{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00656_2011-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211083&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "acf7b4f4c72ea1fa34cf779af9755bec"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00656"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2011  VB.2010.00656"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2011  VB.2010.00656"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2011  VB.2010.00656"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4ssigkeit von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Rekurs- und Beschwerdelegitimation bei Anfechtung von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnehmen (E. 2.1-2). Der Beschwerdef\u00fchrer erscheint durch die bei und gegen\u00fcber seinem Grundst\u00fcck geplanten Einengungen der Strasse besonders betroffen zu sein, weshalb die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation vorliegend als gegeben zu erachten ist (E. 2.3). Das Gesuch um Erstreckung der Frist, zur Beschwerdeantwort freiwillig Stellung zu nehmen, erweist sich als versp\u00e4tet und ist deshalb abzuweisen (E. 3.1). Rechtsgrundlagen betreffend Wiederherstellung einer Frist (E. 3.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich gewesen, seine Stellungnahme fristgerecht der Post zu \u00fcbergeben oder dannzumal zumindest ein entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung einzureichen, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist (E. 3.3). Verzicht auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 5). Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Ablehnung des Projekts zur Einf\u00fchrung von Tempo-30-Zonen (E. 6). Rechtsgrundlagen betreffend bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen (E. 7). Ohne bauliche Massnahmen kann der Zweck der generellen Geschwindigkeitsherabsetzung bei Tempo-30-Zonen in aller Regel nicht erf\u00fcllt werden (E. 8.2). Gem\u00e4ss Gutachten der Orts- und Regionalplaner erscheint die Notwendigkeit von baulichen Massnahmen als gegeben (E. 8.3). Die Topografie der infrage stehenden Strasse reicht nicht aus, um die Fahrzeuglenker zur Einhaltung einer angemessenen (tiefen) Geschwindigkeit anzuhalten. Die streitbetroffenen Massnahmen erweisen sich als notwendig und geeignet (E. 8.4). Da eine massive Beschleunigung der Fahrzeuge in unmittelbarer N\u00e4he des Grundst\u00fccks des Beschwerdef\u00fchrers weitgehend ausgeschlossen werden kann, ist nach Erstellung der streitbetroffenen baulichen Massnahmen mit keinen\u00fcberm\u00e4ssigen L\u00e4rm- und Abgasbelastungen zu rechnen (E. 9.2). Dass seine Garageneinfahrt mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen unmittelbar beeintr\u00e4chtigt bzw. erschwert w\u00fcrde, wiegt nicht schwer (E. 9.3). Die infrage stehenden baulichen Massnahmen erweisen sich als erforderlich und sind verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 9.5).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:09:18", "Checksum": "c174a8d19c7e0e291807085f772f5455"}