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Geschäftsnummer: VB.2010.00661  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kostengutsprache für den Aufenthalt in einem Haus für gewaltbetroffene Jugendliche.
Die Wohnsitzgemeinde des fremdplatzierten Mädchens ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz verpflichtet, für den 41-tägigen Aufenthalt in einem Haus für gewaltbetroffene Jugendliche aufzukommen: Der Aufenthalt ist als notwendige Pflege in einem Heim zu qualifizieren, so dass die fürsorgepflichtige Gemeinde die damit verbundenen Kosten grundsätzlich sicherzustellen hat (E. 4.1). Die Unterstützungsgemeinde darf die Zahlung zwar verweigern bzw. reduzieren, wenn sich der Heimaufenthalt als nicht erforderlich erweist oder wenn eine geeignete günstigere Unterbringungsmöglichkeit besteht. Vorliegend hat die Gemeinde es jedoch unterlassen, den Sachverhalt diesbezüglich abzuklären und gegebenenfalls kostenreduzierende Schritte - etwa eine Umplatzierung - anzuordnen. Eine allenfalls mangelhafte Kooperationsbereitschaft des Hauses für gewaltbetroffene Jugendliche (verspätete Einreichung des Kostengutsprachegesuchs und eines einverlangten Berichts) kann die Unterstützungsgemeinde nicht von ihrer Pflicht entbinden, für die Kosten eines notwendigen Heimaufenthaltes aufzukommen (E. 4.2).
Gutheissung (E. 5).
 
Stichworte:
FREMDPLATZIERUNG
HEIMAUFENTHALT
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENÜBERNAHME
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
SOZIALHILFE
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II SHG
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 SHV
§ 19 Abs. III SHV
§ 20 SHV
§ 20 Abs. I SHV
§ 31 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00661

 

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. April 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

Jugendhaus A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1994 geborene, bei ihren Eltern in B wohnhafte C lief am 14. November 2009 wegen familiärer Schwierigkeiten von zu Hause weg und trat in die Beratungsstelle D ein. Von dort wurde sie am 16. November 2009 wegen Platzmangels ins Jugendhaus A überwiesen, wo sie sich bis am 26. Dezember 2009 aufhielt.

B. Am 17. November 2009 sicherte die Sozialsekretärin der Gemeinde B gegenüber dem Jugendhaus A telefonisch eine Kostengutsprache für einen einwöchigen Aufenthalt Cs im Jugendhaus A bzw. für acht Taggelder à Fr. 350.- zu. Sie bat das Jugendhaus A, ihr möglichst rasch einen Bericht über die Notwendigkeit der Unterbringung Cs im Jugendhaus A einzureichen, gestützt auf welchen allenfalls auch eine längerfristige Kostengutsprache infrage komme. Mit Fax vom gleichen Tag ersuchte das Jugendhaus A die Gemeinde B um Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A ab dem 16. November 2009. Die Sozialbehörde B unterzeichnete das Gesuchsformular und faxte es am gleichen Tag ans Jugendhaus A zurück, wobei sie handschriftlich ergänzte, dass die Kostenübernahmegarantie nur bis am 23. November 2009 gelte.

C. Am 18. November 2009 ersuchte die Gemeinde B das Jugendsekretariat E abzuklären, ob in Bezug auf C die Anordnung eines Obhutsentzugs angezeigt erscheine und ob das Kindswohl derart gefährdet sei, dass ein weiterer Verbleib des Mädchens im Jugendhaus A gerechtfertigt sei.

D. Am 17. Dezember 2009 liess das Jugendhaus A der Sozialbehörde B einen am 15. Dezember 2009 verfassten Kurzbericht zukommen. Die berichterstattende Sozialarbeiterin legte darin die Situation Cs dar und empfahl die Platzierung in einer Beobachtungsstation, um die Situation abzuklären und geeignete Massnahmen in die Wege zu leiten.

E. Am 26. Dezember 2009 wurde C aus dem Jugendhaus A entlassen und wohnte vorübergehend wieder bei ihren Eltern in B, bevor sie am 7. Januar 2010 in eine Beobachtungsstation eintrat.

F. Am 5. Januar 2010 stellte das Jugendhaus A der Sozialbehörde B insgesamt Fr. 14‘350.- in Rechnung für den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A vom 16. November bis zum 26. Dezember 2009.

G. Am 20. Januar 2010 beschloss die Sozialbehörde B, die Kosten für den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A vom 16. bis 23. November 2009 bzw. im Umfang von Fr. 2‘800.- zu übernehmen (Disp.-Ziff. 1), nicht jedoch die Kosten von Fr. 11‘550.- für den Aufenthalt vom 24. November bis 26. Dezember 2009 (Disp.-Ziff. 2), da für diese Zeit keine Kostengutsprache erteilt worden sei.

H. Am 12. Februar 2010 reichte das Jugendsekretariat E den von der Gemeinde B am 18. November 2009 in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht ein. Die berichterstattende Sozialarbeiterin kam darin zum Schluss, dass aufgrund der instabilen, orientierungslosen Lebensphase von C ein 4- bis 6-monatiger Aufenthalt in der Beobachtungsstation angezeigt sei.

II.  

Gegen den am 20. Januar 2010 ergangenen Beschluss der Sozialbehörde B erhob das Jugendhaus A Rekurs, den der Bezirksrat E am 25. Oktober 2010 im Sinn der Erwägungen abwies, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

Am 24. November 2010 gelangte das Jugendhaus A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober 2010 sei aufzuheben und (2.) die Sozialbehörde B sei anzuweisen, die vollumfänglichen Kosten des Aufenthalts von C im Jugendhaus A vom 24. November bis 26. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen; eventualiter sei die Kostenübernahme auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2009 (Eingangsdatum des Berichts des Jugendhauses A bei der Sozialbehörde B) bis zum 26. Dezember 2009 bzw. auf Fr. 3'500.- zu beschränken; (3.) unter Kostenfolgen.

Der Bezirksrat E beantragte mit Vernehmlassungseingabe vom 30. November 2010 die Beschwerdeabweisung. Die Gemeinde B stellte am 30. November 2010 ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, liess sich innert der vom Verwaltungsgericht erstreckten Frist indessen nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert, zumal sie als leistungserbringende Dritte dazu befugt ist, sozialhilferechtliche Gesuche um Kostengutsprache zu erheben (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen.

2.2 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache; über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (§ 16 Abs. 3 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern (§ 19 Abs. 3 SHV). Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV). Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (§ 20 Abs. 2 SHV).

2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zielen § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 SHV darauf ab, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann; die Gemeinde soll nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Der in § 16 Abs. 3 SHG und § 19 Abs. 3 Satz 1 SHG verankerte Grundsatz, dass bei fehlender oder verspäteter Gesuchseinreichung kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht, gilt allerdings nicht absolut. Die nachträgliche Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs hat jedenfalls bei Behandlungen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen nicht zur Folge, dass der Gesuchsteller den Anspruch auf Fürsorgeleistung von vornherein verwirkt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen soll, und dass die Finanzierung des Aufenthalts in einer spezialisierten Therapieeinrichtung eine situationsbedingte Leistung oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration darstellen kann, auf die Anspruch besteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und D.3). Demnach darf die Fürsorgebehörde die Übernahme von Kosten für einen solchen Aufenthalt nur verweigern, sofern dieser nicht erforderlich ist oder wenn die Behörde eine vertretbare geeignetere oder günstigere Alternative anbieten kann. Im letzteren Fall kann sie die Beitragsgewährung davon abhängig machen, dass die Platzierung in der geeigneten, kostengünstigeren Einrichtung erfolgt (RB 1999 Nr. 85 E. 1 und 2; vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 3.2; VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3; VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00088, E. 2 und 3.3; VGr, 5. März 2004, VB.2004.00019 E. 3.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1 zu § 16 SHG). Der zuständigen Fürsorgebehörde obliegt dabei die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und erst nach hinreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden (vgl. § 31 Abs. 1 SHV; RB 1999 Nr. 85 E. 2; VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00088, E. 2 und 3.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hatte erwogen, die Beschwerdegegnerin habe für Cs Aufenthalt im Jugendhaus A lediglich vom 16. bis 23. November 2009, nicht aber vom 24. November bis 26. Dezember 2009 eine Kostengutsprache erteilt. Sie müsse deshalb bloss für die Kosten der ersten acht Aufenthaltstage aufkommen. Stelle der Leistungserbringer das Kostengutsprachegesuch nicht rechtzeitig, so sei die um Kostenersatz ersuchte Gemeinde nur dann im Nachhinein zahlungspflichtig, wenn mit der Geldleistung eine drohende Notlage ganz oder teilweise habe abgewendet werden können. Im vorliegenden Fall habe C gemäss ihren eigenen Ausführungen psychische und physische Gewalt durch Familienmitglieder erlebt, sodass zu Beginn ihres Eintritts ins Jugendhaus A eine Notlage vorgelegen habe. Dieser akuten Gefährdung habe die Beschwerdegegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Beschwerdeführer am 17. November 2009 eine auf acht Tage befristete Kostengutsprache erteilt habe. Die Fortsetzung der Kostengutsprache nach dem 23. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin dann aber zu Recht davon abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch sowie einen Bericht mit Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer des Aufenthalts Cs im Jugendhaus A einreiche. Die Beschwerdegegnerin sei nämlich darauf angewiesen gewesen zu wissen, ob auch nach dem 23. November 2009 weiterhin eine Gefährdung bestehe, der den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A erforderlich mache, oder ob Alternativen bestünden bzw. ob die Gefährdung auch mit eigenen Mitteln geeignet beseitigt werden könne. Es habe dem Beschwerdeführer zugemutet werden können, bis spätestens am 23. November 2009 den eingeforderten Kurzbericht anzufertigen und diesen zusammen mit einem Kostengutsprachegesuch der Sozialbehörde einzureichen. Sie habe diese Frist indessen versäumt und den einverlangten Kurzbericht erst am 17. Dezember 2009 eingereicht, ohne eine Fristerstreckung verlangt zu haben oder Erklärungen für die Verspätung abzugeben. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen, dass sie für den Aufenthalt Cs im Jugendhaus A vom 24. November bis 26. Dezember 2009 nicht aufzukommen habe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin müsse für die Kosten des gesamten Aufenthalts Cs im Jugendhaus A (vom 16. November bis 26. Dezember 2009) aufkommen. Die Beschwerdegegnerin habe um die schwierige familiäre Situation des Mädchens gewusst und einem befristeten Aufenthalt im Jugendhaus A denn auch zugestimmt. Das Schutzbedürfnis Cs und die Notwendigkeit einer Fremdplatzierung seien von der Beschwerdegegnerin nie infrage gestellt worden; diese habe denn auch keinerlei Anstrengungen unternommen, nach einer alternativen Fremdplatzierungsmöglichkeit zu suchen. Obwohl die Beschwerdegegnerin gewusst habe, dass sich C auch nach dem 23. November 2009 im Jugendhaus A aufhalte, habe sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen. Eine Kontaktaufnahme sei auch nach Zustellung des Kurzberichts vom 15. Dezember 2009 nicht erfolgt, obwohl aus diesem Bericht die Notwendigkeit einer fortgesetzten Platzierung Cs im Jugendhaus A eindeutig hervorgegangen sei. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Aufenthalt Cs im Jugendhaus A auch nach dem 23. November 2009 einverstanden gewesen sei, weshalb die von diesem Zeitpunkt an entstandenen Kosten nicht auf die Leistungserbringerin abgewälzt werden dürften.

4.  

4.1 Sowohl aus dem Bericht des Jugendhauses A vom 15. Dezember 2009 als auch aus jenem des Jugendsekretariats E vom 12. Februar 2010 geht hervor, dass die Fremdplatzierung Cs während des Zeitraums vom 16. November bis 26. Dezember 2009 objektiv erforderlich war; dies wird denn auch von keiner Partei bestritten. Der Aufenthalt im Jugendhaus A ist demnach als notwendige Pflege in einem Heim zu qualifizieren, zu deren Sicherstellung die Beschwerdegegnerin grundsätzlich verpflichtet war (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SHG).

4.2 Die Vorinstanz führt zwar an sich zu Recht aus, dass der sozialhilfepflichtigen Gemeinde ein Mitentscheidungsrecht zusteht bei der Auswahl der Leistungen, für die die Kostengutsprache erteilt wurde. Im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für einen Heimaufenthalt beschränkt sich das Mitentscheidungsrecht indessen darauf, dass die Gemeinde die Zahlung verweigern kann, wenn sich der Heimaufenthalt als nicht erforderlich erweist, und dass sie den Kostenumfang reduzieren kann, wenn sie eine geeignete günstigere Alternative anzubieten vermag (vgl. oben, E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin – zu Recht (E. 4.1) – nie infrage gestellt, dass der Aufenthalt Cs im Jugendhaus A vom 16. November bis 26. Dezember 2009 erforderlich war; ebenso wenig hat sie für die Platzierung eine vertretbare günstigere Alternative angeboten. Vielmehr ergibt sich aus einem E-Mail der Sozialsekretärin vom 23. November 2009, dass sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht dagegen gewehrt hätte, die Kostengutsprache auch nach dem 23. November 2009 weiterzuführen, falls der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch sowie Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen eingereicht hätte. Den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer zwar effektiv nicht bzw. erst am 15. Dezember 2010 nachgekommen. Doch eine mangelhafte Kooperation des Leistungserbringers bei der Abklärung des Sachverhalts kann die fürsorgepflichtige Gemeinde nicht von ihrer Pflicht entbinden, für die Kosten eines notwendigen Heimaufenthalts aufzukommen. Vielmehr ist die Gemeinde entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG und § 31 Abs. 1 SHV) dazu verpflichtet, den Sachverhalt in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Heimaufenthalts bzw. auf das Bestehen alternativer Unterbringungsmöglichkeiten selber abzuklären und gegebenenfalls kostenreduzierende Schritte – etwa eine Umplatzierung – anzuordnen (vgl. oben, E. 2.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Kostengutsprachegesuch sowie den Bericht mit Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen allenfalls verspätet eingereicht hat, steht der Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin demnach nicht entgegen.

4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Platzierung Cs im Jugendhaus A nicht nur für den 8-tägigen Aufenthalt vom 16. bis 23. November 2009 zu übernehmen hat, sondern auch für den 33-tägigen Aufenthalt vom 24. November bis 26. Dezember 2009.

5.  

Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober 2010 sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 20. Januar 2010 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten für die Unterbringung Cs im Jugendhaus A vom 24. November bis 26. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen. Bei diesem Ergebnis ist es unerheblich, dass die Vorinstanz den Rekurs „im Sinne der Erwägungen“ abgewiesen hat (Disp.-Ziff. I). Dennoch ist zuhanden der Rekursbehörde anzumerken, dass bei diesem Vorgehen auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 5); dafür bestand in vorliegender Sache keinerlei Grund.

6.  

Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats E vom 25. Oktober 2010 sowie Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 20. Januar 2010 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung Cs im Jugendhaus A vom 24. November bis am 26. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 11'550.- zu übernehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.     1'000.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.           80.--      Zustellkosten,
Fr.     1'080.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…