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VB.2010.00655
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Corina Schuppli.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen einer am 20. Mai 2009 begangenen schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Zuvor, mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2009, bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A wegen des nämlichen Vorfalls mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.- sowie einer Busse von Fr. 800.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. Der Regierungsrat wies den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 21. Juli 2010 mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 ab. III. Mit Beschwerde vom 19. November 2010 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A den Antrag stellen, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm der eingereichte Führerausweis wiederzuerteilen bzw. ihm umgehend einen neuen Führerausweis zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatskanzlei liess am 23. Dezember 2010 – unter Hinweis auf die Akten sowie den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der Beschwerde beantragen. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 22. Dezember 2010. Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr. Da vorliegend ein Entscheid des Regierungsrats angefochten wird, ist die in § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG für administrative Massnahmen im Strassenverkehr grundsätzlich angeordnete einzelrichterliche Beurteilung ausgeschlossen (§ 38b Abs. 3 VRG). Die Geschäftserledigung erfolgt daher in Dreierbesetzung (§ 38 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 20. Mai 2009 seinen Personenwagen in Zürich auf der C-Strasse stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h), obschon die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei zu Unrecht der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden worden. Der Strafbefehl sei aufgrund einer versäumten Frist in Rechtskraft erwachsen, ohne Berücksichtigung des Umstands, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer selbst Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Indem die Vorinstanz lediglich auf den Strafbefehl abstelle, komme sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nach, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, zumal gemäss Schreiben vom 4. September 2009 an den Beschwerdeführer festgehalten worden sei, dass das Administrativverfahren vom Strafverfahren getrennt durchgeführt werde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die erfolgte Verurteilung demnach für die Administrativmassnahmenbehörde in tatsächlicher Hinsicht nicht bindend, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer infolge Fristversäumung seine Verteidigungsrechte eben nicht wahren konnte. 3. 3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bei Einleitung des Entzugsverfahrens am 27. August 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass im Administrativverfahren auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt werde, nachdem dem Beschwerdeführer dort umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, es werde mit dem Entscheid über die Administrativmassnahme zugewartet bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. Zudem wurde er erneut auf seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren hingewiesen. Gegen den Strafbefehl vom 16. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer keine Einsprache. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer noch durch seine Rechtsschutzversicherung vertreten und beraten. Es musste sich demnach den Konsequenzen, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für das Administrativverfahren hat, bewusst sein. Ein allfällig unverschuldetes Versäumen der Rechtsmittelfrist im Strafverfahren durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Bedeutung. Die Administrativbehörden sind daher an den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 16. Oktober 2009 festgehalten wurde, gebunden. 4. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lern- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). 4.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lern- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn vom Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften – vorbehältlich abweichender Signalisationen – 50 km/h. Sie gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November 2008, 1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). 4.3 Der Beschwerdeführer fuhr gemäss Sachverhalt im Strafbefehl vom 16. Oktober 2009 innerorts mit einer Geschwindigkeit vom 75 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h), obschon dort die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Die durch die Vorinstanzen vorgenommene rechtliche Würdigung der Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn vom Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt und ist zu bestätigen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte minimale Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich somit grundsätzlich als rechtens. 5. 5.1 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe seinen Führerausweis bereits im Dezember 2009 vorsorglich dem Strassenverkehrsamt zugestellt, um einen allfälligen Führerausweisentzug hinter sich zu bringen. Der Führerausweis sei ihm bis heute vom Strassenverkehrsamt nicht retourniert worden. Die vorsorgliche Zustellung des Führerausweises an das Strassenverkehrsamt sei einem Führerausweisentzug gleichzusetzen und der verfügten Dauer des Führerausweisentzugs dementsprechend anzurechnen. Würde ihm der Führerausweis dennoch erneut entzogen, würde dies bedeuten, dass er diesen für total sechs Monate nicht besitzen würde. Der Massnahmenzweck hätte sein Ziel damit bei Weitem übertroffen und würde auch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Die Beschwerdegegnerin erläuterte in der Entzugsverfügung vom 17. Juni 2010, dass die Retournierung des eingesandten Ausweises im Dezember 2009 erfolgt sei, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt sistiert gewesen sei und das Vorliegen eines Strafentscheids abgewartet wurde. Zudem sei ein vorzeitiger Massnahmenantritt nicht mit der zuständigen Sachbearbeiterin abgesprochen gewesen. 5.2 Gemäss Art. 32 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) hat die freiwillige Rückgabe des Führerausweises die Wirkung eines Entzugs. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen. Diese Norm hat allerdings nicht die Bedeutung, dass jeder Lenker seinen Ausweis nach Belieben irgendwann dem Strassenverkehrsamt zustellen kann, um sich so einen allfälligen späteren Führerausweisentzug anrechnen lassen zu können. Für einen vorzeitigen Vollzug des Ausweisentzugs bedarf es denn gemäss Praxis der Beschwerdegegnerin auch einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Sachbearbeiter der Abteilung Administrativmassnahmen sowie einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung der betroffenen Person, wonach es ihr Wille ist, den Führerausweisentzug in Vollzug zu setzen. Andernfalls könnte dies dazu führen, dass ein vorübergehend nicht benötigter Führerausweis auf Vorrat abgegeben würde, um so einem möglichen späteren Führerausweisentzug zuvorzukommen. 5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis im Dezember 2009 kommentarlos der Beschwerdegegnerin zugesandt hatte und damit kurzfristig nicht im Besitz eines Führerausweises war. Ebenfalls unbestritten ist, dass weder eine Vereinbarung mit einem Sachbearbeiter des Strassenverkehrsamts noch eine Erklärung des Beschwerdeführers vorlag. Ebenso wenig erteilte die Beschwerdegegnerin die in der Verordnung vorgesehene Rückgabebestätigung. Damit hatte das blosse Zusenden des Führerausweises nicht die Wirkung eines Entzugs und es ist dem Beschwerdeführer auch nichts an die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs anzurechnen. Abgesehen davon erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, dass ihm der freiwillig eingesandte Ausweis nicht, wie das die Beschwerdegegnerin geltend macht, unverzüglich wieder zugestellt worden sei, als wenig plausibel. Da die Beschwerdegegnerin gemäss Aktennotiz vom 14. Dezember 2009 es versäumt hat, den ihr unaufgefordert eingereichten Führerausweis mit eingeschriebener Post zurückzusenden, kann sie zwar den ihr obliegenden Beweis für die Rücksendung des Führerausweises nicht direkt erbringen. Aufgrund der frei zu würdigenden Umstände und insbesondere des Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. § 7 Abs. 4 VRG) darf jedoch als erwiesen gelten, dass der Führerausweis sich wieder im Besitz des Beschwerdeführers befand. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte für einen Fehler der Post bei der Rücksendung des Ausweises vorliegen, ist wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Ablauf von drei Monaten nach Einsendung des Ausweises, das heisst anfangs und nicht erst am 11. März 2010 um die Rücksendung des Ausweises bemühte. Das gilt umso mehr, als ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Februar 2010 angezeigt hatte, dass das sistierte Administrativverfahren wieder aufgenommen und der Erlass einer Entzugsverfügung gestrebt werde. Nachdem dem Beschwerdeführer in der Folge, das heisst im März 2010 dargelegt worden war, dass ihm der Führerausweis bereits im Dezember 2009 zurückgeschickt worden sei, bemühte er sich nicht unverzüglich um Ausfertigung eines Duplikats für den angeblich verschwundenen Ausweis, sondern ersuchte er erst mit der Rekursschrift vom 21. Juli 2010 um die Erteilung eines neuen Führerausweises. Unter diesen Umständen ist es als erwiesen zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Dezember 2009 wieder retourniert wurde. 6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |