides unter www.bger.ch). 5.2 Art. 83 lit. t BGG schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet etwa der Schule (dazu Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 296 ff.; Alain Wurzburger in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 83 N. 156 ff.). In andern Fällen aus dem Bildungsbereich ist dieses Rechtsmittel hingegen zulässig (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00436, E. 4, mit Hinweisen; BGr, 7. Februar 2008, 2C_746/2007, E. 3, www.bger.ch). Insofern es sich hier nicht um einen solchen Fall handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, und 21. August 2007, 2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch] zur eher ausdehnenden Interpretation des Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG (siehe Art. 98 BGG zur Beschränkung der Beschwerdegründe beim ordentlichen Rechtsmittel auf das Mass der Verfassungsbeschwerde; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug aufschiebender Wirkung Markus Schott, Basler Kommentar, 2008, Art. 98 BGG N. 15, und Bernard Corboz in: derselbe et al. Art. 98 N. 8; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11 und 13). Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |