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VB.2010.00672
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abwassergebühren, hat sich ergeben: I. A. Die Abteilung Bau der Stadt C verfügte am 13. Oktober 2009, dass die A AG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 Abwasserbenützungsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 1'468.30 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 10. April 2009 zu bezahlen habe. B. Eine dagegen von der A AG am 23. November 2009 erhobene Einsprache wies der Stadtrat von C am 9. Februar 2010 ab. II. Dagegen rekurrierte die A AG am 11. März 2010 beim Bezirksrat von C und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung der Abteilung Bau der Stadt C. Der Bezirksrat von C wies den Rekurs am 25. Oktober 2010 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'074.- der unterlegenen A AG. III. Mit Beschwerde vom 29. November 2010 beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats von C; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. Letztere sei selbst im Fall eines Obsiegens zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu übernehmen und der A AG eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Der Bezirksrat von C verzichtete am 2. Dezember 2010 auf Vernehmlassung. Die Stadt C beantragte innert zweimal erstreckter Frist am 18. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 1'468.30. Da er unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. Gemäss Art. 3a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG) trägt, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür. Die Kantone sorgen nach Art. 60a Abs. 1 GschG dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GschG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. Die Stadt C erhebt gemäss Art. 1 der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 1. April 2008 (Gebührenverordnung, GebV) gestützt auf Art. 3a und Art. 60a GschG Benutzungsgebühren und eine Anschlussgebühr. Gemäss Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 GebV wird von den Eigentümern der mit technischen Vorkehrungen an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossenen Grundstücken, Liegenschaften und Anlagen eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer, der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer (Art. 17 GebV). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin stütze sich für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. März 2008 auf eine nicht anwendbare gesetzliche Grundlage, da die Gebührenverordnung erst am 1. April 2008 in Kraft getreten sei. Die Gebührenverordnung leite sodann die Kompetenz der Gemeinde zur Erhebung der strittigen Gebühr von Art. 60a GschG ab. Diese besage aber, dass die Kantone und nicht die Gemeinden für die Gebührenerhebung im Sinn der gesetzlichen Vorschriften sorgten. 3.1.2 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art. 4 Abs. 1 GebV und Art. 17 GebV. Es trifft zu, dass die Gebührenverordnung erst am 1. April 2008 in Kraft trat, weshalb sie für die im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 angefallenen Gebühren nicht anwendbar war. In der Zeit vor dem 1. April 2008 stand hingegen die Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 1. November 2001 (aGebV) in Kraft. Art. 4 aGebV regelte dabei mit identischem Wortlaut wie Art. 4 Abs. 1 GebV die Gebührenpflicht der Eigentümer; Art. 17 aGebV bestimmte ebenfalls mit identischem Wortlaut wie Art. 17 GebV, wer zahlungspflichtig ist. Insofern bestand auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 eine genügende gesetzliche Grundlage. Daraus, dass die vor dem 1. April 2008 geltende Rechtsgrundlage in der Verfügung nicht genannt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich ihre Rüge letztlich nur auf die unvollständige Begründung der Verfügung bezieht. Unbehelflich ist sodann der Einwand, die Beschwerdegegnerin sei zum Erlass der Gebührenverordnung nicht befugt gewesen, da sich die Verordnung auf Art. 60a GschG stütze, gemäss welchem die Kantone zur Gebührenerhebung zuständig seien. Art. 60a Abs. 1 GschG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass die im Zusammenhang mit Abwasseranlagen entstehenden Kosten den Verursachern überbunden werden. Dabei bleibt es aber den Kantonen überlassen, ob sie selbst tätig werden oder ob sie den Erlass des Vollzugsrechts an untergeordnete Gemeinwesen delegieren (Botschaft des Bundesrats vom 4. September 1996 zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes, in: BBl 1996 IV 1217 ff., 1223 und 1229). Im Kanton Zürich wird die Gebührenerhebung für die Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen an die Gemeinden delegiert (§ 45 Abs. 1 EG GschG). Damit handelt es sich bei der kommunalen Verordnung der Beschwerdegegnerin von vornherein um kompetenzmässig erlassenes Recht. Unerheblich für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass der Gebührenverordnung befugt war, bleibt hingegen der Verweis auf Art. 60a GschG in der Verordnung bzw. das Fehlen eines Verweises auf § 45 Abs. 1 EG GSchG. Solchen Verweisen kommt nämlich regelmässig lediglich ein rein deklaratorischer Charakter zu. Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, weshalb der fehlende Verweis auf § 45 Abs. 1 EG GschG für die Beschwerdeführerin verwirrend gewesen sein soll. Dass die Kantone bei einer Kompetenzdelegation vom Bund an die Kantone regelmässig befugt sind, ihre Regelungskompetenz an die Gemeinden weiterzudelegieren, ergibt sich nämlich bereits aus der kantonalen Organisations- und Finanzhoheit (vgl. BBl 1996 IV 1223). Wie dargelegt, ergibt sich sodann aus § 45 Abs. 1 GSchG unmissverständlich, dass der Kanton Zürich von dieser Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Gebühren hätten vom Mieter bezogen werden müssen. Denn dieser sei als Verursacher im Sinn von Art. 60a Abs. 1 GschG zu betrachten; auf dessen Verhalten habe der Eigentümer keinen Einfluss. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Vereinbarkeit der Regelung von Art. 17 aGebV bzw. Art. 17 GebV, welche den Eigentümer als zahlungspflichtig erklären, mit übergeordnetem Bundesrecht infrage. Weder Art. 3a GschG noch Art. 60a GschG definieren, wer als Verursacher zu gelten hat. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, kann auch die Praktikabilität einer Zurechnung für die Bezeichnung bestimmter Personen als Verursacher massgebend sein (Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A. 2004, Art. 2 N. 64). So erachtete es das Bundesgericht in einem Entscheid vom 28. Oktober 1996 (2.A.403/1995) als zulässig, dass die Gebühr für die Kehrichtabfuhr und -entsorgung vom Eigentümer erhoben wird; vermiete er das Haus, stehe es ihm frei, die Kosten durch entsprechende Vereinbarung auf die Mieter zu überwälzen (URP 1997 39 E. 3b). So verhält es sich auch vorliegend. Es erscheint sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin aus Praktikabilitätsgründen die Gebühren von den Eigentümern verlangt, anstatt die allenfalls einem ständigen Wechsel unterworfene Mieterschaft ins Recht zu fassen. Wie dargelegt, ist dies auch in Bezug auf das Verursacherprinzip unproblematisch, da die Eigentümer die Kosten regelmässig auf die Mieter überwälzen dürften. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, über ihre Mieterin sei der Konkurs eröffnet worden. Dem gesamten Stadtrat sei dies bekannt gewesen. Dennoch habe er weder die Forderung im Konkurs eingegeben noch der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung sei erst am 10. März 2009 für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 erfolgt, womit die Beschwerdeführerin nicht habe rechnen müssen. 3.3.2 Die Abrechnungsperiode für die Abwasserbenützungsgebühren dauerte in C jeweils vom 1. Oktober bis 30. September des darauffolgenden Jahrs. Da die D AG die Rechnungsstellung auf das Kalenderjahr umgestellt hatte, sah sich die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, die Rechnungsstellung ebenfalls auf das Kalenderjahr umzustellen, weshalb die Abwasserbenützungsgebühren einmalig für den Zeitraum von fünf Quartalen (1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008) verrechnet wurden. Die Umstellung der Abrechnungsperiode auf das Kalenderjahr ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Abrechnung am 10. März 2009 einmalig für eine Periode von fünf Quartalen erfolgte. Die Beschwerdegegnerin war offensichtlich nicht dazu gehalten, eine Forderung im Konkurs der Mieterin der Beschwerdeführerin einzugeben, da Letztere, nicht deren Mieterin, Schuldnerin der Forderung war (E. 3.2.2). Es kann ihr aber auch nicht vorgeworfen werden, dass die Rechnungsstellung für die Beschwerdeführerin früher hätte erfolgen müssen. Bei einem grösseren Gemeinwesen wie der Stadt C erscheint nur ein standardisiertes Vorgehen als praktikabel. Es kann von ihr insbesondere nicht verlangt werden, jede einzelne Situation besonders im Auge zu behalten. So bestand denn auch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zu reagieren, als sie vom Konkurs der Mieterin der Beschwerdeführerin erfuhr. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Rechtslage damit rechnen müssen, dass eine Forderung für die Abwasserbenützungsgebühr offen ist. Es wäre ihr denn auch unbenommen gewesen, bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die laufende Frist für die Konkurseingabe eine Zwischenabrechnung zu verlangen. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Quantitativ der Forderung sei für sie nicht überprüfbar. Insbesondere habe sie keinen Anlass dazu gehabt, die Wasseruhr zu besichtigen. 3.4.2 Auch mit diesem Einwand vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Es wäre ihr durchaus möglich und zumutbar gewesen, mindestens zu Beginn und zum Ende der Mietdauer den Stand des Wasserzählers abzulesen. Dazu hätte sie als Gebührenschuldnerin entgegen ihrer Auffassung ohne Weiteres Anlass gehabt. Sie macht sodann zu Recht nicht geltend, dass der ermittelte Wasserverbrauch von 661 m3 für fünf Quartale derart hoch sei, dass an der Bemessung berechtigte Zweifel bestünden. Ebenso wenig rügt sie, die Berechnung der Gebühr sei nicht richtig erfolgt, wozu aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2010 auch kein Anlass bestand. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich sinngemäss geltend, die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens hätten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen, da diese das Rekursverfahren provoziert habe. 3.5.2 Die Verfahrenskosten sind gemäss § 13 Abs. 2 VRG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Aufgrund des Verursacherprinzips kann sich ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 19). Aus dem Einspracheentscheid war ohne Weiteres ersichtlich, auf welche Gründe die Beschwerdegegnerin ihre Gebührenforderung stützte. Der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin das Rekursverfahren provoziert haben soll, ist denn auch in keiner Weise nachvollziehbar; vielmehr hätte die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin durch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Einspracheentscheid und den massgebenden Rechtsgrundlagen ein letztlich wenig Erfolg versprechendes Rechtsmittelverfahren vermeiden können. 4. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt selbst für den Fall der Abweisung der Beschwerde, dass die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihr für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen sei. Dem ist nicht zu folgen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts vorbringt, was an der Rechtmässigkeit des sorgfältig begründeten vorinstanzlichen Entscheids zweifeln liesse. Ihre Beschwerde hat deshalb als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Die Gerichtskosten sind demnach ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ist sie zudem zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |